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Richtlinie 2009/20/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 128)
Das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ein Element der Seeverkehrspolitik der Gemeinschaft ist eine Verbesserung der Qualität der Handelsschifffahrt, indem sämtliche Beteiligte stärker in die Verantwortung genommen werden.
(2) Mit der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße 4 wurden bereits abschreckende Maßnahmen ergriffen.
(3) Die Mitgliedstaaten haben am 9. Oktober 2008 eine Erklärung angenommen, in der sie einstimmig anerkennen, wie wichtig die Anwendung des Protokolls von 1996 zu dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen durch alle Mitgliedstaaten ist.
(4) Die Verpflichtung, über eine Versicherung zu verfügen, sollte dazu führen, dass die Opfer besser geschützt sind. Sie sollte auch dazu beitragen, dass nicht normgemäße Schiffe ausgeschlossen werden und der Wettbewerb zwischen den Beteiligten wieder hergestellt wird. In ihrer Entschließung A.898 (21) hat die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Staaten außerdem aufgefordert, Schiffseigentümern dringend nahezulegen, angemessen versichert zu sein.
(5) Mängel, die auf der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie beruhen, sollten beseitigt werden. In der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) 5 ist das Festhalten von Schiffen bereits in dem Fall vorgesehen, dass die Zeugnisse, die an Bord mitgeführt werden müssen, fehlen. Dennoch sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, ein Schiff, das keine Versicherungsbescheinigung mit sich fuhrt, auszuweisen. Die Modalitäten der Ausweisung sollten die Möglichkeit offen lassen, die Situation binnen einer angemessenen Frist zu korrigieren.
(6) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrspolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
-haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für bestimmte Aspekte der Verpflichtungen der Schiffseigentümer betreffend ihre Versicherung für Seeforderungen eingeführt.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von einem Staat für nichtgewerbliche öffentliche Dienste verwendet werden.
(3) Diese Richtlinie lässt die Regelungen der im Anhang aufgeführten Instrumente unberührt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft sind.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Artikel 4 Versicherung für Seeforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Schiffseigentümer von Schiffen, die ihre Flagge führen, über eine Versicherung für diese Schiffe verfügen.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Schiffseigentümer von Schiffen, die eine andere als ihre Flagge führen, über eine Versicherung verfügen, wenn diese Schiffe in einen Hafen in ihrem Hoheitsgebiet einlaufen. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Einhaltung dieser Verpflichtung vorzuschreiben, wenn derartige Schiffe in ihren Hoheitsgewässern fahren, sofern dies im Einklang mit dem Völkerrecht steht.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Versicherung deckt Seeforderungen ab, die der Haftungsbeschränkung nach dem Übereinkommen von 1996 unterliegen. Der Versicherungsbetrag je Schiff und je Vorfall entspricht dem jeweiligen Haftungshöchstbetrag nach dem Übereinkommen von 1996.
(Stand: 11.03.2019)
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