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Regelwerk, EU 2009, Anlagentechnik - Mess- und Eichwesen

Richtlinie 2009/137/EG der Kommission vom 10. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte hinsichtlich der Ausnutzung der in den gerätespezifischen Anhängen MI-001 bis MI-005 festgelegten höchstzulässigen Messabweichungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2009 S. 7;
RL 2014/32/EU - ABl. Nr. L 96 vom::29.03.2014 S. 149)



aufgehoben/ersetzt zum 20.04.2016 gemäß Artikel 52 der RL 2014/32/EU

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2004/22/EG werden die Anforderungen für das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Messgeräten harmonisiert, deren Messfunktion den Bestimmungen der gerätespezifischen Anhänge MI-001 bis MI-010 entspricht. Messgeräte müssen den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I und der jeweiligen gerätespezifischen Anhänge entsprechen.

(2) Die gerätespezifischen Anhänge der Richtlinie 2004/22/EG enthalten Anforderungen, die an die verschiedenen Messgerätetypen angepasst sind. Darin sind besondere Bestimmungen in Bezug auf Fehlergrenzen enthalten, die die Genauigkeit und die Leistung von Messgeräten gewährleisten und sicherstellen, dass die Messabweichung unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgröße die zugelassenen äußersten Abweichungen (Fehlergrenzen) nicht überschreitet.

(3) Da für Gaszähler und Mengenumwerter neue Spezifikationen gelten, könnte die sehr spezifische, in Anhang MI-002 Nummer 2.1 enthaltene Anforderung den technischen Fortschritt und die Innovation hemmen sowie den freien Verkehr von Gaszählern behindern. Sie sollte daher durch eine allgemeiner gehaltene Leistungsanforderung ersetzt werden.

(4) Nummer 7.3 Anhang I der Richtlinie 2004/22/EG enthält eine allgemeine Schutzbestimmung, wonach bei Durchflüssen oder Strömen außerhalb des zulässigen Bereichs der Fehler eines Messgerätes für Versorgungsleistungen keine übermäßige einseitige Abweichung aufweisen darf. Jedoch hat sich gezeigt, dass auch gegen übermäßige einseitige Messabweichungen innerhalb des zulässigen Bereichs durch diese Geräte ein Schutz erforderlich ist, damit sichergestellt ist, dass die zugelassenen äußersten Abweichungen durch ein Messgerät nicht ausgenutzt werden können und nicht eine der Parteien, die von dem mit der Messung verbundenen Vorgang betroffen sind, systematisch begünstigt wird.

(5) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung - "Bessere Rechtsetzung" 2 sollen die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen von Richtlinien und Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.

(6) Die Richtlinie 2004/22/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2004/22/EG eingesetzten Messgeräteausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die gerätespezifischen Anhänge MI-001 bis MI-005 der Richtlinie 2004/22/EG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 1. Dezember 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juni 2011 an.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. November 2009

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1) ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1.

2) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.

.

  Anhang

Die Richtlinie 2004/22/EG wird wie folgt geändert:

1.

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