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Regelwerk, EU 2010, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 223 vom 25.08.2010 S. 20;
VO (EU) 2019/1021 - ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben gem. VO (EU) 2019/1021

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 5 sowie Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend "das Übereinkommen" genannt), genehmigt mit Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe 2, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (nachstehend "das Protokoll" genannt), genehmigt mit Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe 3, in EU-Recht umgesetzt.

(2) Nachdem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Mexiko neue Stoffe im Hinblick auf eine Einstufung vorgeschlagen hatten, hat der im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe seine Arbeiten zu den neun vorgeschlagenen Stoffen abgeschlossen und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie die Kriterien des Übereinkommens erfüllen. Auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 4.-8. Mai 2009 (nachstehend "COP4" genannt) wurde vereinbart, alle neun Stoffe in die Anlagen des Übereinkommens aufzunehmen.

(3) Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sind zu ändern, damit die auf der COP4 aufgelisteten Stoffe mit berücksichtigt werden.

(4) Auf der COP4 wurde beschlossen, Chlordecon, Hexabrombiphenyl und Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan, in Anlage a (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Diese Stoffe sind aufgrund ihrer Auflistung im Protokoll in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgeführt.

(5) Auf der COP4 wurde beschlossen, Pentachlorbenzol in Anlage a (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Infolgedessen sollte Pentachlorbenzol in die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden mit Angabe der jeweiligen Konzentrationshöchstgrenzen, die anhand der Methodik für die Festsetzung der Grenzwerte für persistente organische Schadstoffe (nachstehend "POP" genannt) in der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe 4 und in der Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe 5 festgesetzt wurden. Diese vorläufigen Konzentrationshöchstgrenzen sollten im Lichte der Ergebnisse einer im Auftrag der Kommission durchzuführenden Studie über die Anwendung der abfallbezogenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 überprüft werden.

(6) Auf der COP4 wurde beschlossen, Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (nachstehend "PFOS" genannt) - mit einigen verwendungsspezifischen Ausnahmeregelungen - in Anlage B (Beschränkung) des Übereinkommens aufzunehmen. Die Verwendung von PFOS ist derzeit für einige besondere Verwendungszwecke gestattet. PFOS enthaltende Artikel werden aufgrund ihrer Lebensdauer für einige Jahre - wenngleich in rückläufigen Mengen - weiterhin in den Abfallstrom gelangen. Die Identifizierung bestimmter PFOS enthaltender Materialien in einem gegebenen Abfallstrom kann praktische Probleme bereiten. Derzeit liegen noch keine ausreichenden Daten zu den Mengen und Konzentrationen von PFOS in Artikeln und Abfällen vor. Die Ausweitung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 bestehenden Verpflichtung, nach der POP in Abfällen mit einem über den Konzentrationsgrenzen von Anhang IV

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