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Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2010/17/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäß Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8278)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2010 S. 17)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen 1, insbesondere auf Artikel 22,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur zu den Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer und Zusatzbescheinigungen (ERA/REC/SAF/05- 2008) vom 19. Dezember 2008,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG sollten die zuständigen Behörden ein nationales Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer führen oder dafür sorgen, dass ein solches Register geführt wird.

(2) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG sollten die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber ein Register der Zusatzbescheinigungen führen oder dafür sorgen, dass ein solches Register geführt wird.

(3) Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG sieht vor, dass die Europäische Eisenbahnagentur einen Entwurf für die Eckdaten der von den zuständigen Behörden einzurichtenden Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer und der von den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern einzurichtenden Register der Zusatzbescheinigungen erarbeitet. Die nationalen Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer eines Mitgliedstaats sollten alle dort erteilten Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer enthalten. Für die Beantragung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer, die Registrierung der Fahrerlaubnisse sowie Aufzeichnungen über die Aktualisierung, die Änderung, den Ersatz, die Erneuerung, die Aussetzung und den Entzug von Erlaubnissen sollte ein Standardformular verwendet werden.

(4) Die Register der Fahrerlaubnisse und der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer sollten den befugten Vertretern der zuständigen Behörden und betroffenen Akteure zur Einsichtnahme zugänglich sein. Die verschiedenen Register sollten im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten und das Datenformat einheitlich sein. Sie sollten deshalb unter Verwendung gemeinsamer funktioneller und technischer Spezifikationen eingerichtet werden.

(5) Die Sicherheitsbehörden sollten sämtliche in der Fahrerlaubnis, der harmonisierten Zusatzbescheinigung und den Registern der Fahrerlaubnisse und harmonisierten Zusatzbescheinigungen enthaltenen Informationen nutzen, um die Bewertung des Verfahrens zur Zertifizierung des Personals gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (" Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") 2 zu erleichtern und die in jenen Artikeln vorgesehene Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen zu beschleunigen.

(6) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2007/59/EG sollten die Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer von den zuständigen Behörden oder beauftragten Stellen geführt und aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen, welche Stelle sie zu diesem Zweck benannt haben, um u. a. diesen Stellen den Austausch von Informationen zu ermöglichen.

(7) Idealerweise sollte jeder Mitgliedstaat ein computergestütztes Fahrerlaubnisregister einrichten, um die vollständige Interoperabilität der Register zu erreichen und den zuständigen Behörden und anderen Stellen mit Zugriffsrechten das Einholen von Informationen zu ermöglichen. Allerdings kann eine derartige Schnittstelle aus ökonomischen und technischen Gründen nicht ohne eingehendere Prüfung festgelegt werden. Erstens müssen Methoden vereinbart werden, um zu gewährleisten, dass der Zugriff, wie in der Richtlinie 2007/59/EG vorgesehen, unter bestimmten Bedingungen gewährt wird. Zweitens ist eine Erhebung über die Anzahl der Transaktionen notwendig, um eine Kosten-Nutzen-Analyse vornehmen und eine praktikable Lösung vorschlagen zu können, die nicht mit einem angesichts der tatsächlichen Erfordernisse möglicherweise unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Deshalb hat die Europäische Eisenbahnagentur vorgeschlagen, eine Zwischenlösung mit einem vereinfachten Informationsaustausch zu realisieren und zu einem späteren Zeitpunkt eine elektronische Schnittstelle zu entwickeln.

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