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Regelwerk, EU 2009, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung Nr. 357/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2009 über ein Verfahren zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs

(ABl. Nr. L 109 vom 30.04.2009 S. 37)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs 3 ist in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2) Zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik ist es erforderlich, ein Verfahren zur vorherigen Prüfung und Beratung bestimmter Vorschriften aufrechtzuerhalten, welche die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs erlassen wollen.

(3) Ein solches Verfahren ist zweckdienlich, um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verwirklichung der Vertragsziele zu erleichtern und künftig eine Auseinanderentwicklung der Verkehrspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(4) Ein solches Verfahren zielt außerdem darauf ab, die schrittweise Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern

- haben folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, auf den Gebieten des Eisenbahn-, des Straßen- oder des Binnenschiffsverkehrs Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, welche geeignet sind, die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik wesentlich zu berühren, so teilt er dies der Kommission rechtzeitig schriftlich mit und unterrichtet gleichzeitig die übrigen Mitgliedstaaten hiervon.

Artikel 2

(1) Die Kommission richtet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 1 eine Stellungnahme oder eine Empfehlung an den Mitgliedstaat; sie unterrichtet hiervon gleichzeitig die übrigen Mitgliedstaaten.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann sich gegenüber der Kommission zu den betreffenden Vorschriften äußern; er setzt gleichzeitig die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

(3) Falls ein Mitgliedstaat es beantragt oder die Kommission es für zweckmäßig hält, berät die Kommission die betreffenden Vorschriften gemeinsam mit den Mitgliedstaaten. Diese Beratung kann in dem in Absatz 4 vorgesehenen Fall nachträglich innerhalb von zwei Monaten stattfinden.

(4) Die Kommission kann die in Absatz 1 festgesetzte Frist auf Antrag des Mitgliedstaats abkürzen oder mit seiner Zustimmung verlängern. Die Frist ist auf fünfzehn Tage abzukürzen, wenn der Mitgliedstaat die von ihm vorgesehenen Vorschriften für dringlich erklärt. Wird die Frist abgekürzt oder verlängert, so unterrichtet die Kommission hiervon die Mitgliedstaaten.

(5) Der Mitgliedstaat setzt die betreffenden Vorschriften erst in Kraft, nachdem die in Absatz 1 oder Absatz 4 vorgesehene Frist abgelaufen ist oder die Kommission ihre Stellungnahme abgegeben oder ihre Empfehlung ausgesprochen hat, es sei denn, dass ein Fall äußerster Dringlichkeit ein sofortiges Eingreifen des Mitgliedstaats erfordert. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat dies unverzüglich der Kommission mit; darauf wird das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren nachträglich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung durchgeführt.

Artikel 3

Die Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs in der Fassung des Rechtsaktes in Anhang I wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 22. April 2009.

________
1) ABl. C 324 vom 30.12.2006 S. 36.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (ABl. C 317 E vom 23.12.2006 S. 598) und Beschluss des Rates vom 23. März 2009.
3) ABl. 23 vom 03.04.1962 S. 720/62.
4) Siehe Anhang I.

.

Aufgehobene Entscheidung mit ihrer Änderung
(in Artikel 3 genannt)
Anhang I


Entscheidung des Rates vom 21. März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (ABl. 23 vom 03.04.1962 S. 720/62)
Entscheidung 73/402/EWG (ABl. L 347 vom 17.12.1973 S. 48)

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Entsprechungstabelle

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