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Regelwerk, EU 2009, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 298/2009 der Kommission vom 8. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2009 S. 16)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 2 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3) Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar, oder sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Gemeinschaft zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4) Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 3 eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft

(6) Aufgrund der Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen getroffen. Sie haben die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen in Kenntnis gesetzt: Die zuständigen Behörden Schwedens haben dem Luftfahrtunternehmen Nordic Regional das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen und die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen Fly Excellent und Aero Syncro ausgesetzt; die zuständigen Behörden Spaniens haben dem Luftfahrtunternehmen Bravo Airlines das Luftverkehrsbetreiberzeugnis und die Betriebsgenehmigung entzogen; die zuständigen Behörden Portugals haben die Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Luftfahrtunternehmens Luzair am 22. Januar 2009 aufgehoben, nachdem sie überprüft hatten, dass das Unternehmen Maßnahmen zur Mängelbehebung erfolgreich abgeschlossen hatte; die zuständigen Behörden Griechenlands haben die Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Luftfahrtunternehmens Hellenic Imperial Airways am 18. Dezember 2008 aufgehoben, nachdem sie überprüft hatten, dass das Unternehmen Maßnahmen zur Mängelbehebung erfolgreich abgeschlossen hatte, und am 28. Januar 2009 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Euroair Ltd ausgesetzt, nachdem das Unternehmen darum ersucht hatte und nachdem seine Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgesetzt worden war.

Luftfahrtunternehmen aus der Republik Kasachstan

Starline KZ

(7) Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in Kasachstan zugelassenen Unternehmens Starline KZ. Diese Mängel wurden von Bulgarien und anderen ECAC-Staaten bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt 4. Die wiederholten Verstöße deuten auf systemische Sicherheitsmängel in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung hin.

(9) Starline KZ hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der bulgarischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine mangelnde Kommunikation ist, wie das Fehlen einer angemessenen Antwort auf Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt. Starline KZ hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit zur Behebung dieser nach wie vor bestehenden Sicherheitsmängel fehlt.

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