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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Lebensmittel EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 1266/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2007/68/EG im Hinblick auf die Etikettierungsvorschriften für Weine

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2010 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1, insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2007/68/EG der Kommission 2 wurde das Verzeichnis in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG geändert, in dem die Zutaten aufgelistet sind, die auf der Etikettierung von Lebensmitteln angegeben werden müssen, da sie sie bei empfindlichen Personen wahrscheinlich unerwünschte Reaktionen hervorrufen; mit ihr wurde auch ein Verzeichnis mit bestimmten Stoffen erstellt, die aus den in Anhang IIIa aufgeführten Zutaten gewonnen werden, für die wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie unter bestimmten Umständen wahrscheinlich keine unerwünschten Reaktionen hervorrufen, und die daher von der Etikettierungspflicht ausgenommen sind. Ferner wurde mit der genannten Richtlinie die Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden 3, aufgehoben.

(2) Da sich Änderungen der Etikettierungsvorschriften auf die Branche auswirken, vor allem auf kleine und mittlere Unternehmen, die einen Übergangszeitraum für die reibungslose Anpassung an die neuen Bestimmungen benötigen, sieht die Richtlinie 2007/68/EG vorläufige Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung der neuen Vorschriften dahin gehend vor, dass Lebensmittel, die vor dem 31. Mai 2009 in den Handel gebracht oder etikettiert wurden und die Bestimmungen der Richtlinie 2005/26/EG erfüllten, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.

(3) Der in diesen vorläufigen Maßnahmen vorgesehene Übergangszeitraum wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 415/2009 der Kommission 4 für Weine gemäß der Definition in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates 5 bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

(4) Nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Weine nun gemäß Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 6 definiert. Es sollte daher auf diesen Anhang Bezug genommen werden.

(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG wird das Verzeichnis in Anhang IIIa auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

(6) Der Weinsektor hat neue wissenschaftliche Studien zur Allergenität von Casein und Ovalbumin durchgeführt, die aus Milch bzw. Eiern gewonnen werden und bei der Weinherstellung als Schönungsmittel verwendet werden. Laut Antragsteller stützen sich diese Studien auf neue wissenschaftliche Daten, die belegen, dass nach der guten Herstellungspraxis mit Casein und Ovalbumin geschönte Weine wahrscheinlich keine unerwünschten Reaktionen bei Milch- und Ei-Allergikern hervorrufen.

(7) Am 8. Juni und 19. Juli 2010 stellte die Internationale Organisation für Rebe und Wein einen Antrag auf Ausnahmeregelung in Bezug auf die Etikettierungsvorschriften für bei der Weinherstellung als Klärhilfsmittel verwendetes Casein und Ovalbumin.

(8) Am 14. Juli bzw. 30. Juli 2010 ersuchte die Kommission die EFSa um wissenschaftliche Gutachten für die oben genannten Stoffe.

(9) Um zu verhindern, dass die Marktbeteiligten durch die Änderung der Etikettierungsvorschriften unnötig belastet werden, sollte die verbindliche Anwendung der Richtlinie 2007/68/EG auf den Weinsektor bis zum Vorliegen der wissenschaftlichen Bewertung durch die EFSa zurückgestellt werden.

(10) Das Datum für den Übergangszeitraum gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2007/68/EG für Weine, die vor diesem Datum in den Handel gebracht oder etikettiert wurden und die bisher geltenden Bestimmungen, d. h. diejenigen der Richtlinie 2005/26/EG, erfüllen, sollte daher auf den 30. Juni 2012 festgesetzt werden.

(11) Die Richtlinie 2007/68/EG sollte entsprechend geändert werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2007/68/EG erhält folgende Fassung:

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