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Regelwerk, EU 2009

Empfehlung 2009/527/Euratom der Kommission vom 7. Juli 2009 für ein sicheres und effizientes System zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates

(ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2009 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 124 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente 1, insbesondere Artikel 19 Absatz 1,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um eine reibungslose Abwicklung des Verfahrens der automatischen Zustimmung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom sicherzustellen.

(2) Die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sämtliche Informationen über die unter diese Richtlinie fallenden Verbringungen mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und vor Missbrauch geschützt werden.

(3) Auf sämtliche Informationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 2006/117/Euratom verarbeitet werden, sollten die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen angewandt werden

- empfiehlt:

  1. Sämtliche Informationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 2006/117/Euratom verarbeitet werden, sollten ein Maß an Schutz erhalten, der dem Schutz gleichwertig ist, den die anderen betroffenen zuständigen Behörden gewährleisten.
  2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten entscheiden, welches Maß an Schutz am besten geeignet ist, um eine reibungslose Abwicklung des Verfahrens der automatischen Zustimmung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom sicherzustellen.
  3. Das geeignete Maß an Schutz sollte durch verschiedene Maßnahmen entsprechend den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährleistet werden; hierzu gehören die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung, die Beschränkung des Zugangs zu den Informationen auf das befugte Personal, Datenschutzauflagen für personenbezogene Daten sowie allgemeine technische und verfahrensbezogene Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit.
  4. Für elektronische Verbindungen zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sollte ein Maß an Schutz vorgesehen werden, das dem Schutz gleichwertig ist, den die Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Übermittlung entsprechender Unterlagen und Informationen gewährleisten.
  5. Für diese elektronische Verbindungen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Standard vereinbaren.
  6. Sämtliche von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 2006/117/Euratom verarbeiteten Informationen sollten, falls eine Einstufung als Verschlusssache gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, mit dem niedrigsten Geheimhaltungsgrad eingestuft werden.
  7. Informationen, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erfordern, sollten nur in unbedingt notwendigen Fällen und nur für den jeweils erforderlichen Zeitraum in einen höheren als den niedrigsten Geheimhaltungsgrad eingestuft und entsprechend gekennzeichnet werden.
  8. Als Urheber sollten die zuständigen Behörden, die anderen zuständigen Behörden Informationen übermitteln, für die Wahl des geeigneten Geheimhaltungsgrads zuständig sein und dabei Folgendes berücksichtigen:
    1. ihre nationalen Regelungen für die Einstufung von Informationen,
    2. das Erfordernis der operativen Flexibilität und Effektivität als Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens der automatischen Zustimmung,
    3. den außergewöhnlichen Charakter der Einstufungsanforderungen.
  9. Im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden die Geheimhaltungsgrade verwenden, die in der Vergleichstabelle der nationalen Sicherheitseinstufungen in Anhang 2 des Ratsbeschlusses 2001/264/EG vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates 2 und in Anlage 1 des Kommissionsbeschlusses 2005/94/EG, Euratom vom 3. Februar 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom 3 aufgeführt sind. Der Leitfaden für die Einstufungspraxis in Anhang 3 des Beschlusses des Rates 2001/264/EG und in Anlage 2 des Beschlusses der Kommission 2001/844/EG, EGKS, Euratom vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung 4 könnte als Anhaltspunkt für die Wahl des am besten geeigneten Geheimhaltungsgrades dienen.
  10. Als Urheber sollten die zuständigen Behörden, die Informationen übermitteln, den Zeitraum festlegen, für den die Einstufung gilt, wie auch mögliche Änderungen des Geheimhaltungsgrades nach diesem Zeitraum.

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