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Regelwerk, EU 2010, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 849/2010 der Kommission vom 27. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik

(ABl. Nr. L 253 vom 28.09.2010 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Beurteilung der beiden ersten Datenlieferungen in den Jahren 2006 und 2008 zeigte, dass es notwendig ist, bestimmte konzeptionelle Mängel der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zu überarbeiten.

(2) Die Kommission hat das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 2 informiert und eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 3 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

___________

1) ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S. 1.

2) KOM(2008) 355 endg.

3) ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164.

.

  Anhang

  " Anhang I
Abfallaufkommen

Abschnitt 1
Erfassungsbereich

1. Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte a bis U der NACE Rev. 2 fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab.

Dieser Anhang erfasst auch

  1. a) Abfälle aus Haushalten,
  2. b) Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen.

2. Abfälle, die am Ort des Abfallaufkommens recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang.

Abschnitt 2
Abfallkategorien

Für folgende Abfallkategorien sind Statistiken zu erstellen:

Verzeichnis der Abfallkategorien
  EAK-Stat/4. Fassung  
Nummer
des
Postens
  Bezeichnung Gefährlicher/ Ungefährlicher
Abfall
1 01.1 Verbrauchte Lösemittel Gefährlich
2 01.2 Säuren, Laugen oder Salze Ungefährlich
3 01.2 Säuren, Laugen oder Salze Gefährlich
4 01.3 Gebrauchte Öle Gefährlich
5 01.4, 02, 03.1 Chemische Abfälle Ungefährlich
6 01.4, 02, 03.1 Chemische Abfälle Gefährlich
7 03.2 Schlämme von Industrieabwässern Ungefährlich
8 03.2 Schlämme von Industrieabwässern Gefährlich
9 03.3 Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung Ungefährlich
10 03.3 Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung Gefährlich
11 05 Medizinische und biologische Abfälle Ungefährlich
12 05 Medizinische und biologische Abfälle Gefährlich
13 06.1 Metallische Abfälle, eisenhaltig Ungefährlich
14 06.2 Metallische Abfälle, nicht eisenhaltig Ungefährlich
15 06.3 Metallische Abfälle, eisenhaltig und nicht eisenhaltig gemischt Ungefährlich
16 07.1 Glasabfälle Ungefährlich
17 07.1 Glasabfälle Gefährlich
18 07.2 Papier- und Pappeabfälle Ungefährlich
19 07.3 Gummiabfälle Ungefährlich
20 07.4 Kunststoffabfälle Ungefährlich
21 07.5 Holzabfälle Ungefährlich
22 07.5 Holzabfälle Gefährlich
23 07.6 Textilabfälle Ungefährlich
24 07.7 PCB-haltige Abfälle Gefährlich
25 08 (außer 08.1, 08.41) Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren)

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