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Regelwerk, EU 2009, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-top-Boxen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 36 vom 05.02.2009 S. 8;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/826 - ABl. L 103 vom 18.04.2023 S. 29aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. VO (EU) 2023/826

Normenübersicht

Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2005/32/EG soll die Kommission Ökodesign-Anforderungen an energiebetriebene Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, eine erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potential für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte der Unterhaltungselektronik.

(3) Die Kommission hat eine vorbereitende Studie zur Analyse der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von einfachen Set-top-Boxen (SSTB) durchgeführt. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der EU und Drittländern konzipiert, die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.

(4) Aus der vorbereitenden Studie geht hervor, dass die Zahl der SSTB auf dem Gemeinschaftsmarkt von 28 Millionen im Jahr 2008 auf 56 Millionen im Jahr 2014 und der jährliche Stromverbrauch der SSTB von 6 TWh im Jahr 2010 auf 14 TWh im Jahr 2014 steigen wird, dass aber eine erhebliche und kostengünstige Senkung des Stromverbrauch der SSTB möglich ist.

(5) Der Stromverbrauch von SSTB kann durch Umsetzung nicht herstellergebundener Konstruktionslösungen gesenkt werden; diese sind jedoch trotz ihrer Kostengünstigkeit auf dem Markt nicht ausreichend gut eingeführt, da die Endverbraucher sich der laufenden Kosten von SSTB nicht bewusst sind und somit für die Hersteller keine Anreize zur Anwendung solcher Lösungen zur Senkung des Energieverbrauchs im Betrieb bestehen.

(6) Im Interesse der EU-weiten Harmonisierung der Ökodesign-Anforderungen an solche Geräte, als Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes und zur Verbesserung der Umwelteigenschaften der betroffenen Produkte sollten Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch von SSTB festgelegt werden.

(7) Diese Verordnung sollte die Marktdurchdringung von Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz von SSTB erhöhen und damit im Jahr 2014 zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von 9 TWh im Vergleich zum Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen (Business as usual scenario) führen.

(8) Die Ökodesign-Anforderungen sollten keine Beeinträchtigung der Funktion des Produkts, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt mit sich bringen.

(9) Durch ein gestuftes Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ausreichend Zeit für Neuentwicklungen gegeben werden. Der Zeitplan für die zwei Stufen sollte so festgelegt werden, dass einerseits mit der Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte zusammenhängende negative Auswirkungen vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Hersteller, insbesondere KMU, berücksichtigt werden und andererseits ein rechtzeitiges Erreichen der politischen Ziele gewährleistet ist.

(10) Messungen des Energieverbrauchs sollten nach den Regeln der Technik durchgeführt werden; die Hersteller können harmonisierte Normen anwenden, die in Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2005/32/EG erlassen wurden.

(11) Die Anforderungen dieser spezifischen Verordnung sollten Vorrang vor den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand 2 haben.

(12) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG sollte die Verordnung festlegen, dass als Konformitätsbewertungsverfahren die in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrolle und das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementverfahren anwendbar sind.

(13) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller verpflichtet werden, in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2005/32/EG Angaben zu den Anforderungen in dieser Durchführungsmaßnahme zu machen.

(14) Es sollten Referenzwerte entsprechend den Leistungen von aktuell erhältlichen SSTB mit geringem Energieverbrauch ermittelt werden. Das Vorhandensein eines "Null-Watt-Modus" von SSTB könnte das Verhalten und den Entschluss der Verbraucher, unnötige Energieverluste zu vermeiden, stärken. Referenzwerte werden zu einer breiten Verfügbarkeit und leichten Zugänglichkeit von Informationen insbesondere für KMU und sehr kleine Unternehmen beitragen, durch die die Integration der besten Entwurfstechnologien zur Verringerung des Energieverbrauchs von SSTB weiter erleichtert wird.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung legt Ökodesign-Anforderungen an einfache Set-top-Boxen fest.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2005/32/EG. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Einfache Set-top-Box" (SSTB) bezeichnet ein eigenständiges Gerät, das, unabhängig von den verwendeten Schnittstellen,
    1. in erster Linie zum Umwandeln frei empfangbarer digitaler Rundfunksignale mit Standardauflösung oder hoher Auflösung in analoge, für analoges Fernsehen oder Radio geeignete Rundfunksignale dient;
    2. keine Funktion zur "Zugangskontrolle" besitzt;
    3. keine Aufnahmefunktion auf Grundlage von Wechselmedien in einem Standard-Bibliotheksformat (standard library format) bietet.

    Eine SSTB kann mit folgenden zusätzlichen Funktionen und/oder Bestandteilen ausgerüstet sein, die nicht zu den Mindestanforderungen an eine SSTB gehören:

    1. Funktionen für zeitversetztes Fernsehen (timeshift) und Aufnahme mittels einer eingebauten Festplatte;
    2. Umwandlung von hochauflösenden Eingangssignalen in Video-Ausgangssignale mit Standardauflösung oder hoher Auflösung;
    3. einem zweiten Empfänger.
  2. "Standby-Modus" bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem öffentlichen Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen zeitlich unbegrenzt bereitstellt:
    1. Reaktivierungsfunktion oder Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder
    2. Information oder Statusanzeige.
  3. "Reaktivierungsfunktion" bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebsmodi einschließlich des aktiven Betriebsmodus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Betriebszustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst.
  4. "Information oder Statusanzeige" bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Uhren.
  5. "Aktiver Betriebsmodus" bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist und mindestens eine der Hauptfunktionen zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Geräts aktiviert ist.
  6. "Automatische Standby-Schaltung" bezeichnet eine Funktion, die ein SSTB nach Ablauf einer gewissen Zeit im aktiven Modus, in der keine Interaktion mit dem Nutzer und/oder kein Kanalwechsel stattgefunden hat, vom aktiven Betriebsmodus in den Standby-Modus schaltet.
  7. "Zweiter Empfänger" bezeichnet einen Teil der SSTB, das ein Programm aufzeichnen kann, während ein anderes Programm angesehen wird.
  8. "Zugangskontrolle" bezeichnet einen vom Anbieter kontrollierten Rundfunkdienst, der den Abschluss eines am Markt erhältlichen Fernsehabonnements erfordert.

Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen

Die Ökodesign-Anforderungen an SSTB sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 4 Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1275/2008

Die Anforderungen dieser Verordnung haben Vorrang vor den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008.

Artikel 5 Konformitätsbewertung

Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem.

Artikel 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht werden gemäß dem in Anhang II festgelegten Nachprüfungsverfahren durchgeführt.

Artikel 7 Referenzwerte

Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Technologien, die zurzeit auf dem Markt erhältlich sind, sind in Anhang III als unverbindliche Referenzwerte aufgeführt.

Artikel 8 Überprüfung

Spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission sie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis der Überprüfung vor.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Anforderungen von Anhang I Nummer 1 werden ein Jahr nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.

Die Anforderungen von Anhang I Nummer 2 werden drei Jahre nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.

1) ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 29.

2) ABl. Nr. L 339 vom 18.12.2008 S. 45.

.

Ökodesign-Anforderungen Anhang I 16

1. Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen SSTB, die in Verkehr gebracht werden, die folgenden Energieverbrauchs-Grenzwerte nicht überschreiten; diese Anforderungen gelten nicht für SSTB mit einer eingebauten Festplatte und/oder einem zweiten Empfänger:

Standby-Modus Aktiver Betriebsmodus
Einfache STB 1,00 W 5,00 W
Zulässiger Verbrauch für Anzeigefunktion im Standby-Modus + 1,00 W -
Zulässiger Verbrauch für das Dekodieren hochauflösender Signale - + 3,00 W

2. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen SSTB, die in Verkehr gebracht werden, die folgenden Energieverbrauchs-Grenzwerte nicht überschreiten:

Standby-Modus Aktiver Betriebsmodus
Einfache STB 0,50 W 5,00 W
Zulässiger Verbrauch für Anzeigefunktion im Standby-Modus + 0,50 W -
Zulässiger Verbrauch für Festplatte - + 6,00 W
Zulässiger Verbrauch für zweiten Empfänger - + 1,00 W
Zulässiger Verbrauch für das Dekodieren hochauflösender Signale - + 1,00 W

3. Verfügbarkeit des Standby-Modus

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen SSTB über einen Standby-Modus verfügen.

4. Automatische Standby-Schaltung

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen SSTB mit einer Funktion zur "automatischen Standby-Schaltung" oder einer ähnlichen Funktion ausgerüstet sein, die folgende Merkmale aufweist:

5. Messungen

Der unter den Nummern 1 und 2 genannte Energieverbrauch wird durch ein zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren festgestellt, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

6. Informationspflichten der Hersteller für Zwecke der Konformitätsbewertung

Für Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 5 müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:

  1. für den Standby-Modus und den aktiven Betriebsmodus:
  2. Prüfparameter für Messungen:

Der Energiebedarf von peripheren Empfangsgeräten wie aktiven terrestrischen Antennen, rauscharmen Signalumsetzern für den Satellitenempfang oder allen Arten von Kabel- oder Funkmodems muss in den technischen Unterlagen nicht berücksichtigt werden.

7. Informationspflichten der Hersteller für Zwecke der Verbraucherinformation

Die Hersteller stellen sicher, dass die Nutzer von SSTB Angaben zum Energieverbrauch in Watt, gerundet auf eine Dezimalstelle, für den Standby-Modus und den aktiven Betriebsmodus von SSTB erhalten.

.

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden Anhang II 16

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

  1. die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und
  2. die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und
  3. bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.

(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang I beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 1: Prüftoleranzen

Bestimmungen in Anhang I, Nummern 1 und 2, je nachdem, welche davon anwendbar ist Prüftoleranzen
bei einer Leistungsaufnahme über 1,00 W Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % übersteigen.
bei einer Leistungsaufnahme von 1,00 W oder weniger Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen.

.

Referenzwerte Anhang III

Die folgenden Werte werden als unverbindliche Referenzwerte im Sinne von Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2005/32/EG ermittelt. Sie beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung beste verfügbare Technologie.

SSTB ohne Zusatzfunktionen:

SSTB mit eingebauter Festplatte:

Diese Referenzwerte beziehen sich auf SSTB in Grundausstattung mit "automatischer Standby-Schaltung" und Netzschalter.


ENDE

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