umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2150 Abfallstatistik (2)

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Abfallverwertung und -Beseitigung Anhang II 05 10

Abschnitt 1
Erfassungsbereich

  1. Die Statistiken sind für alle Verwertungs- und Beseitigungsanlagen zu erstellen, die eines der Verfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 anwenden und die unter die Wirtschaftszweige gemäß den in Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 genannten NACE Rev. 2 -Unterteilungen fallen oder Teil dieser Wirtschaftszweige sind.
  2. Anlagen, in denen sich die Abfallbehandlung darauf beschränkt, dass an der Betriebsstätte angefallene Abfälle vor Ort recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang.

Abschnitt 2
Abfallkategorien

Für die in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 aufgeführten Abfallkategorien sind für die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 Statistiken zu erstellen.

Abschnitt 3
Merkmale

Für die folgenden Merkmale und Untergliederungen sind Statistiken zu erstellen:

Posten Bezeichnung Regionale
Ebne
1 Behandelte Abfallmengen für jede in Abschnitt 2 aufgeführte Abfallfallkategorie und für jeden in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Posten der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, ausgenommen Recycling von Abfällen am Ort des Abfallaufkommens. National
2 Zahl und Kapazität der Anlagen für Posten 4 von Abschnitt 8 Nummer 2, untergliedert nach: a) gefährliche Abfälle, b) ungefährliche Abfälle und c) Inertabfälle. National
3 Zahl der Anlagen für Posten 4 von Abschnitt 8 Nummer 2, die seit dem letzten Bezugsjahr geschlossen wurden (Einstellung der Abfallbeseitigung), untergliedert nach:
a) gefährliche Abfälle, b) ungefährliche Abfälle und c) Inertabfälle.
National
4 Zahl der Anlagen für die in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren mit Ausnahme von Posten 5. NUTS 2
5 Kapazität der Anlagen für die in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren mit Ausnahme von Posten 3 und 5. NUTS 2

Abschnitt 4
Berichtseinheit

Die Berichtseinheit für alle Abfallkategorien ist 1 Tonne (normaler) feuchter Abfall; hiervon ausgenommen sind die Abfallkategorien 'Schlämme von Industrieabwässern', 'Gewöhnliche Schlämme', 'Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung' und 'Baggergut', für die die Berichtseinheit 1 Tonne Trockenmasse ist.

Abschnitt 5
Erstes Bezugsjahr und Periodizität

  1. Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
  2. Das erste Bezugsjahr für die auf dieser Überarbeitung beruhende Abfallstatistik ist 2010.
  3. Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr für die in Abschnitt 8 Nummer 2 genannten Anlagen.

Abschnitt 6
Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

Abschnitt 7
Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken

  1. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 sowie für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
  2. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad der erhobenen Daten an.
  3. Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf.

Abschnitt 8
Erstellung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse sind für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Merkmale des Abschnitts 3 zu erfassen.

2. Verzeichnis der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren; die Codes beziehen sich auf die Codes in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG 1.

Nr.
des
Postens
  Arten der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren
Verbrennung
1 R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
2 D10 Verbrennung an Land
Verwertungsverfahren
(energetische Verwertung ausgenommen)
3a R2 + Wiedergewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R3 + Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
R4 + Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R5 + Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
R6 + Regenerierung von Säuren und basen
R7 +

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(Stand: 11.03.2019)

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