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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 70/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2009 S. 16)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2) Im Mai 2008 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seiner jährlichen Aktualisierungen, die darauf abzielen, die internationalen Rechnungslegungsstandards zu straffen und deren Verständnis zu erleichtern, Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, nachstehend "die Verbesserungen" genannt. Diese umfassen 35 Änderungen an den Standards und bestehen aus zwei Teilen, von denen der erste Änderungen der Rechnungslegung zu Darstellungs-, Ansatz- und Bewertungszwecken nach sich zieht, während Teil II terminologische und redaktionelle Änderungen umfasst.

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Verbesserungen die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

1. International Financial Reporting Standard (IFRS) 5 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

2. International Accounting Standard (IAS) 1, IAS 8, IAS 10, IAS 16, IAS 19, IAS 20, IAS 23, IAS 27, IAS 28, IAS 29, IAS 31, IAS 34, IAS 36, IAS 38, IAS 39, IAS 40 und IAS 41 werden dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

3. IFRS 1 wird nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 5 geändert.

4. IAS 7 wird nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 16 geändert.

5. IFRS 7 und IAS 32 werden nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 28 und IAS 31 geändert.

6. IAS 16 wird nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 40 geändert.

7. IAS 41 wird nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 20 geändert.

8. IFRS 5, IAS 2 und IAS 36 werden nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 41 geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absätze 2 und 4 bis 8 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Geschäftsjahres an.

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absätze 1 und 3 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten nach dem 30. Juni 2009 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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