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Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen
(ABl. Nr. L 245 vom 17.09.2010 S. 16;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom::10.06.2013 S. 74 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/2835 - ABl. L 2023/2835 vom 21.12.2023aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 11 der VO (EU) 2023/2835
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 639/2003
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.
(2) Gemäß Artikel 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Erteilung und die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften der Union und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen 4 abhängig.
(3) Um sicherzustellen, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten werden, sollte eine Überwachungsregelung eingeführt werden, die obligatorische Kontrollen an den Ausgangsstellen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft an Orten, an denen das Transportmittel gewechselt wird, und auch am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland umfasst.
(4) Um ordnungsgemäße Kontrollen beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft zu erleichtern, sollten Ausgangsstellen benannt werden.
(5) Die Beurteilung des Zustands und der Gesundheit von Tieren erfordert besondere Fachkenntnisse und Erfahrung. Die Kontrollen sollten daher von einem Tierarzt durchgeführt werden. Außerdem sollten der Umfang dieser Kontrollen präzisiert und ein Musterbericht für genaue und einheitliche Kontrollen festgelegt werden.
(6) In Drittländern sollten obligatorische Kontrollen im Sinne dieser Verordnung von amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen 5 zuzulassen und zu kontrollieren sind. Zur Durchführung der Kontrollen im Sinne der vorliegenden Verordnung sollten die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften insbesondere die Vorschriften für die Zulassung und Kontrolle gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erfüllen.
(7) Gemäß Artikel 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Zahlung der Ausfuhrerstattungen von der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über Tierschutz abhängig gemacht. Daher sollte klargestellt werden, dass ein Verstoß gegen diese Tierschutzvorschriften unbeschadet der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union anerkannten Fälle höherer Gewalt nicht eine Kürzung, sondern die Verweigerung der Ausfuhrerstattung nach Maßgabe der Zahl der Tiere, für die die Tierschutzvorschriften nicht beachtet wurden, zur Folge hat. Aus diesen Bestimmungen sowie aus den Tierschutzvorschriften in den Artikeln 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und den darin genannten Anhängen ergibt sich, dass die Erstattung für Tiere, für die diese Tierschutzvorschriften nicht eingehalten wurden, unabhängig von der körperlichen Verfassung der Tiere zu verweigern ist.
(8) Wurde die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bei einer großen Zahl Tiere nachweislich nicht eingehalten, so sollten zusätzlich zur Nichtzahlung der Ausfuhrerstattung angemessene Sanktionen verhängt werden. Ist diese Nichteinhaltung auf eine völlige Missachtung der Tierschutzvorschriften zurückzuführen, so sollte die Erstattung insgesamt verweigert werden.
(9) Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Sprachfassungen ist es erforderlich klarzustellen, dass die Erstattung für alle in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tiere zu verweigern ist, wenn die Zahl der Tiere, für die keine Erstattung gezahlt wird, mehr als 5 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl, jedoch mindestens drei Tiere, oder zehn oder mehr Tiere, jedoch mindestens 2 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung bestätigten Zahl beträgt. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Informationen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und über ihre Anwendung zu berichten.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
Die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend "Tiere" genannt) wird gemäß Artikel 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Artikel 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge sowie die vorliegende Verordnung eingehalten werden.
Für die Zwecke dieser Verordnung ist beim Transport auf der Straße der "Ort der ersten Entladung im Bestimmungsdrittland" der Ort, an dem das erste Tier endgültig aus dem Fahrzeug ausgeladen wird, so dass Orte ausgeschlossen sind, an denen die Reise für Ruhepausen oder zum Füttern und Tränken der Tiere unterbrochen wird.
Artikel 2 Kontrollen im Zollgebiet der Gemeinschaft
(1) Die Tiere dürfen das Zollgebiet der Gemeinschaft nur über folgende Ausgangsstellen verlassen:
(2) Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle prüft nach der Richtlinie 96/93/EG des Rates 6 für die Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wird,
Der amtliche Tierarzt, der die Kontrollen durchgeführt hat, erstellt einen Bericht nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung und bescheinigt, ob die Ergebnisse der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Kontrollen zufriedenstellend waren oder nicht.
Die für die Ausgangsstelle zuständige Veterinärbehörde bewahrt den Bericht mindestens drei Jahre lang auf. Eine Kopie des Berichts wird der Zahlstelle übermittelt.
(3) Stellt der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, so bestätigt er dies durch einen der in Anhang II aufgeführten Vermerke und durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entweder in Feld J des Kontrollexemplars T5 oder an geeigneter Stelle in der einzelstaatlichen Bescheinigung.
(4) Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle bestätigt auf dem Dokument gemäß Absatz 3 die Gesamtzahl der Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, abzüglich der Zahl der Tiere, die während des Transports gekalbt oder verworfen haben, die verendet sind oder bei denen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht eingehalten wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Ausführer dem amtlichen Tierarzt an der Ausgangsstelle das Eintreffen der Lieferung an der Ausgangsstelle im Voraus ankündigen muss.
(6) Im Fall der Anwendung des vereinfachten Versandverfahrens für die Beförderung mit der Eisenbahn oder in Großbehältern nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erfolgt die Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt abweichend von Absatz 1 bei der Dienststelle, bei der die Tiere in dieses Verfahren übergeführt werden.
Der Bestätigungsvermerk nach den Absätzen 3 und 4 wird in dem Dokument, das zur Zahlung der Erstattung dient, oder im Fall von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 im Kontrollexemplar T5 vorgenommen.
Artikel 3 Kontrollen in Drittländern
(1) Der Ausführer trägt dafür Sorge, dass die Tiere nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft wie folgt kontrolliert werden:
(2) Für die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 ist eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 zu diesem Zweck zugelassen und kontrolliert wird, oder eine amtliche Stelle eines Mitgliedstaats zuständig.
Die Kontrollen gemäß Absatz 1 sind von einem Tierarzt durchzuführen, der im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Tierarztes gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ist. Die Mitgliedstaaten, die die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften zugelassen haben, überprüfen jedoch, ob die Gesellschaften ihrerseits nachprüfen, ob Tierärzte, die einen nicht unter diese Richtlinie fallenden Befähigungsnachweis besitzen, über die erforderlichen Kenntnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügen. Die Kontrollen werden auf angemessene, objektive und unparteiische Art und Weise anhand geeigneter Verfahren durchgeführt.
Der Tierarzt, der die Kontrolle durchgeführt hat, erstellt über jede Kontrolle gemäß Absatz 1 einen Bericht nach den Mustern in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung.
Artikel 4 Zahlung der Ausfuhrerstattungen
(1) Der Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, spätestens bei Einreichung der Ausfuhranmeldung alle erforderlichen Einzelheiten des Transports mit.
Gleichzeitig oder spätestens, wenn er davon Kenntnis erhält, teilt der Ausführer der zuständigen Behörde jeden möglicherweise beabsichtigten Wechsel des Transportmittels mit.
(2) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 gestellte Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen werden innerhalb der dort genannten Frist vervollständigt durch:
und
(3) Konnten die Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, so kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Ausführers andere Dokumente akzeptieren, mit denen nachgewiesen wird, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten wurde.
Artikel 5 Nichtzahlung der Ausfuhrerstattungen
(1) Der gemäß Unterabsatz 2 berechnete Gesamtbetrag der Ausfuhrerstattung je Tier wird nicht gezahlt für
Das Gewicht eines Tieres, für das die Erstattung nicht gezahlt wird, ist pauschal durch Teilung des in der Ausfuhranmeldung angegebenen Gesamtgewichts in kg durch die dort angegebene Gesamtzahl der Tiere zu bestimmen.
(2) Sind die Tiere während des Transports infolge höherer
Gewalt nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft verendet, so wird
Artikel 6 Sanktionen
(1) Die Erstattung wird noch einmal gekürzt um einen Betrag in Höhe des gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht gezahlten Betrags, wenn für die folgende Zahl Tiere keine Erstattung gezahlt wird:
oder
(2) Die Erstattung wird für alle in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tiere verweigert, wenn für die folgende Zahl Tiere gemäß Artikel 5 Absatz 1 keine Erstattung gezahlt wird:
oder
(3) Tiere, die während des Transports verendet sind, und Kühe, die während des Transports vor ihrer ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland gekalbt oder verworfen haben, werden für die Zwecke der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt, wenn der Ausführer der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass das Verenden bzw. das Abkalben oder Verwerfen nicht auf Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zurückzuführen ist.
(4) Die Sanktion nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird auf den nicht gezahlten Betrag und den Betrag der Kürzung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung und gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht angewandt.
Artikel 7 Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge
Wird nach Zahlung der Erstattung festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht eingehalten wurde, so wird der betreffende Teil der Erstattung, gegebenenfalls einschließlich der Sanktion gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung, als zu Unrecht gezahlt betrachtet und nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wieder eingezogen.
Artikel 8 Übermittlung von Informationen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. März jedes Jahres folgende Informationen über die Anwendung der vorliegenden Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr mit:
Artikel 9 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. September 2010
2) ABl. L 93 vom 10.04.2003 S. 10.
3) Siehe Anhang V.
4) ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1.
5) ABl. L 186 vom 17.07.2009 S. 1.
6) ABl. L 13 vom 16.01.1997 S. 28.
7) ABl. L 13 vom 16.01.1997 S. 28.
8) ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22.
Anhang I |
Muster
Kontrolle an der Ausgangsstelle
(Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010)
Anhang II 13 |
Vermerke gemäß Artikel 2 Absatz 3:
- Bulgarisch: | |
- Spanisch: | Resultados de los controles de conformidad con el artículo 2 del Reglamento (UE) n° 817/2010 satisfactorios |
- Tschechisch: | |
- Dänisch: | Resultater af kontrollen efter artikel 2 i forordning (EU) nr. 817/2010 er tilfredsstillende |
- Deutsch: | Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 zufriedenstellend |
- Estnisch: | Määruse (EL) nr 817/2010 artiklis 2 osutatud kontrollide tulemused rahuldavad |
- Griechisch: | |
- Englisch: | Results of the checks pursuant to Article 2 of Regulation (EU) No 817/2010 satisfactory |
- Französisch: | Résultats des contrôles visés à l"article 2 du règlement (UE) n° 817/2010 satisfaisants |
- Kroatisch: | |
- Italienisch: | Risultati dei controlli conformi alle disposizioni dell"articolo 2 del regolamento (UE) n. 817/2010 |
- Lettisch: | |
- Litauisch: | |
- Ungarisch: | |
- Maltesisch: | Rizultati tal-kontrolli konformima' l-Artikolu 2 tar-Regolament (UE) Nru 817/2010 sodisfacenti |
- Niederländisch: | Bevindingen bij controle overeenkomstig artikel 2 van Verordening (EU) nr. 817/2010 bevredigend |
- Polnisch: | |
- Portugiesisch: | Resultados dos controlos satisfatórios nos termos do artigo 2.° do Regulamento (UE) n.° 817/2010 |
- Rumänisch: | |
- Slowakisch: | |
- Slowenisch: | |
- Finnisch: | Asetuksen (EU) N:o 817/2010 2 artiklan mukaisen tarkastuksen tulos tyydyttävä |
- Schwedisch: | Resultaten av kontrollen enligt artikel 2 i förordning (EU) nr 817/2010 är tillfredsställande |
Anhang III |
Muster
Kontrolle am Umladeort in einem Drittland
(Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010)
Anhang IV |
Muster
Kontrolle am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland
(Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010)
Aufgehobene Entscheidung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen | Anhang V |
Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission (ABl. L 93 vom 10.04.2003 S. 10) | |
Verordnung (EG) Nr. 2187/2003 der Kommission (ABl. L 327 vom 16.12.2003 S. 15) | |
Verordnung (EG) Nr. 687/2004 der Kommission (ABl. L 106 vom 15.04.2004 S. 13) | |
Verordnung (EG) Nr. 1979/2004 der Kommission (ABl. L 342 vom 18.11.2004 S. 23) | |
Verordnung (EG) Nr. 354/2006 der Kommission (ABl. L 059 vom 01.03.2006 S. 10) | |
Verordnung (EG) Nr. 1847/2006 der Kommission (ABl. L 355 vom 15.12.2006 S. 21) | Nur Artikel 7 und Anhang VII |
Verordnung (EG) Nr. 498/2009 der Kommission (ABl. L 150 vom 13.06.2009 S. 3) |
Entsprechungstabelle | Anhang VI |
Verordnung (EG) Nr. 639/2003 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 bis 7 | Artikel 1 bis 7 |
Artikel 8, einleitender Satz | Artikel 8, einleitender Satz |
Artikel 8 Buchstabe a bis d | Artikel 8 Buchstabe a bis d |
Artikel 8 Buchstabe d | Artikel 8 Buchstabe e |
Artikel 8 Buchstabe e | Artikel 8 Buchstabe f |
Artikel 8 Buchstabe f | Artikel 8 Buchstabe g |
Artikel 8 Buchstabe g | Artikel 8 Buchstabe h |
Artikel 9 | - |
- | Artikel 9 |
Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 10 |
Artikel 10 Absätze 2 und 3 | - |
Anhang I | Anhang I |
Anhang Ia | Anhang II |
Anhang II | Anhang III |
Anhang III | Anhang IV |
Anhang IV | -- |
- | Anhang V |
- | Anhang VI |
ENDE | |
(Stand: 03.01.2024)
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