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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 785/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 zur Zulassung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 (Phyzyme XP 5000G/Phyzyme XP 5000L) als Futtermittelzusatzstoff

(ABl. Nr. L 175 vom 05.07.2007 S. 5;
VO (EU) 2019/221 - ABl. L 35 vom 07.02.2019 S. 28 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2020/166 - ABl. L 34 vom 06.02.2020 S. 43aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/166

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung 6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) (Phyzyme XP 5000G/Phyzyme XP 5000L) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue.

(4) Die Verwendung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1743/2006 2 für Masthühner für unbestimmte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Sauen wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2006 zu dem Schluss, dass die Zubereitung 6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Schizosaccharomyces pombe (ATCC 5233) (Phyzyme XP 5000G/Phyzyme XP 5000L) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt 3. Ferner schloss sie, dass die Zubereitung keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Dem Gutachten zufolge hat die Verwendung der Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf die beiden zusätzlichen Tierkategorien, die Gegenstand des Antrags sind. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde, geeignete Maßnahmen zu treffen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Dieses Gutachten bestätigt auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

.

  Anhang 19


Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff
(Handelsbezeichnung)
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
Einheit der Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.
4a1640 Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V. 6-Phytase

EC 3.1.3.26

(Phyzyme XP 5000G

Phyzyme XP 5000L)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung 6-Phytase
(EC 3.1.3.26)

aus Schizosaccharomyces pombe
(ATCC 5233)

mit einer Mindestaktivität von:

fest: 5.000 FTU1/g

flüssig: 5.000 FTU/ml

Charakterisierung des Wirkstoffs:

6-Phytase (EC 3.1.3.26)

aus Schizosaccharomyces pombe
(ATCC 5233)

Analysemethode2:

Kolorimetrische Messung anorganischer Phosphate, die von dem Enzym aus Phytatsubstrat freigesetzt werden.

Masthühner - 250 FTU -
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Für die Verwendung in Futtermitteln mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.
  3. Für Ferkel (abgesetzt) bis 35 kg Körpergewicht.
  4. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
    • Masthühner 500-750 FTU;
    • Masttruthühner 250-1.000 FTU;
    • Legehennen: 150-900 FTU;
    • Mastenten 250-1.000 FTU;
    • Ferkel (abgesetzt) 500-1.000 FTU;
    • Mastschweine 500-1.000 FTU;
    • Säue: 500 FTU.
25. Juli 2017
Masttruthühner - 250 FTU -
Legehennen   150 FTU -
Mastenten - 250 FTU -
Ferkel (abgesetzt) - 250 FTU  
Mastschweine - 250 FTU -
Säue - 500 FTU -
1) 1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 T aus Natrium-Phytat freisetzt.

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.belhtm1/cr1faal

__________

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

2) ABl. L 329 vom 25.11.2006 S. 16.

3) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit der Enzympräparate Phyzyme™ XP 5000L und Phyzyme™ XP 5000G als Futterzusatzstoffe für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 17. Oktober 2006. The EFSa Journal (2006) 404, S. 1-20.

ENDE

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