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Regelwerk, EU 2009, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-top-Boxen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 36 vom 05.02.2009 S. 8;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/826 - ABl. L 103 vom 18.04.2023 S. 29 *)



aufgehoben/ersetzt zum 09.05.2025 gem. VO (EU) 2023/826

Normenübersicht

Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2005/32/EG soll die Kommission Ökodesign-Anforderungen an energiebetriebene Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, eine erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potential für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte der Unterhaltungselektronik.

(3) Die Kommission hat eine vorbereitende Studie zur Analyse der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von einfachen Set-top-Boxen (SSTB) durchgeführt. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der EU und Drittländern konzipiert, die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.

(4) Aus der vorbereitenden Studie geht hervor, dass die Zahl der SSTB auf dem Gemeinschaftsmarkt von 28 Millionen im Jahr 2008 auf 56 Millionen im Jahr 2014 und der jährliche Stromverbrauch der SSTB von 6 TWh im Jahr 2010 auf 14 TWh im Jahr 2014 steigen wird, dass aber eine erhebliche und kostengünstige Senkung des Stromverbrauch der SSTB möglich ist.

(5) Der Stromverbrauch von SSTB kann durch Umsetzung nicht herstellergebundener Konstruktionslösungen gesenkt werden; diese sind jedoch trotz ihrer Kostengünstigkeit auf dem Markt nicht ausreichend gut eingeführt, da die Endverbraucher sich der laufenden Kosten von SSTB nicht bewusst sind und somit für die Hersteller keine Anreize zur Anwendung solcher Lösungen zur Senkung des Energieverbrauchs im Betrieb bestehen.

(6) Im Interesse der EU-weiten Harmonisierung der Ökodesign-Anforderungen an solche Geräte, als Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes und zur Verbesserung der Umwelteigenschaften der betroffenen Produkte sollten Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch von SSTB festgelegt werden.

(7) Diese Verordnung sollte die Marktdurchdringung von Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz von SSTB erhöhen und damit im Jahr 2014 zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von 9 TWh im Vergleich zum Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen (Business as usual scenario) führen.

(8) Die Ökodesign-Anforderungen sollten keine Beeinträchtigung der Funktion des Produkts, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt mit sich bringen.

(9) Durch ein gestuftes Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ausreichend Zeit für Neuentwicklungen gegeben werden. Der Zeitplan für die zwei Stufen sollte so festgelegt werden, dass einerseits mit der Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte zusammenhängende negative Auswirkungen vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Hersteller, insbesondere KMU, berücksichtigt werden und andererseits ein rechtzeitiges Erreichen der politischen Ziele gewährleistet ist.

(10) Messungen des Energieverbrauchs sollten nach den Regeln der Technik durchgeführt werden; die Hersteller können harmonisierte Normen anwenden, die in Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2005/32/EG erlassen wurden.

(11) Die Anforderungen dieser spezifischen Verordnung sollten Vorrang vor den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32

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