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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 10;
VO (EU) 28/2012 - ABl. Nr. L 12 vom 14.01.2012 S. 1 Inkraftreten/Gültig Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 702/2013 - ABl. Nr. L 199 vom 24.07.2013 S. 3 Inkrafttreten/Getungsdauer;
VO (EU) 1079/2013 - ABl. Nr. L 292 vom 01.11.2013 S. 10 Inkrafttreten/Geltungsdaueraufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 5 der VO 1079/2013

Neufassung - Ersetzt VO (EG) 2076/2005

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2 , insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 3, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 4, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates haben wesentliche Änderungen der Regeln und Verfahrensvorschriften für Lebensmittelunternehmen und zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten mit sich gebracht. Sie gelten seit dem 1. Januar 2006. Die unmittelbare Anwendung einiger dieser Maßnahmen ab diesem Datum wäre in bestimmten Fällen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen.

(2) Demgemäß sind in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5bestimmte Übergangsregelungen für einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2009 festgelegt, damit ein reibungsloser Übergang zur umfassenden Anwendung der neuen Regeln und Verfahrensvorschriften gewährleistet ist. Die Dauer des Übergangszeitraums wurde unter Berücksichtigung der Überprüfung dieser Rahmenregelung für Hygiene festgelegt.

(3) Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 sehen vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 20. Mai 2009 einen Bericht über die bei der Anwendung der neuen Rahmenregelung gewonnenen Erfahrungen unterbreitet.

(4) Der Bericht wurde im Juli 2009 übermittelt. Er enthält jedoch keine detaillierten Lösungen für die berichteten Probleme, daher sind ihm keine Vorschläge beigefügt. Die Kommission wird auf der Grundlage der ermittelten Probleme prüfen, ob Vorschläge zur Verbesserung der Verordnungen im Bereich Lebensmittelhygiene erforderlich sind.

(5) Derweil sollten aufgrund der Informationen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt, die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und einschlägige Sektoren der europäischen Lebensmittelwirtschaft vorgelegt haben, bestimmte, in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 festgelegte Übergangsregelungen weiterhin gelten, bis die Prüfung abgeschlossen ist.

(6) Daher sollte ein weiterer Übergangszeitraum festgelegt werden, in dem bestimmte, in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 festgelegte Übergangsregelungen weiterhin gelten sollten. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens sollte die Übergangszeit grundsätzlich vier Jahre dauern, jedoch, sofern gerechtfertigt, auch kürzer sein können.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben. Die Begrenzung dieser Bestimmung auf frisches Fleisch vor Abschluss der Überprüfung wäre jedoch für Kleinerzeuger eine zusätzliche Belastung. Daher sieht die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 eine Ausnahmeregelung von den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die unmittelbare Lieferung solcher Waren unter bestimmten Bedingungen und ohne Begrenzung auf frisches Fleisch vor. Diese Möglichkeit sollte während des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen weiteren Übergangszeitraums beibehalten werden.

(8) Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 enthalten Bestimmungen über Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, in die Gemeinschaft. Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht Übergangsregelungen vor, mit denen bei bestimmten Einfuhren, für die die Hygienebedingungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft noch nicht gemeinschaftsweit harmonisiert sind, von bestimmten dieser Vorschriften abgewichen werden kann. Diese Bedingungen werden bis 31. Dezember 2009 noch nicht vollständig harmonisiert sein. Daher sind bis zur künftigen Harmonisierung der Gemeinschaftsvorschriften Ausnahmeregelungen während des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen weiteren Übergangszeitraums notwendig.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält bestimmte Vorschriften für den zur Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem verwendeten Rohstoff und die entsprechende Kennzeichnung. In der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sind jedoch Übergangsregelungen für eine Abweichung von bestimmten dieser Vorschriften während eines Übergangszeitraums vorgesehen, in dem die Kriterien für die Zusammensetzung von Hackfleisch/Faschiertem vor allem hinsichtlich des Fettgehalts und des Verhältnisses zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß zu bewerten waren. Auf der Grundlage der Bewertung wurden diese Kriterien in den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel 6 aufgenommen. Dieser Vorschlag wurde am 30. Januar 2008 von der Kommission angenommen sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Bis zum Erlass der Verordnung sollten solche Ausnahmeregelungen von bestimmten Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes während des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen weiteren Übergangszeitraums beibehalten werden.

(10) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen Laboratorien, welche die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren, akkreditiert sein. Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 enthält eine Übergangsregelung, nach der von dieser Vorschrift bei bestimmten Laboratorien, die nach den bisher geltenden Gemeinschaftsvorschriften nicht akkreditiert sein mussten, abgewichen werden kann. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Laboratorien, die amtliche Untersuchungen auf Trichinella durchführen und in Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben angesiedelt sind, mehr Zeit benötigen, um die uneingeschränkte Akkreditierung zu erhalten, da diese ein komplexes und arbeitsintensives Verfahren ist. Daher sollte die vorliegende Verordnung unter bestimmten Bedingungen weitere Übergangsmaßnahmen für diese Laboratorien vorsehen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

-hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Übergangszeitraum

Mit dieser Verordnung werden Übergangsmaßnahmen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 ("Übergangszeitraum") festgelegt.

Kapitel II
Übergangsregelung für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
853/2004

Artikel 2 Direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren

Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten deren Bestimmungen nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch direkt an den Endverbraucher abgeben.

Artikel 3 Hygienevorschriften für die Einfuhr 12

(1) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, für die keine einheitlichen Hygienevorschriften für die Einfuhr, einschließlich Listen von Drittländern und Drittlandgebieten sowie von Betrieben, aus denen Einfuhren zulässig sind, festgelegt wurden.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die Hygienevorschriften des betroffenen Mitgliedstaats für die Einfuhr erfüllen.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 7 genannten enthalten, von der Verpflichtung gemäß dem genannten Artikel befreit.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die harmonisierten Gemeinschaftsvorschriften, soweit anwendbar, und die von den Mitgliedstaaten in anderen Fällen angewandten nationalen Vorschriften erfüllen.

Artikel 4 Kriterien für die Zusammensetzung von und Kennzeichnungsvorschriften für Hackfleisch/Faschiertes

(1) Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kontrollieren die Lebensmittelunternehmer die in ihren Betrieb beförderten Rohstoffe, um sicherzustellen, dass das Enderzeugnis entsprechend den Kriterien in nachstehender Tabelle gekennzeichnet ist.

Tabelle Auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts kontrollierte Zusammensetzung von Hackfleisch/Faschiertem

  Fettgehalt Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß
Mageres Hackfleisch/Faschiertes < 7 % < 12
Reines Rinderhackfleisch/ -faschiertes < 20 % < 15
Hackfleisch/Faschiertes mit Schweinefleischanteil < 30 % < 18
Hackfleisch/Faschiertes von anderen Tierarten < 25 % < 15

(2) Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind außerdem folgende Angaben auf der Etikettierung anzubringen:

(3) Die Mitliedstaaten können gestatten, dass auf ihrem heimischen Markt Hackfleisch/Faschiertes, das diese Kriterien nicht erfüllt, mit einem nationalen Kennzeichen, das nicht mit den Kennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann, in Verkehr gebracht wird.

Kapitel III
Übergangsregelung für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
854/2004

Artikel 5 Hygienevorschriften für die Einfuhr

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, für die keine einheitlichen Hygienevorschriften für die Einfuhr, einschließlich Listen von Drittländern und Drittlandgebieten sowie von Betrieben, aus denen Einfuhren zulässig sind, festgelegt wurden.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die Hygienevorschriften des betroffenen Mitgliedstaats für die Einfuhr erfüllen.

Kapitel IV
- gestrichen -

Artikel 6 - gestrichen -

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 wird hiermit aufgehoben.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013.

______
1) ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 22.

2) ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 83.

3) ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1.

4) ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 3.

5) ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 83.

6) KOM(2008) 40 endg.

7) ABl. Nr. L 12 vom 14.01.2012 S. 1.

ENDE

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