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Regelwerk, EU-chronologisch (2010),Gefahrgut/Transport EU, Bund

Empfehlung 2010/167/EU der Kommission vom 19. März 2010 zur Genehmigung von Systemen für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 72 vom 20.03.2010 S. 42)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der i2010-Initiative, die den strategischen Rahmen für eine europäische Informationsgesellschaft bildet, werden eine offene und wettbewerbsfähige digitale Wirtschaft in der Europäischen Union gefördert, der IKT eine wichtige Rolle als Motor von Integration und Lebensqualität zugewiesen und die Vorteile eines leichten Zugangs zu Informationen und Kommunikationsmitteln in allen Bereichen des Alltags hervorgehoben.

(2) Europaweit oder länderübergreifend angebotene Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) kommen auf Fracht- und Fahrgastschiffen zum Einsatz, die die Küstenmeere der Länder der Europäischen Union und internationale Gewässer befahren, und werden häufig europaweit oder in mehreren Staaten betrieben. Systeme für MCV-Dienste ("MCV-Systeme") sollen in den Gebieten der im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen festgelegten Küstenmeere der EU-Mitgliedstaaten, die nicht durch landgestützte Mobilfunknetze abgedeckt werden, die bestehenden Möglichkeiten zur Herstellung von Mobilfunkverbindungen ergänzen.

(3) Ein MCV-System ("eigenes MCV-System") besteht in der Regel aus einer oder mehreren Pikozellen-Basisstationen an Bord eines Schiffs (Schiffs-BS), die über eine Backhaul- Verbindung, beispielsweise über einen Satelliten, Zugang zu einem GSM-Kernnetz gewähren. Die Schiffs-BS eines solchen Systems bedient GSM-Mobilfunkendgeräte, die von Schiffspassagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden, im Roaming-Modus.

(4) Die derzeit kommerziell betriebenen MCV-Dienste nutzen ausschließlich den herkömmlichen Mobilfunk (GSM), und zwar in den Frequenzbereichen 880-915 MHz und 1 710-1 785 MHz für den Uplink (Endgerät sendet an Basisstation), und 925-960 MHz und 1 805-1 880 MHz für den Downlink (Basisstation sendet an Endgerät). Künftig könnten sie aber auf andere landgestützte öffentliche Mobilfunksysteme ausgeweitet werden, die nach anderen Normen oder in anderen Frequenzbändern arbeiten.

(5) Der Betrieb eigener MCV-Systeme sollte von der erweiterten Abdeckung durch landgestützte Mobilfunknetze in Küstenmeeren insoweit unterschieden werden, als diese auf den Rechten der Betreiber zur Errichtung und zum Betrieb landgestützter Mobilfunknetze beruht.

(6) Ein koordinierter Ansatz für die Regelung von MCV-Diensten würde die Bereitstellung dieser Dienste in der gesamten Europäischen Union erleichtern und so zur Verwirklichung der Ziele des EU-Binnenmarktes beitragen. Darüber hinaus könnte so die unterbrechungsfreie Mobilfunkkonnektivität für Verbraucher und geschäftliche Nutzer besser gewährleistet und das Potenzial innovativer maritimer Kommunikationsdienste erhöht werden.

(7) Die Frequenzen für die Bereitstellung von MCV-Diensten sind von den Mitgliedstaaten entsprechend der Vorschriften der Richtlinie 2002/21/EG sowie der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) 2 zu genehmigen. Gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/21/EG sorgen die Mitgliedstaaten insbesondere für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet und fördern die Harmonisierung der Nutzung von Funkfrequenzen in der Europäischen Union, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten.

(8) Nach der Richtlinie 2002/21/EG tragen die nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie u. a. verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen und den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern. Weiter fördern sie den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen.

(9) Gemäß der Richtlinie 2002/20/EG sollte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt werden, um die Entwicklung neuer elektronischer Kommunikationsdienste und gesamteuropäischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und um Anbietern und Nutzern dieser Dienste die Möglichkeit zu geben, von den Größenvorteilen des Binnenmarktes zu profitieren.

(10) Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG darf die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in Artikel 5 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden.

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