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Änderungstext
Verordnung
über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung 1
Vom 11. Februar 2013
(BGBl. I Nr. 6 vom 15.02.1013 S. 188)
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
Artikel 1
TPG-OrganV - TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen
Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
Artikel 2
Änderung der TPG-Gewebeverordnung
§ 5 der TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Zuordnungsnummer" die Wörter "sowie Kennzeichnung des Spenders als Organspender, wenn bei dem Spender Organe zum Zwecke der Übertragung entnommen worden sind" eingefügt.
2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Zuordnungsnummer" die Wörter "sowie Kennzeichnung des Spenders als Organspender, wenn bei dem Spender Organe zum Zwecke der Übertragung entnommen worden sind" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Zuordnungsnummer" die Wörter "sowie Kennzeichnung des Spenders als Organspender, wenn bei dem Spender Organe zum Zwecke der Übertragung entnommen worden sind" eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Zuordnungsnummer" die Wörter "sowie Kennzeichnung des Spenders als Organspender, wenn bei dem Spender Organe zum Zwecke der Übertragung entnommen worden sind" eingefügt.
2. Dem § 35 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Wurde das Gewebe einem Spender entnommen, bei dem auch Organe zum Zwecke der Übertragung entnommen worden sind, unterrichtet die Gewebeeinrichtung die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes unverzüglich über die Spenderidentität nach § 34 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2; dabei ist anzugeben, ob das entgegengenommene Gewebe angenommen oder abgelehnt worden ist."
3. In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Arzneimittelgesetzes" die Wörter "und, soweit der Gewebespender auch Organspender ist, der Koordinierungsstelle nach § 11 des Transplantationsgesetzes" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 29.03.2021)
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