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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 415/2009 der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2007/68/EG zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 125 vom 21.05.2009 S. 52)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1, insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2007/68/EG der Kommission 2 enthält die Liste der Lebensmittelzutaten oder Stoffe, die von der Etikettierungspflicht ausgenommen sind.

(2) Da sich Änderungen der Etikettierungsvorschriften auf die Branche auswirken, vor allem auf kleine und mittlere Unternehmen, die einen Übergangszeitraum für die reibungslose Anpassung an die neuen Bestimmungen benötigen, sieht die Richtlinie 2007/68/EG vorläufige Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung der neuen Vorschriften dahin gehend vor, dass Lebensmittel, die vor dem 31. Mai 2009 in den Handel gebracht oder etikettiert wurden und die Bestimmungen der Richtlinie 2005/26/EG der Kommission 3 erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.

(3) Durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 4 wird die Verwaltung des Weinmarkts in der EU neu strukturiert. Gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung gelten Titel III Kapitel II, III, IV, V und VI, die Artikel 108, 111 und 112 sowie die entsprechenden Bestimmungen insbesondere in den einschlägigen Anhängen ab dem 1. August 2009, sofern im Wege einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 zu erlassenden Verordnung nichts anderes festgelegt wird. Derzeit werden Durchführungsbestimmungen zur genannten Verordnung erarbeitet, die unter anderem spezifische Etikettierungsvorschriften für den Weinsektor umfassen, und wegen ihrer Anwendbarkeit ab dem 1. August 2009 ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, um den Übergang von der vorhergehenden Regelung für Weinbauerzeugnisse zu erleichtern, insbesondere von der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 5 zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008, damit die Wirtschaftsbeteiligten die neuen Etikettierungsvorschriften einhalten können.

(4) Da die Wirtschaftsbeteiligten im Weinsektor zwei Arten von Etikettierungsvorschriften befolgen müssten, nämlich diejenigen gemäß der Richtlinie 2007/68/EG und diejenigen gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008, und die Übergangszeiträume sich nicht decken - denn nach der Richtlinie 2007/68/EG dürfen Lebensmittel, die vor dem 31. Mai 2009 in den Handel gebracht oder etikettiert wurden und die Bestimmungen der Richtlinie 2005/26/EG erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden -, sollte ein einziges Datum für den verbindlichen Beginn der Anwendung der Richtlinie 2007/68/EG und der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassenen Durchführungsbestimmungen auf den Weinsektor festgelegt werden, damit eine reibungslose Verwaltung gewährleistet ist und unnötige Belastungen für die Behörden der Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten vermieden werden.

(5) Deshalb sollte für Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallen, das Ende des in der Richtlinie 2007/68/EG vorgesehenen Übergangszeitraums auf den 31. Dezember 2010 festgelegt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Dem Artikel 3 der Richtlinie 2007/68/EG wird folgender Absatz angefügt:

"Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels lassen die Mitgliedstaaten zu, dass Weine gemäß der Definition in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates *, die vor dem 31. Dezember 2010 in den Handel gebracht oder etikettiert wurden und die Bestimmungen der Richtlinie 2005/26/EG erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.

_______
*) ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. l."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2009

___________
1) ABl. Nr. L 109 vom 06.05.2000 S. 29.
2) ABl. Nr. L 310 vom 28.11.2007 S. 11.
3) ABl. Nr. L 75 vom 22.03.2005 S. 33.
4) ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1.
5) ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1.

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