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Verordnung (EG) Nr. 103/2009 der Kommission vom 3. Februar 2009 zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(ABl. Nr. L 34 vom 04.02.2009 S. 11;
VO (EU) Nr. 189/2011 - ABl. Nr. L 53 vom::26.02.2010 S. 56)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.
(2) Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines TSE-Ausbruchs bei Schafen und Ziegen durchgeführt werden müssen.
(3) Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft.
(4) Am 6. November 2008 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Stellungnahme zum Risiko der Exposition von Mensch und Tier gegenüber transmissiblen spongiformen Enzephalopathien durch Milch und Milcherzeugnisse, die von kleinen Wiederkäuern stammen 2. In dieser Stellungnahme kam die Behörde zu dem Schluss, dass die klassische Traberkrankheit durch Milch oder Kolostrum vom Mutterschaf auf das Lamm übertragen werden kann. Sie erklärte außerdem, dass die Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen eines mit der klassischen Traberkrankheit infizierten Bestands das Risiko der TSE-Exposition für Mensch und Tier bergen kann. Des Weiteren ist laut EFSa zu erwarten, dass die Zuchtprogramme zur Resistenzbildung bei Schafen gegenüber der Traberkrankheit die Exposition von Mensch und Tier durch Molkereierzeugnisse von kleinen Wiederkäuern verringern werden. Was die atypische Traberkrankheit betrifft, kam die EFSa zu dem Ergebnis, dass die offenbar begrenzte Verbreitung des Erregers im Organismus der betroffenen Tiere die Übertragbarkeit durch Milch verringern könnte. Zu BSE liegen laut EFSa keine Informationen über die Infektiosität von PrPSc in Kolostrum oder Milch von BSE-infizierten kleinen Wiederkäuern vor. Aufgrund der frühen und fortschreitenden peripheren Verbreitung des BSE-Erregers in experimentell infizierten empfänglichen Schafen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Infektiosität von Kolostrum und Milch BSE-infizierter empfänglicher kleiner Wiederkäuer wahrscheinlich ist.
(5) Angesichts dieser neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere der nachweislichen Übertragbarkeit der klassischen Traberkrankheit durch Milch vom Mutterschaf auf das Lamm sollten in diesem Stadium rechtzeitig neue Schutzmaßnahmen in Bezug auf Milch und Milcherzeugnisse mit der klassischen Traberkrankheit infizierter Bestände getroffen werden, um die Ausbreitung der klassischen Traberkrankheit auf andere Wiederkäuerbestände durch die Fütterung zu verhindern.
(6) Um das gleiche Schutzniveau für eingeführte Milch und Milcherzeugnisse von Schafen und Ziegen zu gewährleisten, sollten entsprechende Maßnahmen für Einfuhren in die Gemeinschaft gelten.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Februar 2009
Anhang |
Die Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:
1. Anhang VII Kapitel A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
(Stand: 11.03.2019)
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