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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Gefahrgut/Transport EU, Bund

Beschluss 2010/361/EU der Kommission vom 28. Juni 2010 über die Anerkennung Israels in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen, im Hinblick auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4227)

(ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

gestützt auf das Schreiben der zyprischen Behörden vom 13. Mai 2005, in dem die Anerkennung Israels beantragt wird, damit die von diesem Land erteilten Befähigungszeugnisse in der Union anerkannt werden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten können von einem Drittland erteilte Befähigungszeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) 2 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und von der Kommission anerkannt wurde.

(2) Im Anschluss an den Antrag der zyprischen Behörden prüfte die Kommission die seeverkehrsspezifischen Aus- und Fortbildungssysteme und die Verfahren der Zeugniserteilung in Israel, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im März 2007 durchgeführt hatten.

(3) In den Fällen, in denen die Prüfung Mängel hinsichtlich der Einhaltung des STCW-Übereinkommens aufgezeigt hatte, übermittelten die israelischen Behörden der Kommission die geforderten Informationen und Nachweise, die die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung des größten Teils dieser Mängel belegten.

(4) Die noch bestehenden Mängel in Bezug auf die Verfahren für die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung von Zeugnissen betreffen vor allem das Fehlen von Rechtsvorschriften in Bezug auf weniger wichtige Aspekte der Ausbildung, die von den Aus- und Fortbildungseinrichtungen für den Seeverkehr angeboten wird, die Festlegung relevanter Ziele für die Anwendung des Qualitätssicherungssystems und Ausbildungsanforderungen in Bezug auf das Überleben auf See und den Einsatz von Überlebensfahrzeugen. Die israelischen Behörden wurden daher aufgefordert, weitere Korrekturmaßnahmen in dieser Hinsicht zu treffen. Durch diese Mängel wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass die israelischen Systeme für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Verfahren für die Zeugniserteilung insgesamt weitgehend dem STCW-Übereinkommen entsprechen.

(5) Da das Ergebnis der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften eingehalten werden, und die Bewertung der von den israelischen Behörden vorgelegten Informationen zeigen, dass Israel die einschlägigen Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat; sollte das Land von der Union anerkannt werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Israel wird in Bezug auf die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Hinblick auf die Anerkennung der von diesem Land erteilten Befähigungszeugnisse anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist vom Zeitpunkt der Mitteilung an die Mitgliedstaaten an wirksam.

Brüssel, den 28. Juni 2010

1) ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008 S. 33.

2) Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.

ENDE

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