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Regelwerk

Beschluss 2010/679/EU der Kommission vom 8. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 95/467/EG über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7542)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2010 S. 55)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 24. Oktober 1995 nahm die Kommission die Entscheidung 95/467/EG über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte 2 an.

(2) Um die Systeme der Konformitätsbescheinigung der Produktfamilie " SCHORNSTEINE, ABGASLEITUNGEN UND SPEZIELLE PRODUKTE" an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte Anhang 3 geändert werden.

(3) Die Entscheidung sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang 3 der Entscheidung 95/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2010

1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12.

2) ABl. Nr. L 268 vom 10.11.1995 S. 29.

.

Anhang

In Anhang 3 der Entscheidung 95/467/EG wird die Tabelle in Bezug auf die Produktfamilie " SCHORNSTEINE, ABGASLEITUNGEN UND SPEZIELLE PRODUKTE" um folgenden Eintrag erweitert:

Produkt Verwendungszweck Stufe(n) oder Klasse(n)
(Brandverhalten)
System der
Konformitäts-
bescheinigung
"Vorgefertigte Schornsteine (Elemente in Stockwerkhöhe), Futterrohre für Abgasleitungen(Elemente oder Blöcke), mehrschaliger Schornstein (Elemente oder Blöcke), einschalige Schornsteinblöcke, Bausätze für Schornsteine ohne und mit Wandverbund, Schornsteinendstücke Für Verwendungszwecke,
die den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen
(A1, A2, B, C) * 1
(A1, A2, B, C) **, D, E 3
(A1 to E) ***, F 4
   
System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i, ohne Stichprobenprüfung.

System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ü, Möglichkeit 2.

System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ü, Möglichkeit 3.

*) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).

**) Produkte/Materialien, auf welche die Fußnote * nicht zutrifft.

***) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z.B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission, ABl. Nr. L 267 vom 19.10.1996 S. 23)"


ENDE

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