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Regelwerk, EU 2010, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2010 S. 64, ber. 2011 L 78 S. 69, ber. 2017 L 55 S. 38;
VO (EU) 518/2014 - ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/2013 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 1 Inkrafttreten Übergangsregelung;
VO (EU) 2020/1059 - ABl. L 232 vom 20.07.2020 S. 28 *
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. VO (EU) 2019/2013

Änd. betrifft nicht die deutsche Fassung.

Normenübersicht / VO (EG) 642/2009

EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. May 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie sowie große Unterschiede in den Leistungsniveaus bei gleichwertigen Funktionen aufweisen.

(2) Der Stromverbrauch von Fernsehgeräten stellt einen erheblichen Anteil am Gesamtstrombedarf der Haushalte in der Union dar, und Fernsehgeräte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bezüglich der Energieeffizienz auf. Die Energieeffizienz von Fernsehgeräten kann erheblich verbessert werden. Deshalb sollten für Fernsehgeräte Vorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung bestehen.

(3) Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Angabe der Energieeffizienz und des Energieverbrauchs von Fernsehgeräten mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen erlassen werden, um den Herstellern Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fernsehgeräten zu geben, die Verbraucher zur Anschaffung energieeffizienter Modelle zu bewegen, den Stromverbrauch dieser Geräte zu verringern und einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten.

(4) Die gemeinsame Wirkung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten 2 könnte bis 2020 zu jährlichen Stromeinsparungen von 43 TWh im Vergleich zu dem Szenario ohne Maßnahmen führen.

(5) Die auf dem Etikett angegebenen Informationen sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 3 aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(6) In dieser Verordnung sollten für das Etikett für Fernsehgeräte eine einheitliche Gestaltung und ein einheitlicher Inhalt festgelegt werden.

(7) Daneben sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die technischen Unterlagen und das Datenblatt für Fernsehgeräte festgelegt werden.

(8) Ferner sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von Fernsehgeräten in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial bereitzustellen sind.

(9) Zur Förderung der Herstellung energieeffizienter Fernsehgeräte sollten Lieferanten, die Fernsehgeräte in Verkehr bringen möchten, die den Anforderungen höherer Energieeffizienzklassen genügen, bereits vor dem Zeitpunkt, an dem die Angabe dieser Effizienzklassen verbindlich wird, Etiketten benutzen dürfen, auf denen diese Klassen erscheinen.

(10) Die Überprüfung dieser Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts sollte vorgesehen werden -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von Fernsehgeräten sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu Fernsehgeräten festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Fernsehgerät" bezeichnet einen Fernsehapparat oder einen Videomonitor;
  2. "Fernsehapparat" bezeichnet ein Produkt, das vorwiegend zur Anzeige und zum Empfang audiovisueller Signale konzipiert ist, unter einer Modell- oder Systembezeichnung in Verkehr gebracht wird und aus folgenden Komponenten besteht:
    1. einem Bildschirm,
    2. einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakultativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z.B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokassettenrekorder, entweder in einer einzigen Einheit mit dem Bildschirm kombiniert oder als eine oder mehrere hiervon getrennte Einheit(en);
  3. "Videomonitor" bezeichnet ein Produkt, das zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert ist, das fakultativ Audiosignale von einem externen Quellgerät steuert und wiedergibt, das durch genormte Videosignalpfade, darunter Cinch (Component Cinch, Composite Cinch), SCART, HDMI und künftige Drahtlosstandards (jedoch mit Ausnahme ungenormter Videosignalpfade wie DVI und SDI) angeschlossen ist, aber Sendesignale nicht empfangen und verarbeiten kann;
  4. "Ein-Zustand" bezeichnet einen Zustand, in dem das Fernsehgerät mit dem Netz verbunden ist und Ton und Bild bereitstellt;
  5. "Heim-Zustand" bezeichnet die vom Hersteller für den normalen Betrieb zu Hause empfohlene Einstellung des Fernsehgeräts;
  6. "Bereitschaftszustand" bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem öffentlichen Stromnetz angewiesen ist, um ordnungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen zeitlich unbegrenzt bereitstellt:
    1. Reaktivierungsfunktion oder Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder
    2. Information oder Statusanzeige;
  7. "Aus-Zustand" bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Netz verbunden ist, aber keinerlei Funktion bereitstellt. Folgende Zustände gelten ebenfalls als Aus-Zustände:
    1. Zustände, in denen lediglich der Aus-Zustand angezeigt wird,
    2. Zustände, in denen nur Funktionen bereitgestellt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gewährleisten;
  8. "Reaktivierungsfunktion" bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebszustände einschließlich des Ein-Zustands mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Betriebszustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich des Ein-Zustands umfasst;
  9. "Information oder Statusanzeige" bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige;
  10. "obligatorisches Menue" bezeichnet die Festlegung einer Reihe durch den Hersteller voreingestellter Parameter, für die der Nutzer bei der erstmaligen Inbetriebnahme des Fernsehgeräts eine bestimmte Einstellung wählen muss;
  11. "Spitzenluminanzverhältnis" bezeichnet das Verhältnis zwischen der Spitzenluminanz im Heim-Zustand bzw. im Ein-Zustand nach Herstellereinstellung und der Spitzenluminanz bei maximaler Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts im Ein-Zustand;
  12. "Verkaufsstelle" bezeichnet einen Ort, an dem Fernsehgeräte ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden;
  13. "Endnutzer" bezeichnet einen Verbraucher, der ein Fernsehgerät kauft oder zu kaufen im Begriff ist.

Artikel 3 Verantwortlichkeiten der Lieferanten

(1) Die Lieferanten stellen sicher, dass

  1. jedes Fernsehgerät mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang V entspricht;
  2. ein Produktdatenblatt gemäß Anhang III bereitgestellt wird;
  3. die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission verfügbar gemacht werden;
  4. bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;
  5. in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Fernsehgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;
  6. den Händlern für jedes Fernsehgerätemodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang V entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Fernsehgerätemodelle bereitgestellt werden;
  7. den Händlern für jedes Fernsehgerätemodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang III bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Fernsehgerätemodelle bereitgestellt werden.

(2) Die Energieeffizienzklassen beruhen auf dem gemäß Anhang II berechneten Energieeffizienzindex.

(3) Die Gestaltung des Etiketts gemäß den Vorgaben in Anhang V gilt nach folgendem Zeitplan:

  1. Bei Geräten, die ab 30. November 2011 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten für Fernsehgeräte der Energieeffizienzklassen
    1. A, B, C, D, E, F und G Anhang V Nummer 1 oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, Nummer 2 entsprechen;
    2. a + Anhang V Nummer 2 entsprechen;
    3. A++ Anhang V Nummer 3 entsprechen;
    4. A+++ Anhang V Nummer 4 entsprechen.
  2. Bei den ab 1. Januar 2014 in Verkehr gebrachten Fernsehgeräten der Effizienzklassen A+, A, B, C, D, E und F müssen die Etiketten Anhang V Nummer 2 oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, Nummer 3 entsprechen.
  3. Bei den ab 1. Januar 2017 in Verkehr gebrachten Fernsehgeräten der Effizienzklassen A++, A+, A, B, C, D und E müssen die Etiketten Anhang V Nummer 3 oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, Nummer 4 entsprechen.
  4. Bei den ab 1. Januar 2020 in Verkehr gebrachten Fernsehgeräten der Effizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D müssen die Etiketten Anhang V Nummer 4 entsprechen.

Artikel 4 Verantwortlichkeiten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass

  1. alle Fernsehgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar an der Vorderseite tragen;
  2. Fernsehgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Fernsehgerät ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs IX;
  3. bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;
  4. in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Fernsehgerätemodelle mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Artikel 5 Messverfahren

Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden durch ein zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren ermittelt, das dem anerkannten Stand der Messtechnik gemäß Anhang VII Rechnung trägt.

Artikel 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Prüfung der Einhaltung der angegebenen Effizienzklasse wenden die Mitgliedstaaten das Verfahren gemäß Anhang VIII an.

Artikel 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Lichte des technischen Fortschritts.

Artikel 8 Übergangsbestimmung

Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, die bzw. das vor dem 30. März 2012 veröffentlicht wird.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 30. November 2011. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten hingegen ab 30. März 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 1.

2) ABl. Nr. L 191 vom 23.07.2009 S. 42.

3) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.

4) ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 24.

.

Energieeffizienzklasse Anhang I

Die Energieeffizienzklasse eines Fernsehgeräts wird auf der Grundlage seines Energieeffizienzindex (EEI) gemäß Tabelle 1 ermittelt. Der Energieeffizienzindex eines Fernsehgeräts wird nach Anhang II Nummer 1 ermittelt.

Tabelle 1: Energieeffizienzklasse eines Fernsehgeräts

Energieeffizienzklasse Energieeffizienzindex
A+++ (höchste Effizienz) EEI < 0,10
A++ 0,10 ≤ EEI < 0,16
A+ 0,16 ≤ EEI < 0,23
A 0,23 ≤ EEI < 0,30
B 0,30 ≤ EEI < 0,42
C 0,42 ≤ EEI < 0,60
D 0,60 ≤ EEI < 0,80
E 0,80 ≤ EEI < 0,90
F 0,90 ≤ EEI < 1,00
G (geringste Effizienz) 1,00 ≤ EEI

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Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex und des jährlichen Energieverbrauchs im Ein-Zustand Anhang II


1. Der Energieeffizienzindex (EEI) wird nach der Formel EEI = P/Pref (A) berechnet, wobei gilt:

2. Der jährliche Energieverbrauch im Ein-Zustand E in kWh wird nach der Formel E = 1,46 × P berechnet.

3. Fernsehgeräte mit automatischer Helligkeitsregelung

Für die Berechnung des in Nummer 1 genannten Energieeffizienzindex und des in Nummer 2 genannten jährlichen Energieverbrauchs im Ein-Zustand wird die in dem Verfahren nach Anhang VII ermittelte Leistungsaufnahme im Ein-Zustand um 5 % verringert, falls beim Inverkehrbringen des Fernseh-geräts die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Luminanz des Fernsehgeräts im Heim-Zustand oder im Ein-Zustand nach Lieferanteneinstellung wird bei einer Umgebungslichtstärke zwischen mindestens 20 Lux und 0 Lux automatisch reduziert.
  2. Die automatische Helligkeitsregelung des Fernsehgeräts ist im Heim-Zustand oder im Ein-Zustand nach Herstellereinstellung eingeschaltet.

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Produktdatenblatt Anhang III

1. Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Fernsehgeräts sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:

  1. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
  2. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Fernsehgerätemodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder des gleichen Lieferantennamens unterscheidet;
  3. Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang I, Tabelle 1; sofern für das Fernsehgerät ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 vergeben wurde, kann dies mit angegeben werden;
  4. sichtbare Bildschirmdiagonale in Zentimeter und Zoll;
  5. Leistungsaufnahme im Ein-Zustand, gemessen nach dem Verfahren gemäß Anhang VII;
  6. der gemäß Anhang II berechnete jährliche Energieverbrauch in kWh/Jahr, gerundet auf die erste Ganzzahl. Dieser ist anzugeben als: "Energieverbrauch XYZ kWh/Jahr, auf der Grundlage eines täglich vierstündigen Betriebs des Fernsehgeräts an 365 Tagen. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Fernsehgerätes ab.";
  7. Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und Aus-Zustand, jeweils gemessen nach dem Verfahren gemäß Anhang VII;
  8. Bildschirmauflösung in physischer horizontaler und vertikaler Pixelzahl.

2. Ein Datenblatt kann eine Reihe von Fernsehgerätemodellen desselben Lieferanten abdecken.

3. Die Angaben im Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder schwarz/weiß erfolgen. In diesem Fall sind die in Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls zu machen.

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1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

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Technische Unterlagen Anhang IV

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen umfassen:

  1. Name und Anschrift des Lieferanten;
  2. allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Fernsehgerätemodells;
  3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
  4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
  5. Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;
  6. Prüfparameter für Messungen:
    1. Umgebungstemperatur;
    2. Prüfspannung in V und Frequenz in Hz;
    3. Klirrfaktor (THD) des Stromversorgungssystems;
    4. Eingangsanschluss für die Audio- und Videoprüfsignale,
    5. Angaben und Unterlagen zu den bei der elektrischen Prüfung verwendeten Instrumenten, der Prüfanordnung und den Schaltungen;
  7. Parameter für den Ein-Zustand:
    1. Leistungsaufnahme in Watt, gerundet auf die erste Dezimalstelle für Messwerte bis 100 Watt und auf die erste Ganzzahl für Messwerte über 100 Watt,
    2. Merkmale des dynamischen Sendeinhalt-Videosignals, das typische Fernsehinhalte darstellt;
    3. Schrittfolge zum Erreichen einer stabilen Leistungsaufnahme;
    4. für Fernsehgeräte mit obligatorischem Menü: Verhältnis (in Prozent) zwischen Spitzenluminanz im Heim-Zustand und Spitzenluminanz bei maximaler Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts im Ein-Zustand;
    5. für Videomonitore: Beschreibung der einschlägigen Merkmale des für die Messungen verwendeten Signalempfängers;
  8. Für jeden Bereitschafts- oder Aus-Zustand:
    1. Leistungsaufnahme in Watt, gerundet auf die zweite Dezimalstelle;
    2. angewandte Messmethode;
    3. Beschreibung, wie der Betriebsmodus gewählt oder programmiert wurde;
    4. Schrittfolge zum Erreichen des Betriebsmodus, in dem das Fernsehgerät automatisch die Betriebsmodi wechselt.

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Etikett Anhang V

1. Etikett 1

  1. Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
    1. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
    2. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Fernsehgerätemodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder des gleichen Lieferantennamens unterscheidet;
    3. gemäß Anhang I ermittelte Energieeffizienzklasse des Fernsehgeräts. Die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Fernsehgeräts angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;
    4. Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt, gerundet auf die erste Ganzzahl;
    5. jährlicher Energieverbrauch im Ein-Zustand in kWh gemäß Anhang II Nummer 2, gerundet auf die erste Ganzzahl;
    6. sichtbare Bildschirmdiagonale in Zoll und Zentimeter.
      Bei Fernsehgeräten mit einem leicht sichtbaren Schalter, der das Gerät in der dem Aus-Zustand entsprechenden Stellung in einen Betriebszustand schaltet, in dem die Leistungsaufnahme 0,01 Watt nicht übersteigt, darf das in Nummer 5 Punkt 8 definierte Symbol hinzugefügt werden.
      Wenn für ein Modell ein Umweltzeichen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde, kann das Umweltzeichen hinzugefügt werden.
  2. Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 5 entsprechen.

2. Etikett 2

  1. Das Etikett muss die in Nummer 1 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten.
  2. Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 5 entsprechen.

3. Etikett 3

  1. Das Etikett muss die in Nummer 1 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten.
  2. Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 5 entsprechen.

4. Etikett 4

  1. Das Etikett muss die in Nummer 1 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten.
  2. Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 5 entsprechen.

5. Die grafische Gestaltung des Etiketts muss folgender Vorlage entsprechen:

Dabei gilt:

  1. Das Etikett muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein. Wird das Kennzeichen in größerem Format gedruckt, so müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.
  2. Bei Fernsehgeräten mit einer Bildschirmfläche über 29 dm2 muss der Hintergrund weiß sein. Bei Fernsehgeräten mit einer Bildschirmfläche von bis zu 29 dm 2 muss der Hintergrund weiß oder transparent sein.
  3. Farbliche Gestaltung: CMYK - Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz - nach folgendem Muster: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.
  4. Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
    1. Begrenzungslinie: 3 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm.
    2. EU-Logo - Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.
    3. Etiketten-Logos:
      Farbe: X-00-00-00
      Piktogramm wie abgebildet; EU-Logo und Etiketten-Logo (kombiniert): Breite: 51 mm, Höhe: 9 mm.
    4. Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt - Farbe: Cyan 100 % - Länge: 51 mm.
    5. Skala A-G
      • Pfeil: Höhe: 3,8 mm, Zwischenraum: 0,75 mm - Farben:
        • Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00,
        • Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00,
        • Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00,
        • Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00,
        • Fuenfte Effizienzklasse: 00-30-X-00,
        • Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00,
        • Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.
      • Text: Calibri fett 10 pt, Großbuchstaben, weiß; Plus-Zeichen: Calibri fett 7 pt, Großbuchstaben, weiß.
    6. Energieeffizienzklasse
      • Pfeil: Breite: 16 mm, Höhe: 8 mm, 100 % Schwarz.
      • Text: Calibri fett 15 pt, Großbuchstaben, weiß; Plus-Zeichen: Calibri fett 10 pt, Großbuchstaben, weiß.
    7. Energie
      • Text: Calibri normal 7 pt, Großbuchstaben, 100 % Schwarz.
    8. Schalter-Logo:
      • Piktogramm wie abgebildet, Rand: 1 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm.
    9. Text zur Leistungsaufnahme im Ein-Zustand:
      • Rand: 1 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm.
      • Wert: Calibri fett 14 pt, 100 % Schwarz.
      • Zweite Zeile: Calibri normal 11 pt, 100 % Schwarz.
    10. Bildschirmdiagonale:
      • Piktogramm wie abgebildet
      • Rand: 1 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm.
      • Wert: Calibri fett 14 pt, 100 % Schwarz. Calibri normal 11 pt, 100 % Schwarz.
    11. Text zum jährlichen Energieverbrauch:
      • Rand: 2 pt - Farbe: Cyan 100 % - abgerundete Ecken: 3,5 mm.
      • Wert: Calibri fett 25 pt, 100 % Schwarz.
      • Zweite Zeile: Calibri normal 11 pt, 100 % Schwarz.
    12. Name oder Warenzeichen des Lieferanten
    13. Modellkennung des Lieferanten
    14. Die Herstellerangaben und Modellinformationen sollten auf einer Fläche von 51 x 8 mm Platz finden.
    15. Bezugszeitraum
      Text: Calibri fett 8 pt
      Text: Calibri light 9 pt.

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In Fällen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, bereitzustellende Informationen Anhang VI

1. Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:

  1. Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang I;
  2. Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Anhang II Nummer 1;
  3. jährlicher Energieverbrauch gemäß Anhang II Nummer 2;
  4. sichtbare Bildschirmdiagonale.

2. Werden weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang III bereitzustellen.

3. Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein.

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Messungen Anhang VII 17

1. Zur Feststellung und Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen unter Verwendung eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens vorgenommen, das dem anerkannten Stand der Technik Rechnung trägt; dies schließt Methoden gemäß Dokumenten ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

2. Messungen der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Anhang II Nummer 1;

  1. Allgemeine Bedingungen:
    1. Die Messungen erfolgen bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C +/- 5 °C.
    2. Sie werden unter Verwendung eines dynamischen Sendeinhalt-Videosignals vorgenommen, das typische Fernsehinhalte darstellt. Gemessen wird die durchschnittliche Leistungsaufnahme über einen ununterbrochenen Zeitraum von zehn Minuten.
    3. Die Messungen erfolgen, nachdem das Fernsehgerät sich zunächst mindestens eine Stunde lang im Aus-Zustand und unmittelbar danach mindestens eine Stunde lang im Ein-Zustand befand; sie werden innerhalb von höchstens drei Stunden im Ein-Zustand abgeschlossen. Das entsprechende Videosignal wird während der gesamten Dauer des Betriebs im Ein-Zustand angezeigt. Bei Fernsehgeräten, bei denen bekanntermaßen innerhalb einer Stunde eine Stabilisierung erfolgt, können die genannten Zeiträume verringert werden, wenn belegt werden kann, dass die resultierenden Messwerte um höchstens 2 % von den Ergebnissen abweichen, die bei Einhaltung der hier genannten Zeiträume erzielt würden.
    4. - gestrichen -
    5. Bei den Messungen ist die automatische Helligkeitsregelung, sofern diese Funktion vorhanden ist, auszuschalten. Falls die Funktion vorhanden ist, aber nicht ausgeschaltet werden kann, muss das Licht bei den Messungen mit einer Intensität von mindestens 300 Lux unmittelbar in den Umgebungslichtsensor einfallen.
  2. Bedingungen der Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand von Fernsehgeräten:
    1. Fernsehapparate ohne obligatorisches Menü: Die Leistungsaufnahme wird im Ein-Zustand des Fernsehgeräts wie vom Hersteller geliefert gemessen, d. h. die Helligkeitseinstellungen am Fernsehgerät müssen so sein, wie sie vom Hersteller für den Endnutzer vorgenommen wurden.
    2. Fernsehapparate mit obligatorischem Menü: Die Leistungsaufnahme wird im Heim-Zustand gemessen.
    3. Videomonitore ohne obligatorisches Menü: Der Videomonitor wird an einen geeigneten Signalempfänger angeschlossen. Die Leistungsaufnahme wird im Ein-Zustand des Fernsehgeräts wie vom Hersteller geliefert gemessen, d. h. die Helligkeitseinstellungen am Videomonitor müssen so sein, wie sie vom Hersteller für den Endnutzer vorgenommen wurden. Die Leistungsaufnahme des Signalempfängers ist für die Messung der Leistungsaufnahme des Videomonitors im Ein-Zustand nicht von Belang.
    4. Videomonitore mit obligatorischem Menü: Der Videomonitor wird an einen geeigneten Signalempfänger angeschlossen. Die Leistungsaufnahme wird im Heim-Zustand gemessen.

3. - gestrichen -

4. Messungen des in Anhang VIII Tabelle 2 genannten Spitzenluminanzverhältnisses

  1. Die Messungen der Spitzenluminanz werden mit einem Leuchtdichtemesser vorgenommen, der die Luminanz in einem Bildschirmabschnitt mit einem vollständig (100 %) weißen Bild ermittelt, der Teil eines Vollbildschirm-Testmusters ist, welches nicht die durchschnittliche Leuchtdichte überschreitet, bei der im System zur Steuerung der Bildschirmluminanz eine Leistungsbeschränkung erfolgt.
  2. Die Messungen des Luminanzverhältnisses werden so vorgenommen, dass der Messpunkt des Leuchtdichtemessers auf dem Bildschirm beim Umschalten zwischen dem Heim-Zustand bzw. dem Ein-Zustand nach Herstellereinstellung und der maximalen Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts im Ein-Zustand nicht beeinträchtigt wird.

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Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden Anhang VIII 17

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

  1. die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie 2010/30/EU (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den unter Ziffer iii des genannten Artikels aufgeführten Testberichten; und
  2. die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte, und die angegebene Energieeffizienzklasse für den Lieferanten nicht günstiger ist als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelte Klasse; und
  3. bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 2 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit Dieser Delegierten Verordnung.

(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.

(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 2 angegebenen Toleranzen liegt.

(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit Dieser Delegierten Verordnung.

(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VII beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 2 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 2 Prüftoleranzen

Parameter Prüftoleranzen
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten.
Leistungsaufnahme im Bereitschafts-/Aus-Zustand Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen.
Spitzenluminanzverhältnis Der ermittelte Wert darf nicht weniger als 60 % der Spitzenluminanz bei maximaler Helligkeitseinstellung des Fernsehgeräts betragen.

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Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind Anhang IX

(1) Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Anzeigemechanismus" bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet- Inhalten für Nutzer;
  2. "geschachtelte Anzeige" bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;
  3. "Touchscreen" bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;
  4. "alternativer Text" bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z.B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

(2) Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang V Nummer 5 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

(3) Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

  1. ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,
  2. auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und
  3. einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

(4) Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

  1. das in Nummer 3 genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;
  2. das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;
  3. das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;
  4. das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;
  5. für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;
  6. die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;
  7. der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

(5) Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich "Produkt-datenblatt" angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.


ENDE

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