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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 573/2010 der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit

(ABl. Nr. L 166 vom 01.07.2010 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 legt die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards nach Artikel 4 Absatz 1 sowie allgemeine Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung fest.

(2) Wenn sie sensible Sicherheitsinformationen enthalten, gelten diese Maßnahmen gemäß Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 als EU-Verschlusssache im Sinne des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung 2 und sind daher nicht zu veröffentlichen. Diese Maßnahmen sollten durch einen an die Mitgliedstaaten gerichteten Beschluss getrennt erlassen werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt in vollem Umfang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010. Diese Verordnung sollte daher ab dem 29. April 2010 gelten, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zeitlich zu vereinheitlichen.

(4) Folgende Verordnungen der Kommission sind daher aufzuheben: (EG) Nr. 1217/2003 vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt 3, (EG) Nr. 1486/2003 vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt 4, (EG) Nr. 1138/2004 vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen 5 und (EG) Nr. 820/2008 vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit 6, die alle Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt 7 sind.

(5) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 dürfen unbeschadet der generellen Regelung, dass die Kommission Maßnahmen veröffentlicht, die sich unmittelbar auf die Fluggäste auswirken, bestimmte Dokumente mit sensiblen Sicherheitsinformationen im Einklang mit dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung als Verschlusssache eingestuft und nicht veröffentlicht werden. Diese Maßnahmen sollten durch einen an die Mitgliedstaaten gerichteten Beschluss getrennt erlassen werden. Der Teil des Beschlusses, der sensible Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren umfasst, sollte nicht veröffentlicht werden und nur denjenigen Betreibern und Stellen mit einem berechtigten Interesse verfügbar gemacht werden. Zu solchen Maßnahmen gehören insbesondere gewisse detaillierte Verfahren und Ausnahmen davon, die die Art und Weise der Kontrolle von Luftfahrzeugen, Fahrzeugen, Personen, Gepäck, Post und Fracht beim Zugang zu oder innerhalb von Sicherheitsbereichen sowie die technischen Spezifikationen von Kontrollausrüstungen betreffen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden detaillierte Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, sowie allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards festgelegt.

Artikel 2 Durchführungsbestimmungen

1. Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen sind im Anhang dargelegt.

2. In den nationalen Sicherheitsprogrammen für die Zivilluftfahrt wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 dieser Verordnung angemessen Rechnung getragen.

Artikel 3 Inkrafttreten

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