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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 241 vom 14.09.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Leistung des Flaggenstaates ist einer der allgemeinen Parameter bei der Bestimmung des Risikoprofils von Schiffen.

(2) Bei der Ermittlung des Risikoprofils eines Schiffes sollte die Festhaltequote innerhalb der Union und der unter die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (" Pariser Vereinbarung") fallenden Region berücksichtigt werden.

(3) Es erscheint angezeigt, die Methode zur Bewertung der Leistung eines Flaggenstaates anhand der durch die Anwendung der Pariser Vereinbarung gemachten Erfahrungen zu bestimmen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Einteilung der Flaggenstaaten auf der Grundlage der Festhaltequoten

(1) Bei der Ermittlung der Leistung der Flaggenstaaten gemäß der Richtlinie 2009/16/EG werden Flaggenstaaten in eine schwarze, graue und weiße Liste eingeordnet; diese Listen werden gemäß der Pariser Vereinbarung anhand der Gesamtzahl der Überprüfungen und Festhaltemaßnahmen während eines Zeitraums von drei Jahren erstellt. Darüber hinaus werden die in der schwarzen Liste aufgeführten Flaggenstaaten in Abhängigkeit von ihrer Festhaltequote in Staaten mit sehr hohem, hohem, mittlerem bis hohem und mittlerem Risiko unterteilt. Die Einordnung wird jährlich aktualisiert.

(2) Für die Einordnung eines Flaggenstaates in die schwarze, graue oder weiße Liste sind mindestens dreißig Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle erforderlich.

(3) Bei der Einordnung der Flaggenstaaten werden die Methoden und Formeln angewandt, die im Anhang als Flaggenstaatkriterien aufgeführt sind.

Artikel 2 Leistung eines Flaggenstaates anhand des IMO- Auditsystems

Das in Anhang I Teil I.1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2009/16/EG genannte Leistungskriterium, das erfüllt sein muss, damit ein Schiff als weniger risikobehaftet eingestuft werden kann, gilt als erfüllt, wenn die Kommission vom Flaggenstaat eine schriftliche Bestätigung darüber erhält, dass ein abschließender Auditbericht vorliegt und gegebenenfalls ein Plan für Korrekturmaßnahmen übermittelt wurde. Vor dem 17. Juni 2009 durchgeführte Audits werden ebenfalls berücksichtigt.

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt an zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2010

_________________

1) ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 57.

.

  Flaggenstaatkriterien
(gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/16/EG)
Anhang

1. Die Leistung jedes Flaggenstaates wird anhand einer Standardformel für statistische Berechnungen ermittelt, in der bestimmte Werte festgelegt sind. Die Grenzen zwischen der schwarzen und der grauen Liste sowie zwischen der grauen und der weißen Liste werden anhand der folgenden Formeln bestimmt:

Hierbei ist

N die Zahl der Überprüfungen,
p der zulässige Anteil von Festhaltemaßnahmen,
z der kritische Wert der Normalverteilung (1,645 bei einer Sicherheit von 95 %).

2. Mit den in Nummer 1 aufgeführten Formeln wird die Zahl der für die schwarze bzw. weiße Liste zulässigen Festhaltemaßnahmen ermittelt. Liegt die Zahl von Festhaltemaßnahmen über dem Grenzwert zwischen der schwarzen und der grauen Liste, so ist die Leistung des Flaggenstaats unterdurchschnittlich und dieser ist daher in die schwarze Liste einzuordnen; liegt die Zahl der Festhaltemaßnahmen unterhalb des Grenzwerts zwischen der weißen und der grauen Liste, so ist die Leistung des Flaggenstaats überdurchschnittlich und dieser ist daher in die weiße Liste einzuordnen. Liegt die Anzahl der Festhaltemaßnahmen in Bezug auf einen Flaggenstaat zwischen diesen beiden Werten, so wird der Flaggenstaat in die graue Liste eingeordnet.

3. Um die Leistung von Flaggenstaaten, die in der schwarzen, grauen oder weißen Liste aufgeführt sind, zu vergleichen, wird die Berechnung wiederholt, mit einem angepassten Wert p in den in Nummer 1 aufgeführten Formeln.

4.

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