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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 357/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 105 vom 27.04.2010 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit 2 enthält Sicherheitsverfahren für Lieferungen von Flüssigkeiten und von manipulationssicheren Beuteln. Diese Verordnung wird jedoch am 29. April 2010 aufgehoben.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit 3 wird die Verordnung (EG) Nr. 820/2008 ersetzen. Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 enthält jedoch keine Sicherheitsverfahren für Lieferungen von Flüssigkeiten und von manipulationssicheren Beuteln.

(3) Zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die ihre Sicherheit gefährden könnten, sollten Sicherheitsverfahren für Lieferungen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen und von manipulationssicheren Beuteln, die an den Flughäfen der Union luftseitig verkauft werden, beibehalten werden. Diese Verfahren sollten daher in die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 aufgenommen werden.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird ab dem 29. April 2010 gelten. Diese Verordnung sollte daher dringend in Kraft gesetzt werden, da sie ab demselben Datum gelten sollte.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 29. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2010

1) ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) ABl. Nr. L 221 vom 19.08.2008 S. 8.

3) ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1.

.

  Anhang

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

1. In Kapitel 8 wird folgende Ziffer 8.3 angefügt:

" 8.3. Zusätzliche Sicherheitsbestimmungen für zur Verwendung an Bord bestimmte Lieferungen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen und manipulationssicheren Beuteln

  1. Zur Verwendung an Bord bestimmte Lieferungen von manipulationssicheren Beuteln sind in manipulationssicherer Verpackung in einen luftseitigen Bereich oder einen Sicherheitsbereich zu liefern.
  2. Nach der ersten Abnahme auf der Luftseite oder in einem Sicherheitsbereich sind die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele sowie die manipulationssicheren Beutel bis zu ihrem endgültigen Verkauf an Bord des Luftfahrzeugs vor unbefugten Eingriffen zu schützen.
  3. Die ausführlichen Vorschriften zu den zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen für zur Verwendung an Bord bestimmte Lieferungen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen sowie manipulationssicheren Beuteln sind Gegenstand eines separaten Beschlusses."

2. In Kapitel 9 wird folgende Ziffer 9.3 angefügt:

" 9.3. Zusätzliche Sicherheitsbestimmungen für Lieferungen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen und manipulationssicheren Beuteln

  1. Lieferungen von manipulationssicheren Beuteln sind in manipulationssicherer Verpackung in einen luftseitigen Bereich jenseits der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, oder in einen Sicherheitsbereich zu liefern.
  2. Nach der ersten Abnahme auf der Luftseite oder in einem Sicherheitsbereich und bis zu ihrem endgültigen Verkauf durch die Verkaufsstelle sind die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele sowie die manipulationssicheren Beutel vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

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