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Verordnung (EG) Nr. 494/2009 der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 27
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 149 vom 12.06.2009 S. 6)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.
(2) Am 10. Januar 2008 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 27Konzern- und Einzelabschlüsse, nachfolgend "Änderungen an IAS 27". Durch die Änderungen an IAS 27 wird klargestellt, unter welchen Umständen ein Unternehmen einen Konzernabschluss erstellen muss, wie Mutterunternehmen Änderungen bei ihren Anteilen an Tochterunternehmen zu bilanzieren haben und wie die Verluste eines Tochterunternehmens zwischen dem beherrschenden und dem nicht beherrschenden Anteil aufzuteilen sind.
(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 27 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3) hat diese die EFRAG Stellungnahme geprüft
(4) Um die Kohärenz der International Accounting Standards zu gewährleisten, ist der Annahme von IAS 27 durch entsprechende Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 1, IFRS 4, IFRS 5, IAS 1, IAS 7, IAS 14, IAS 21, IAS 28, IAS 31, IAS 32, IAS 33, IAS 39 und an Interpretation 7 des Standing Interpretations Committee (SIC) Rechnung zu tragen.
(Red. Anm.:IAS 14 durch IFRS 8 aufgenommen gemäß Paragraph 37 IFRS 8)
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung -
hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
1. International Accounting Standard (IAS) 27 Konzern- und Einzelabschlüsse wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
2. International Financial Reporting Standard (IFRS) 1, IFRS 4, IFRS 5, IAS 1, IAS 7, IAS 14, IAS 21, IAS 28, IAS 31, IAS 32, IAS 33, IAS 39 und Interpretation 7 des Standing Interpretations Committee (SIC) werden nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 27 geändert.
Die Unternehmen wenden die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 27 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 30. Juni 2009 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juni 2009
2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.
3) ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 33.und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.
(Stand: 11.03.2019)
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