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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 358/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 105 vom 27.10.2010 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Beschränkungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen durch Fluggäste, die mit Flügen aus Drittländern auf Flughäfen der Gemeinschaft ankommen und dort umsteigen, verursachen gewisse betriebliche Schwierigkeiten auf diesen Flughäfen und bereiten den betroffenen Fluggästen Unannehmlichkeiten.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit 2 sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesen Beschränkungen vor. Nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass diese Voraussetzungen auf Flughäfen in bestimmen Drittländern erfüllt sind und diese Länder in der Vergangenheit gut mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten zusammengearbeitet haben, hat die Kommission entsprechende Ausnahmen genehmigt.

(3) Da die Verordnung (EG) Nr. 820/2008 zum 29. April 2010 aufgehoben wird, werden auch diese Ausnahmen aufgehoben. Die Beschränkungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen durch Fluggäste, die mit Flügen aus Drittländern auf Flughäfen der Union ankommen und dort umsteigen, bleiben jedoch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 297/2010 vom 9. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt 3 bestehen.

(4) Die Ausnahmen von den Beschränkungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen durch Fluggäste, die mit Flügen aus Drittländern ankommen, sollten daher verlängert werden, solange diese Beschränkungen in Kraft bleiben, sofern diese Drittländer weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, unter denen die Ausnahmen gewährt wurden.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit 4 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 297/2010 vom 9. April 2010 gilt ab dem 29. April 2010. Die vorliegende Verordnung sollte daher dringend in Kraft gesetzt werden, da sie ab demselben Datum gelten sollte.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2010

1) ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) ABl. Nr. L 221 vom 19.08.2008 S. 8.

3) ABl. Nr. L 90 vom 10.04.2010 S. 1.

4) ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1.

.

  Anhang

Kapitel 4 des Anhangs wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4.0.4 erhält folgende Fassung:

"4. Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 'Flüssigkeiten, Aerosole und Gele' schließen Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie den Inhalt von Druckbehältern, wie z.B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz, ein;
  2. 'manipulationssicherer Beutel' ist ein Beutel, der den empfohlenen Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation (ICAO) für Sicherheitskontrollen entspricht."

2. Nummer 4.1.3.4 erhält folgende Fassung:

"4. Von Fluggästen mitgeführte Flüssigkeiten, Aerosole und Gele können von der Kontrolle ausgenommen werden, wenn sie

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