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Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen
(ABl. Nr. L 133 vom 29.05.2009 S. 1)
zurück zum Beschl. 2009/397/EG
Übersetzung
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind -
in dem Wunsch, den internationalen Handel und internationale Investitionen durch eine verstärkte gerichtliche Zusammenarbeit zu fördern,
in der Überzeugung, dass eine solche Zusammenarbeit durch einheitliche Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen verstärkt werden kann,
in der Überzeugung, dass eine solche verstärkte Zusammenarbeit insbesondere eine internationale Rechtsgrundlage erfordert, die Sicherheit bietet und die Wirksamkeit ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen den Parteien von Handelsgeschäften gewährleistet und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, die in Verfahren auf der Grundlage solcher Vereinbarungen ergehen
-haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart
Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen geschlossen werden.
(2) Für die Zwecke des Kapitels II ist ein Sachverhalt international, es sei denn, die Parteien haben ihren Aufenthalt im selben Vertragsstaat und die Beziehung der Parteien sowie alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente weisen nur zu diesem Staat eine Verbindung auf, wobei der Ort des vereinbarten Gerichts unbeachtlich ist.
(3) Für die Zwecke des Kapitels III ist ein Sachverhalt international, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung geltend gemacht wird.
Artikel 2 Ausschluss vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen,
(2) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Verfahren vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine nach Absatz 2 ausgeschlossene Angelegenheit lediglich als Vorfrage auftritt und nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Insbesondere ist ein Verfahren vom Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine nach Absatz 2 ausgeschlossene Angelegenheit lediglich aufgrund einer Einwendung auftritt und nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
(4) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.
(5) Verfahren sind vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Staat, einschließlich einer Regierung, einer Regierungsstelle oder einer für einen Staat handelnden Person, Verfahrenspartei ist.
(6) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Vorrechte und Immunitäten von Staaten oder internationalen Organisationen in Bezug auf sie selbst und ihr Vermögen.
Artikel 3 Ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt Folgendes:
Artikel 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Übereinkommen bezeichnet "Entscheidung" jede gerichtliche Entscheidung in der Sache, unabhängig von ihrer Bezeichnung, wie ein Urteil oder einen Beschluss, sowie den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (auch eines Gerichtsbediensteten), sofern er sich auf eine Entscheidung in der Sache bezieht, die nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann. Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme gilt nicht als Entscheidung.
(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens hat eine rechtliche Einheit oder eine Person, die keine natürliche Person ist, ihren Aufenthalt in dem Staat,
Kapitel II
Zuständigkeit
Artikel 5 Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts
(1) Das Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats, die in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, sind zuständig für die Entscheidung eines Rechtsstreits, für den die Vereinbarung gilt, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates ungültig.
(2) Ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht darf die Ausübung seiner Zuständigkeit nicht mit der Begründung verweigern, dass ein Gericht eines anderen Staates über den Rechtsstreit entscheiden sollte.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen Vorschriften unberührt, welche
Artikel 6 Pflichten eines nicht vereinbarten Gerichts
Ein Gericht eines Vertragsstaats, der nicht der Staat des vereinbarten Gerichts ist, setzt Verfahren, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, aus oder weist die Klage als unzulässig ab, es sei denn,
Artikel 7 Einstweilige Sicherungsmaßnahmen
Einstweilige Sicherungsmaßnahmen werden von diesem Übereinkommen nicht erfasst. Die Gewährung, Versagung oder Beendigung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen durch ein Gericht eines Vertragsstaats ist nach diesem Übereinkommen weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen; die Frage, ob eine Partei solche Maßnahmen beantragen kann oder ein Gericht sie gewähren, versagen oder beendigen soll, wird von diesem Übereinkommen nicht berührt.
Kapitel III
Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 8 Anerkennung und Vollstreckung
(1) Eine Entscheidung eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats wird in den anderen Vertragsstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann nur aus den in diesem Übereinkommen genannten Gründen versagt werden.
(2) Unbeschadet der für die Anwendung dieses Kapitels notwendigen Nachprüfung darf die Entscheidung des Ursprungsgerichts in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Das ersuchte Gericht ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit gestützt hat, es sei denn, die Entscheidung ist im Versäumnis verfahren ergangen.
(3) Eine Entscheidung wird nur anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist; sie wird nur vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist.
(4) Die Anerkennung oder Vollstreckung kann aufgeschoben oder versagt werden, wenn die Entscheidung Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung im Ursprungsstaat ist oder wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch nicht verstrichen ist. Eine Versagung steht einem erneuten Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen.
(5) Dieser Artikel gilt auch für eine Entscheidung, die von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassen wurde, nachdem die Rechtssache vom vereinbarten Gericht innerhalb dieses Vertragsstaats, wie nach Artikel 5 Absatz 3 zulässig, verwiesen worden war. Stand die Verweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht jedoch im Ermessen des vereinbarten Gerichts, so kann die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen eine Partei versagt werden, die im Ursprungsstaat rechtzeitig der Verweisung widersprochen hat.
Artikel 9 Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung
Die Anerkennung oder Vollstreckung kann versagt werden, wenn
Artikel 10 Vorfragen
(1) Trat eine nach Artikel 2 Absatz 2 oder nach Artikel 21 ausgeschlossene Angelegenheit als Vorfrage auf, so wird die Beurteilung dieser Frage nicht nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt.
(2) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit die Entscheidung auf einer vorfrageweisen Beurteilung einer nach Artikel 2 Absatz 2 ausgeschlossenen Angelegenheit beruhte.
(3) Betraf die vorfrageweise Beurteilung jedoch die Gültigkeit eines Rechts des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts, so darf die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung nur dann nach Absatz 2 versagt oder aufgeschoben werden, wenn
(4) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit sie auf einer vorfrageweisen Beurteilung einer Angelegenheit beruhte, die aufgrund einer Erklärung des ersuchten Staates nach Artikel 21 ausgeschlossen ist.
Artikel 11 Schadenersatz
(1) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit mit ihr Schadenersatz, einschließlich exemplarischen Schadenersatzes oder Strafschadenersatzes, zugesprochen wird, der eine Partei nicht für einen tatsächlich erlittenen Schaden oder Nachteil entschädigt.
(2) Das ersuchte Gericht berücksichtigt, ob und inwieweit der vom Ursprungsgericht zugesprochene Schadenersatz der Deckung der durch das Verfahren entstandenen Kosten dient.
Artikel 12 Gerichtliche Vergleiche
Gerichtliche Vergleiche, die von einem in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gericht eines Vertragsstaats gebilligt oder die vor diesem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen worden sind und die im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar sind, werden nach diesem Übereinkommen in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckt.
Artikel 13 Vorzulegende Schriftstücke
(1) Die Partei, welche die Anerkennung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat Folgendes vorzulegen:
(2) Kann das ersuchte Gericht anhand des Inhalts der Entscheidung nicht feststellen, ob die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, so kann es die Vorlage weiterer erforderlicher Schriftstücke verlangen.
(3) Einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung kann ein Schriftstück beigefügt werden, das von einem Gericht (einschließlich eines Gerichtsbediensteten) des Ursprungsstaats entsprechend dem von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formblatt ausgefertigt wurde.
(4) Sind die in diesem Artikel bezeichneten Schriftstücke nicht in einer Amtssprache des ersuchten Staates abgefasst, so ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache beizufügen, sofern das Recht des ersuchten Staates nichts anderes vorsieht.
Artikel 14 Verfahren
Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, ist für das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstreckung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung das Recht des ersuchten Staates maßgebend. Das ersuchte Gericht hat zügig zu handeln.
Artikel 15 Teilbarkeit
Die Anerkennung oder Vollstreckung eines abtrennbaren Teiles einer Entscheidung wird zugelassen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung dieses Teiles beantragt wird oder wenn nur ein Teil der Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann.
Kapitel IV
Allgemeine Vorschriften
Artikel 16 Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Übereinkommen ist auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für den Staat des vereinbarten Gerichts in Kraft getreten ist.
(2) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die eingeleitet wurden, bevor das Übereinkommen für den Staat des angerufenen Gerichts in Kraft getreten ist.
Artikel 17 Versicherungs- und Rückversicherungsverträge
(1) Verfahren aufgrund eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags sind vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag eine Angelegenheit betrifft, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Leistungspflicht aus einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag dürfen nicht mit der Begründung beschränkt oder versagt werden, dass die Leistungspflicht aus diesem Vertrag auch die Pflicht umfasst, den Versicherten oder Rückversicherten zu entschädigen in Bezug auf
Artikel 18 Keine Legalisation
Alle nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Schriftstücke sind von jeder Legalisation oder entsprechenden Förmlichkeit einschließlich einer Apostille befreit.
Artikel 19 Die Zuständigkeit beschränkende Erklärungen
Ein Staat kann erklären, dass seine Gerichte es ablehnen können, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, für die eine aus schließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, wenn abgesehen vom Ort des vereinbarten Gerichts keine Verbindung zwischen diesem Staat und den Parteien oder dem Rechtsstreit besteht.
Artikel 20 Die Anerkennung und Vollstreckung beschränkende Erklärungen
Ein Staat kann erklären, dass seine Gerichte die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagen können, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassen wurde, wenn die Parteien ihren Aufenthalt im ersuchten Staat hatten und die Beziehung der Parteien und alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente mit Ausnahme des Ortes des vereinbarten Gerichts nur zum ersuchten Staat eine Verbindung aufwiesen.
Artikel 21 Erklärungen in Bezug auf besondere Rechtsgebiete
(1) Hat ein Staat ein großes Interesse daran, dieses Übereinkommen auf ein besonderes Rechtsgebiet nicht anzuwenden, so kann dieser Staat erklären, dass er das Übereinkommen auf dieses Rechtsgebiet nicht anwenden wird. Ein Staat, der eine solche Erklärung abgibt, hat sicherzustellen, dass die Erklärung nicht weiter reicht als erforderlich und dass das ausgeschlossene Rechtsgebiet klar und eindeutig bezeichnet ist.
(2) In Bezug auf dieses Rechtsgebiet ist das Übereinkommen nicht anzuwenden
Artikel 22 Gegenseitige Erklärungen über nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen
(1) Ein Vertragsstaat kann erklären, dass seine Gerichte Entscheidungen anerkennen und vollstrecken werden, die von Gerichten anderer Vertragsstaaten erlassen wurden, wenn diese Gerichte in einer zwischen zwei oder mehr Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, die den Erfordernissen des Artikels 3 Buchstabe c genügt und in der ein Gericht oder Gerichte eines oder mehrerer Vertragsstaaten zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden (nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung).
(2) Wird in einem Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht, die in einem anderen Vertragsstaat ergangen ist, der eine solche Erklärung abgegeben hat, so wird die Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt, sofern
Artikel 23 Einheitliche Auslegung
Bei der Auslegung dieses Übereinkommens ist seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen.
Artikel 24 Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens
Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht trifft in regelmäßigen Abständen Vorkehrungen für
Artikel 25 Nicht einheitliche Rechtssysteme
(1) Gelten in einem Vertragsstaat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechtssysteme in Bezug auf in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten, so ist
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist ein Vertragsstaat mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Fälle anzuwenden, die allein diese verschiedenen Gebietseinheiten betreffen.
(3) Ein Gericht in einer Gebietseinheit eines Vertragsstaats mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat allein deshalb anzuerkennen oder zu vollstrecken, weil die Entscheidung in einer anderen Gebietseinheit desselben Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt worden ist.
(4) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
Artikel 26 Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten
(1) Dieses Übereinkommen ist, soweit möglich, so auszulegen, dass es mit anderen für die Vertragsstaaten geltenden Verträgen vereinbar ist; dies gilt unabhängig davon, ob diese vor oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden sind.
(2) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt, sofern keine der Parteien ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat, der nicht Vertragspartei des anderen Vertrags ist; dies gilt unabhängig davon, ob der andere Vertrag vor oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden ist.
(3) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt, wenn die Anwendung des Übereinkommens mit den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats gegenüber Nichtvertragsstaaten dieses Übereinkommens unvereinbar wäre; dies gilt nur, wenn der andere Vertrag geschlossen wurde, bevor dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Dieser Absatz gilt auch für Verträge zur Revision oder Ablösung eines Vertrags, der geschlossen wurde, bevor dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, soweit durch die Revision oder Ablösung nicht neue Unvereinbarkeiten mit diesem Übereinkommen entstehen.
(4) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt, die dazu dient, die Anerkennung oder Vollstreckung einer von einem Gericht eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens erlassenen Entscheidung zu erwirken, der auch Vertragspartei des anderen Vertrags ist; dies gilt unabhängig davon, ob der andere Vertrag vor oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden ist. Die Entscheidung darf jedoch nicht in einem geringeren Umfang anerkannt oder vollstreckt werden als nach diesem Übereinkommen.
(5) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines anderen Vertrags, der in Bezug auf ein besonderes Rechtsgebiet die Zuständigkeit oder die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regelt, durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens auch dann unberührt, wenn er nach diesem Übereinkommen geschlossen worden ist und wenn alle betroffenen Staaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
Dieser Absatz ist nur anzuwenden, wenn der Vertragsstaat dieses Übereinkommens nach diesem Absatz eine Erklärung in Bezug auf den anderen Vertrag abgegeben hat. Soweit Unvereinbarkeit besteht, sind die anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens im Fall einer solchen Erklärung nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf dieses besondere Rechtsgebiet anzuwenden, wenn in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte des Vertragsstaats benannt sind, der die Erklärung abgegeben hat.
(6) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung der Vorschriften einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, unberührt, unabhängig davon, ob diese vor oder nach diesem Übereinkommen angenommen worden sind,
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 27 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwahrer des Übereinkommens, hinterlegt.
Artikel 28 Erklärungen in Bezug auf nicht einheitliche Rechtssysteme
(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
(2) Eine Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
(3) Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet.
(4) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
Artikel 29 Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
(1) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ausschließlich von souveränen Staaten gebildet wird und für einige oder alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist, kann dieses Übereinkommen ebenfalls unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Angelegenheiten zuständig ist, die in diesem Übereinkommen geregelt sind.
(2) Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schriftlich die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation notifiziert dem Verwahrer umgehend schriftlich jede Veränderung ihrer Zuständigkeit gegenüber der letzten Notifikation nach diesem Absatz.
(3) Für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht, es sei denn, die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration erklärt nach Artikel 30, dass ihre Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
(4) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen "Vertragsstaat" oder "Staat" gilt gegebenenfalls gleicher maßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsorganisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
Artikel 30 Beitritt einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ohne ihre Mitgliedstaaten
(1) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass ihre Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein werden, jedoch aufgrund der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts der Organisation gebunden sind.
(2) Gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung nach Absatz 1 ab, so gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen "Vertragsstaat" oder "Staat" gegebenenfalls gleichermaßen für die Mitgliedstaaten der Organisation.
Artikel 31 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 27 vorgesehenen Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
(2) Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft:
Artikel 32 Erklärungen
(1) Erklärungen nach den Artikeln 19, 20, 21, 22 und 26 können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen werden.
(2) Jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert.
(3) Eine bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam.
(4) Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rücknahme einer Erklärung werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
(5) Eine Erklärung nach den Artikeln 19, 20, 21 und 26 gilt nicht für ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, die geschlossen wurden, bevor die Erklärung wirksam wird.
Artikel 33 Kündigung
(1) Dieses Übereinkommen kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines nicht einheitlichen Rechtssystems beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Artikel 34 Notifikationen durch den Verwahrer
Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die das Übereinkommen nach den Artikeln 27, 29 und 30; unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind,
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 30. Juni 2005 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Zwanzigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
ENDE | |
(Stand: 24.06.2022)
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