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Regelwerk, EU 2009, Allgemein - EU Bund

Entscheidung 2009/756/EG der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Festlegung der Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im Visa-Informationssystem

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7435)
(Nur der bulgarische, der deutsche, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 270 vom 15.10.2009 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) 2 wurde das VIS als System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten eingerichtet und die Kommission beauftragt, das VIS zu entwickeln.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sind der Zweck, die Funktionen und die Zuständigkeiten für das VIS so wie die Bedingungen und Verfahren für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten festgelegt, der der Erleichterung der Prüfung von Visumanträgen und der damit verbundenen Entscheidungen dient.

(3) Die Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems 3 sieht die Festlegung weiterer Vorschriften zu einem späteren Zeitpunkt vor.

(4) Zum jetzigen Zeitpunkt werden Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im VIS benötigt, damit sich die Mitgliedstaaten auf die Verwendung der Biometrik vorbereiten können.

(5) Die Qualität und Zuverlässigkeit der biometrischen Daten sind von entscheidender Bedeutung. Deswegen müssen die technischen Standards so festgelegt werden, dass diese hohen Qualitäts- und Zuverlässigkeitsanforderungen er füllt werden können. Bei Überprüfungen anhand der Ab drücke von vier Fingern sind die Falschrückweisungsrate (ein biometrisches System erkennt gleiche Merkmale fälschlicherweise als verschieden (False Rejection Rate - FRR)) und die Fehlerquote, die den Anteil der fehlerhaften Aufnahmen im automatischen Modus der Aufnahme des Sensors angibt (Failure To Acquire Rate - FTA), viel geringer als bei Überprüfungen anhand eines einzigen Fingerabdrucks. Biometrische Überprüfungen im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) sollten daher anhand von vier flachen Fingerabdrücken vorgenommen werden können.

(6) Die vorliegende Entscheidung legt keine neuen Standards fest; sie ist mit den ICAO-Standards vereinbar.

(7) Nach Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligte sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die somit für Dänemark weder bindend noch dort anwendbar ist. Da mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, hat Dänemark jedoch gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 die Umsetzung dieser Vorschriften in sein innerstaatliches Recht notifiziert. Es ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieser Entscheidung verpflichtet.

(8) Gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden 4, hat sich das Vereinigte Königreich nicht am Erlass der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beteiligt, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dort anzuwenden ist, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Die vorliegende Entscheidung ist daher nicht an das Vereinigte Königreich gerichtet.

(9) Gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland 5 hat sich Irland nicht am Erlass der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beteiligt, die daher für Irland weder bindend noch dort anzuwenden ist, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Die vorliegende Entscheidung ist daher nicht an Irland gerichtet.

(10) Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitz stand aufbauenden oder anderweitig damit zusammen hängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(11) Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 6

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