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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2010/37/EU der Kommission vom 17. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/60/EG zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 152 vom 18.06.2010 S. 12;
VO (EU) 231/2012 - ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2012 S. 1aufgehoben)



aufgehoben zum 30.11.2012 gemäß der VO (EU) 231/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 5 1,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Richtlinie 2008/60/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 2, legt die Reinheitskriterien für Süßungsmittel fest, die in den Lebensmitteln verwendet werden dürfen, die in der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 3, aufgeführt sind.

(2)Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertete die Informationen zur Sicherheit der Verwendung von Neotam als Süßungsmittel und Geschmacksverstärker und gab am 27. September 2007 ein Gutachten dazu ab 4. Auf der Grundlage der beantragten Verwendungen wurde es als zweckmäßig erachtet, die Verwendung dieses Lebensmittelzusatzstoffs zuzulassen. Es ist daher notwendig, Spezifikationen für diesen Lebensmittelzusatzstoff festzulegen, der die E-Nummer 961 erhält.

(3)Die Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe, die vom gemeinsamen Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) für den Codex Alimentarius erarbeitet wurden, sind dabei zu berücksichtigen. Es müssen insbesondere die Reinheitskriterien angepasst werden, damit sie erforderlichenfalls den Grenzwerten für bestimmte Schwermetalle Rechnung tragen.

(4)Die Richtlinie 2008/60/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2008/60/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. März 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2010

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) ABl. Nr. L 158 vom 18.06.2008 S. 17.

3) ABl. Nr. L 237 vom 10.09.1994 S. 3.

4) Scientific opinion of the panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Materials in Contact with Food on a request from European Commission on neotame as a sweetener and flavour enhancer. The EFSa Journal (2007) 581, 1-43.

.

Anhang

In Anhang I der Richtlinie 2008/60/EG wird nach dem Eintrag für E 959 der folgende Eintrag für E 961 eingefügt:

"E 961 - NEOTAM

Synonyme N-[N-(3,3-Dimethylbutyl)-L-±-aspartyl]-L-phenylalanin-1- methylester,
N(3, 3-Dimethylbutyl)-L-aspartyl-L-phenylalaninmethylester
Definition Neotam wird durch Umsetzung von Aspartam mit 3,3-Dimethylbutyraldehyd unter Wasserstoffdruck in Methanol in Gegenwart eines Palladium-/Kohlenstoffkatalysators hergestellt. Es wird isoliert und durch Filtration gereinigt, wozu Diatomeenerde verwendet werden kann. Nach Entfernen des Lösungsmittels durch Destillation wird Neotam mit Wasser gewaschen, durch Zentrifugieren isoliert und abschließend vakuumgetrocknet.
  CAS-Nr.: 165450-17-9
Chemische Bezeichnung N-[N-(3,3-Dimethylbutyl)-L-±-aspartyl]-L-phenylalanin-1- methylester
Chemische Formel C 20 H 30 N 2 O 5
Molekulargewicht 378,47
Beschreibung Weißes bis weißliches Pulver
  Gehalt Nicht weniger als 97,0 %, bezogen auf die Trockensubstanz
Merkmale  
  Löslichkeit 4,75 % (w/w) bei 60 °C in Wasser; in Ethanol und Ethylacetat löslich
Reinheit  
  Wassergehalt Nicht mehr als 5 % (Karl-Fischer-Verfahren,Probengröße:
25 ± 5 mg)
pH-Wert 5,0-7,0 (0,5 % wässrige Lösung)
Schmelzbereich 81-84 °C
N-[N-(3,3-Dimethylbutyl)-L-aaspartyl]-L- phenylalanin Nicht mehr als 1,5 %
Blei Nicht mehr als 1 mg/kg"


ENDE

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