Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2010/166/EU der Kommission vom 19. März 2010 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1644)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 72 vom 20.03.2010 S. 38;
Beschl. (EU) 2017/191 - ABl. Nr. L 29 vom 03.02.2017 S. 63)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die i2010-Politik als strategischer Rahmen für eine europäische Informationsgesellschaft 2 fördert eine offene und wettbewerbsfähige digitale Wirtschaft in der Europäischen Union und hebt die Informations- und Kommunikationstechnologien als treibende Kraft für die Einbeziehung aller Bürger und die Verbesserung ihrer Lebensqualität hervor. Die Entwicklung zusätzlicher Kommunikationsmittel könnte sich vorteilhaft auf die Arbeitsproduktivität und das Wachstum des Mobiltelefoniemarktes auswirken.

(2) Kommunikationsanwendungen im Seeverkehr werden an Bord von Fracht- und Passagierschiffen eingesetzt, die in Küstenmeeren und internationalen Gewässern in der Europäischen Union fahren, und sind häufig europaweiter oder zwischenstaatlicher Art. Systeme, die Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen ("MCV-Dienste") bieten, bezwecken die Ergänzung bestehender Mobilfunkdienste beim Betrieb in denjenigen Teilen der Küstenmeere der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Definition des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, die nicht von landgestützten Mobilfunknetzen abgedeckt werden, die der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1.800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können 3, unterliegen. Ein koordinierter Ansatz für die Regulierung solcher MCV-Dienste sollte die Erreichung der mit dem Binnenmarkt verfolgten Ziele unterstützen und die Verfügbarkeit von GSM-Diensten innerhalb der Europäischen Union verbessern.

(3) Die Harmonisierung der Bestimmungen für die Frequenznutzung in der gesamten Europäischen Union sollte die Einführung und Akzeptanz von MCV-Diensten innerhalb der Europäischen Union erleichtern, wobei hauptsächlich bezweckt wird, funktechnische Störungen von landgestützten Mobilfunknetzen zu vermeiden und den Verbindungsaufbau zu Systemen für MCV-Dienste zu verhindern, wenn der Aufbau einer Verbindung zu landgestützten Mobilfunknetzen möglich ist.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG hat die Europäische Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (im Folgenden "CEPT") ein Mandat 4 erteilt, die technischen und betrieblichen Bedingungen zu ermitteln, mit denen vermieden wird, dass einerseits GSM-Systeme, die an Bord von Schiffen in den Frequenzbereichen 900 MHz und 1.800 MHz in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten eingesetzt werden, funktechnische Störungen in vorhandenen landgestützten Mobilfunknetzen verursachen, auch in Teilen dieser Küstenmeere, in denen Dienste von diesen Netzen erbracht werden, und mit denen andererseits sichergestellt wird, dass Endgeräte für landgestützte Mobilfunkdienste nicht mit einem solchen System verbunden werden, wenn es innerhalb der Küstenmeere in Betrieb ist, und dass mobile Endgeräte nicht daran gehindert werden, Verbindungen zu landgestützten Netzen herzustellen. Dieser Beschluss beruht auf den technischen Untersuchungen, die aufgrund des Mandats der Europäischen Kommission von der CEPT durchgeführt und im CEPT-Bericht 28 5 dargelegt wurden.

(5) Das System zur Erbringung von MCV-Diensten, das im CEPT-Bericht betrachtet wurde, besteht aus einer oder mehreren Pikozellen-Basisstationen (Schiffs-BS) an Bord eines Schiffs, die Zugang zu einem GSM-Kernnetz über eine Backhaul-Verbindung, z.B. über einen Satelliten, gewähren, wobei andere Funkfrequenzbereiche als das 900-MHz- und 1.800-MHz-Frequenzband genutzt werden. Die Schiffs-BS eines solchen Systems bedient GSM- Mobilfunkendgeräte, die von Schiffspassagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden, im Roaming-Modus, indem sie einen Verbindungsaufbau im GSM-900- MHz- und/oder GSM-1.800-MHz-Frequenzband ermöglicht, wenn sich das Schiff in internationalen Gewässern oder in Teilen der Küstenmeere befindet, die von landgestützten Mobilfunknetzen nicht oder nur ungenügend abgedeckt werden.

(6) Der CEPT-Bericht kommt zu dem Schluss, dass MCV- Dienste nicht in einer geringeren Entfernung als zwei Seemeilen (NM) von der Basislinie eines Küstenstaats genutzt werden sollten. Im Bericht wird eine Reihe technischer und betrieblicher Bedingungen für die Nutzung solcher Systeme innerhalb der Küstenmeere in einer Entfernung zwischen zwei und zwölf NM von der Basislinie aufgeführt.

(7) Ausrüstungen für MCV-Dienste, die von diesem Beschluss betroffen sind, müssen den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 6

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion