Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2009, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

(kodifizierte Fassung)

(ABl. Nr. L 246 vom 25.03.2009 S. 1)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags kann gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages für nicht anwendbar erklärt werden auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages erfüllen.

Die Bestimmungen zur Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages sollten im Wege von Verordnung oder Richtlinie nach Artikel 83 des Vertrages beschlossen werden. Gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages müssen die genannten Normen die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags festlegen, wobei dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen ist. Gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrages sind in den genannten Normen die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs gegeneinander abzugrenzen.

(4) Die Linienschifffahrt im Seetransportsektor ist eine kapitalintensive Industrie. Die Containerisierung hat den Druck zur Zusammenarbeit und Rationalisierung verstärkt. Die Schifffahrtsindustrie der Mitgliedstaaten sollte die Größenvorteile erreichen, die nötig sind, um auf dem Weltlinienschifffahrtsmarkt erfolgreich am Wettbewerb teilzunehmen.

(5) Gemeinsame Dienstleistungsvereinbarungen zwischen Linienreedereien mit dem Ziel einer Rationalisierung ihrer Dienste durch technische, betriebliche und/oder kommerzielle Abmachungen (in Schifffahrtskreisen als Konsortien bezeichnet) können dazu beitragen, die nötigen Mittel zur Verbesserung der Produktivität von Linienschiffahrtsdiensten bereitzustellen und den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern.

(6) Der Seeverkehr ist für die Entwicklung des Handels der Gemeinschaft von großer Bedeutung: Konsortialverträgen kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten der internationalen Linienschifffahrt eine wichtige Rolle zukommen. Die Legalisierung dieser Verträge stellt eine positive Maßnahme zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrs der Gemeinschaft dar.

(7) Die Nutzer der von Konsortien angebotenen Schifffahrtsleistungen können einen Anteil der Gewinne erhalten, die sich aus den Verbesserungen in Produktivität und Leistung unter anderem mittels Regelmäßigkeit der Fahrverbindungen, Kostensenkungen infolge höherer Kapazitätsauslastung und besserer Leistungsqualität infolge besserer Schiffe und Schiffsausrüstung ergeben.

(8) Die Kommission sollte ermächtigt werden, im Verordnungswege die Bestimmungen von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar zu erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Konsortien, damit Unternehmen leichter auf eine Art und Weise zusammenarbeiten können, die wirtschaftlich erstrebenswert und wettbewerbspolitisch ohne abträgliche Wirkung ist. Die Kommission sollte ermächtigt werden, in enger und andauernder Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich dieser Freistellungen und die damit verbundenen Auflagen genau festzulegen.

(9) Konsortien in der Linienschifffahrt sind eine spezielle und komplexe Form von "Jointventures". Eine Vielzahl verschiedener Konsortialvereinbarungen werden unter verschiedenen Umständen angewandt. Der Anwendungsbereich, die Partner, die Tätigkeiten und Modalitäten der Konsortien werden von den Vertragsparteien häufig geändert. Die Kommission sollte daher die Zuständigkeit erhalten, von Zeit zu Zeit zu bestimmen, auf welche Konsortien die Gruppenfreistellung Anwendung finden sollte.

(10) Um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages erfüllt sind, ist die Gruppenfreistellung mit Bedingungen zu verbinden, um insbesondere sicherzustellen, dass ein angemessener Anteil der Gewinne an die Verlader abgeführt und der Wettbewerb nicht ausgeschaltet wird

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Kommission kann im Verordnungswege im Einklang mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrages für nicht anwendbar erklären auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Linienreedereien, die die Förderung oder Einführung einer Zusammenarbeit in der gemeinsamen Erbringung von Seetransportleistungen bezwecken, mit dem Ziel, ihre Tätigkeit mit Hilfe technischer, betrieblicher oder kommerzieller Vereinbarungen - mit Ausnahme der Preisfestsetzung - (Konsortien) zu rationalisieren.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.11.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion