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Regelwerk, EU 2011, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 49 vom 21.02.2011 S. 33)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entschließung MSC.150(77) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wurde aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch die IMO-Entschließung MSC.286(86) ersetzt. Folglich sollte Artikel 12 der Richtlinie 2002/59/EG, in dem auf die aufgehobene IMO- Entschließung verwiesen wird, entsprechend aktualisiert werden.

(2) Die Vorschriften über das Mitführen von automatischen Identifizierungssystemen (AIS) und Schiffsdatenschreibern (VDR) sollten entsprechend den Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) aktualisiert werden, wobei die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation genehmigten vereinfachten VDR zu berücksichtigen sind. Außerdem sollte der Geltungsbereich der Ausnahmen von den Vorschriften über das Mitführen solcher Systeme für kleine Fahrgastschiffe auf kurzen Strecken präzisiert und an solche Fahrten angepasst werden.

(3) Die Eingriffsbefugnisse der Mitgliedstaaten bei Ereignissen auf See sollten eindeutiger festgelegt werden. Insbesondere sollte klar zum Ausdruck kommen, dass sie den Hilfs-, Bergungs- und Schleppdiensten Anweisungen geben können, um eine schwere und unmittelbare Gefahr für ihre Küste oder damit verbundene Interessen sowie für die Sicherheit anderer Schiffe, deren Besatzungen und Fahrgäste oder von Personen an Land abzuwenden oder die Meeresumwelt zu schützen.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderungen

Die Richtlinie 2002/59/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) für die in Anhang I des MARPOL-Übereinkommens genannten Stoffe das Sicherheitsdatenblatt, in dem die physikalisch-chemischen Merkmale der Erzeugnisse, einschließlich gegebenenfalls der Viskosität in cSt bei 50 °C und der Dichte bei 15 °C, aufgeführt sind, sowie die anderen Angaben, die gemäß der IMO-Entschließung MSC.286(86) auf dem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt werden;"

2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie.

3. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen; das in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 vorgesehene Datum für die Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf Fischereifahrzeuge bleibt hiervon unberührt. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Februar 2011

1) ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10.

2) ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 101.

.

  Anhang I

" Anhang II
Vorschriften für Bordausrüstungen

I. Fischereifahrzeuge

Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als 15 Metern müssen mit einem automatischen Identifizierungssystem (AIS) nach Artikel 6a ausgerüstet sein; hierfür gilt folgender Zeitplan:

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