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Regelwerk, EU 2009, Wirtschaft - EU Bund

Beschluss 2009/397/EG des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen

(ABl. Nr. L 133 vom 29.05.2009 S. 1)



zum Übereinkommen

Der Rat der Europäischen Union

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert.

(2) Das am 30. Juni 2005 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossene Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) trägt wirksam dazu bei, die Parteiautonomie bei internationalen Handelsgeschäften zu fördern und die Beilegung diesbezüglicher Rechtsstreitigkeiten berechenbarer zu machen.

(3) Das Übereinkommen berührt das abgeleitete Gemeinschaftsrecht zur Gerichtsstandswahl sowie zur Anerkennung und Vollstreckung der daraus resultierenden gerichtlichen Entscheidungen, vor allem die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1.

(4) Die Gemeinschaft besitzt in allen Fragen, die durch das Übereinkommen geregelt werden, ausschließliche Zuständigkeit.

(5) Gemäß Artikel 30 des Übereinkommens ist die Gemeinschaft berechtigt, das Übereinkommen zu unterzeichnen, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten.

(6) Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(7) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist somit weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8) Das Übereinkommen sollte unterzeichnet und die beigefügte Erklärung genehmigt werden

- beschliesst:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des am 30. Juni 2005 in Den Haag geschlossenen Übereinkommens (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) wird vorbehaltlich des späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Anhang II dieses Beschlusses wiedergegebene Erklärung abzugeben.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.

_______
1) ABl. L 12 vom 16.01.2001 S. 1.Artikel 2

Übersetzung

.

Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen Anhang I

.

Erklärung der Gemeinschaft im Einklang mit Artikel 30 des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen  Anhang II

Die Europäische Gemeinschaft erklärt im Einklang mit Artikel 30 des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Das Übereinkommen wird von ihren Mitgliedstaaten nicht unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt, ist aber bei Abschluss durch die Europäische Gemeinschaft für sie bindend.

Für die Zwecke dieser Erklärung umfasst der Begriff "Europäische Gemeinschaft" nicht Dänemark gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks.


ENDE

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