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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 379/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue (Zulassungsinhaber. Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V.)

(ABl. Nr. L 116 vom 09.05.2009 S. 6, ber. L 186 S. 56;
VO (EU) 2019/221 - ABl. L 35 vom 07.02.2019 S. 28 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2020/164 - ABl. L 34 vom 06.02.2020 S. 37aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/164

Änd.: Titel 19

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung 6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue.

(4) Die Verwendung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) wurde bereits unbefristet zugelassen für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1743/2006 der Kommission 2 sowie für einen Zeitraum von zehn Jahren für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue durch die Verordnung (EG) Nr. 785/2007 der Kommission 3.

(5) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung einer Neuformulierung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue wurden neue Daten vorgelegt.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") stellte in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2008 4 fest, dass ihr früheres, am 17. Oktober 2006 angenommenes Gutachten 5 in vollem Umfang auch für diese Neuformulierung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 gilt. Daher kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zubereitung 6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) in dieser Neuformulierung bei den Zieltierarten wirksam und für die Gesundheit von Tier und Mensch sowie für die Umwelt unbedenklich ist. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hatte.

(6) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2009

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. L 329 vom 25.11.2006 S. 16.

3) ABl. L 175 vom 05.07.2007 S. 5.

4) The EFSa Journal (2008) 915, S. 1-10.

5) The EFSa Journal (2006) 404, S. 1-20.

.

  Anhang 19


Kenn-
nummer
des
Zusatz-
Stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung, Analysemethode
Tierart
oder
Tierkate-
gorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
Einheit der
Aktivität/kg
Alleinfuttermittel
mit einem
Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer
4a1640 Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V. 6-Phytase

EC 3.1.3.26

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26)

aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233)

mit einer Mindestaktivität von:
fest (gecoatet): 10:000 FTU1/g

flüssig: 10.000 FTU/ml

Charakterisierung des Wirkstoffs:

6-Phytase (EC 3.1.3.26)

aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233)

Analysemethode2

Kolorimetrische Messung anorganischer Phosphate, die von dem Enzym aus Phytatsubstrat freigesetzt werden

Masthühner - 250 FTU - 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2. Für die Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

3. Für Ferkel (abgesetzt) bis 35 kg Körpergewicht.

4. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

  • Masthühner: 500-750 FTU;
  • Masttruthühner: 250-1.000 FTU;
  • Legehennen: 150-900 FTU;
  • Mastenten: 250-1.000 FTU;
  • Ferkel (abgesetzt): 500-1.000 FTU;
  • Mastschweine: 500-1.000 FTU;
  • Sauen: 500 FTU

5. Sicherheit: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

29. Mai 2019
 Masttrut-
hühner
- 250 FTU -
Legehennen - 150 FTU -
Mastenten - 250 FTU -
Ferkel
(abgesetzt)
- 250 FTU -
Mast-
Schweine
- 250 FTU -
Sauen - 500 FTU -


1) 1 ITU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natriumphytat freisetzt.

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irr= jrcbelcrlfeed additives

ENDE

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