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Regelwerk, EU-chronologisch (2009), Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2009/146/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Berichtigung der Richtlinie 2008/125/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol als Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2009 S. 55)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2008/125/EG 2 enthält terminologische Fehler im Hinblick auf die zulässigen Anwendungen von Aluminiumphosphid, Calciumphosphid und Magnesiumphosphid. Diese Irrtümer müssen berichtigt werden.

(2) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2008/125/EG wird wie folgt berichtigt:

1. In Teil a der siebten Spalte (Sonderbestimmungen) der Zeile Nr. 266 (Aluminiumphosphid) werden der erste und der zweite Satz wie folgt ersetzt:

"Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger aluminiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden."

2. In Teil a der siebten Spalte (Sonderbestimmungen) der Zeile Nr. 267 (Calciumphosphid) wird der erste Satz wie folgt ersetzt:

"Nur Anwendungen im Freien als Rodentizid und Talpizid in Form gebrauchsfertiger calciumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden."

3. In Teil a der siebten Spalte (Sonderbestimmungen) der Zeile Nr. 268 (Magnesiumphosphid) werden der erste und der zweite Satz wie folgt ersetzt:

"Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger magnesiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. März 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2009

1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

2) ABl. Nr. L 344 vom 20.12.2008 S. 78.

ENDE

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