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Verordnung (EU) Nr. 632/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 24 und International Financial Reporting Standard (IFRS) 8
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 186 vom 20.07.2010 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Am 4. November 2009 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) eine überarbeitete Fassung des International Accounting Standard (IAS) 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen, nachstehend "überarbeitete Fassung des IAS 24" genannt. Zweck der damit vollzogenen Änderungen ist es, die Definition von nahestehenden Unternehmen und Personen zu vereinfachen und dabei bestimmte Unstimmigkeiten zu beseitigen und Unternehmen, die öffentlichen Stellen nahestehen, von bestimmten Angaben zu Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen und Personen zu befreien.
(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die überarbeitete Fassung des IAS 24 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.
(4) Kohärenz der internationalen Rechnungslegungsstandards kann nur gewährleistet werden, wenn nach der Annahme der überarbeiteten Fassung des IAS 24 auch am International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 die erforderlichen Folgeänderungen vorgenommen werden.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung -
hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
1. International Accounting Standard (IAS) 24 wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltene überarbeitete Fassung des IAS 24 ersetzt.
2. International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
Die Unternehmen wenden den im Anhang dieser Verordnung enthaltenen IAS 24 und die ebenfalls im Anhang enthaltene Änderung an IFRS 8 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2010 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
International accounting standards | Anhang |
IAS 24 | IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen |
IFRS 8 | Änderung an IFRS 8 Geschäftssegmente |
International Accounting Standard 24
Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen
Zielsetzung
1 Dieser Standard soll sicherstellen, dass die Abschlüsse eines Unternehmens alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Vermögens- und Finanzlage und der Gewinn oder Verlust des Unternehmens u.U. durch die Existenz nahestehender Unternehmen und Personen sowie durch Geschäftsvorfälle und ausstehende Salden (einschließlich Verpflichtungen) mit diesen beeinflusst worden sind.
Anwendungsbereich
2 Dieser Standard ist anzuwenden bei
(Stand: 11.03.2019)
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