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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission vom 31. Oktober 2013 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 292 vom 01.11.2013 S. 10aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 6

Neufassung - Ersetzt VO (EG) 1162/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 wurden die Regeln und Verfahrensvorschriften, die die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einhalten müssen, in erheblichem Maße geändert. Sie gelten seit dem 1. Januar 2006. Die unmittelbare Anwendung einiger dieser Regeln und Verfahrensvorschriften ab diesem Datum wäre jedoch in bestimmten Fällen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen.

(2) Daher sind in der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Übergangsregelungen für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt, damit ein reibungsloser Übergang zur umfassenden Anwendung der Regeln und Verfahrensvorschriften dieser drei Verordnungen gewährleistet ist. Die Dauer des Übergangszeitraums wurde unter Berücksichtigung der Überarbeitung des in diesen Verordnungen vorgesehenen Regelungsrahmens für Hygiene festgelegt.

(3) Die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Erfahrungen mit der Anwendung der Hygieneverordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 4 vom 28. Juli 2009 ("der Bericht") "soll eine Bestandsaufnahme der bisherigen Erfahrungen aller Beteiligten mit der Durchführung des Hygienepakets, einschließlich eventueller Probleme, in den Jahren 2006, 2007 und 2008 bieten".

(4) Der Bericht enthält auch die Erfahrungen mit den Übergangsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009. Aus dem Bericht geht hervor, dass Schwierigkeiten bei der lokalen Versorgung mit kleinen Mengen bestimmter Lebensmittel bestehen, dass eine weitergehende Klärung von Situationen notwendig ist, in denen mangels harmonisierter EU-Vorschriften nationale Einfuhrbestimmungen gelten, und dass die jüngsten Krisen im Zusammenhang mit der Einfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse die Notwendigkeit verstärkter Kontrollen solcher Erzeugnisse bestätigt haben.

(5) Diese Probleme müssen durch eine Überarbeitung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 gelöst werden. Unmittelbar nach Veröffentlichung des Berichts wurde eine Folgenabschätzung zu einer solchen Überarbeitung veranlasst. Bevor jedoch das ordentliche Verfahren für die Überarbeitung eingeleitet werden kann, ist noch mehr Zeit für den Abschluss der Folgenabschätzung erforderlich.

(6) Ferner sollten aufgrund der Informationen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt, die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und einschlägige Sektoren der Lebensmittelwirtschaft in der EU vorgelegt haben, bestimmte, in der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 festgelegte Übergangsregelungen weiterhin gelten, bis die Überarbeitung abgeschlossen ist.

(7) Daher sollte ein weiterer Übergangszeitraum festgelegt werden, in dem bestimmte, in der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 festgelegte Übergangsregelungen weiterhin gelten sollten.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen an Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben. Die Begrenzung dieser Bestimmung auf frisches Fleisch vor Abschluss der Überarbeitung wäre jedoch für Kleinerzeuger eine zusätzliche Belastung. Daher sieht die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 eine Ausnahme von den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die unmittelbare Lieferung solcher Waren unter bestimmten Bedingungen und ohne Begrenzung auf frisches Fleisch vor. Diese Ausnahmeregelung sollte während des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen weiteren Übergangszeitraums beibehalten werden.

(9) Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 enthalten Bestimmungen über Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse), in die Union. Die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 sieht Übergangsmaßnahmen vor, in deren Rahmen bei bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen, für die die Bedingungen hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit bei der Einfuhr in die Union noch nicht unionsweit harmonisiert sind, von bestimmten dieser Bestimmungen abgewichen werden kann. Diese Bedingungen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 5 geändert und werden vor dem 31. Dezember 2013 nicht vollständig harmonisiert. Daher sind bis zur künftigen Harmonisierung der Unionsvorschriften Ausnahmeregelungen während des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen weiteren Übergangszeitraums notwendig.

(10) Der Klarheit halber sollte die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 aufgehoben werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 festgelegt.

Artikel 2 Direkte Abgabe kleiner Mengen an Fleisch von Geflügel und Hasentieren

Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt die genannte Verordnung nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen an Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die direkt an den Endverbraucher abgeben.

Artikel 3 Gesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

(1) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die auf Unionsebene keine harmonisierten Bedingungen hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit bei der Einfuhr festgelegt sind.

Solche Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen bei der Einfuhr die Bedingungen hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit des einführenden Mitgliedstaats erfüllen.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, welche sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse enthalten, von der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befreit.

Solche Lebensmittel müssen bei der Einfuhr den harmonisierten EU-Vorschriften, soweit anwendbar, und den von den Mitgliedstaaten in anderen Fällen angewandten nationalen Vorschriften genügen.

Artikel 4 Verfahren hinsichtlich der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die auf Unionsebene keine harmonisierten Bedingungen hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit für die Einfuhr, einschließlich Listen von Drittländern und Drittlandgebieten sowie von Betrieben, aus denen Einfuhren zulässig sind, festgelegt wurden.

Solche Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen bei der Einfuhr den Bedingungen des einführenden Mitgliedstaats hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit genügen.

Artikel 5 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 wird aufgehoben.

Artikel 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2013

_____
1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

2) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

3) ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009, S. 10.

4) KOM(2009) 403 endg.

5) ABl. Nr. L 12 vom 14.01.2012 S. 1.

ENDE

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