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Regelwerk, EU 2008, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 339 vom 18.12.2008 S. 45;
VO (EG) 278/2009 - ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 3;
VO (EG) 642/2009 - ABl. Nr. L 191 vom 23.07.2009 S. 42;
VO (EU) 617/2013 - ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 13 Inkrafttreten;
VO (EU) 801/2013 - ABl. Nr. L 225 vom 23.08.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/2021 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 241 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/2022 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 267 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/2023 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 285 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/826 - ABl. L 103 vom 18.04.2023 S. 29 *)



aufgehoben/ersetzt zum 09.05.2025 gem. VO (EU) 2023/826

Änd.:Titel 13

Normenübersicht / Normen

Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Kommisson der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2005/32/EG legt die Kommission Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte fest, die in erheblichen Mengen verkauft und gehandelt werden, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und ein erhebliches Potenzial für die Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten bieten.

(2) Nach Artikel 16 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren und den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Kriterien nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls eine separate Durchführungsmaßnahme zur Senkung der Energieverluste bestimmter Produkte im Bereitschaftszustand.

(3) Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der Energieverluste im Bereitschafts- und im Aus-Zustand untersucht. Die Studie wurde gemeinsam mit Interessenträgern aus der EU und aus Drittländern durchgeführt, ihre Ergebnisse wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(4) In der vorbereitenden Studie wird festgestellt, dass bei den meisten in der Gemeinschaft vertriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand Energieverluste entstehen und dass der auf diese Verluste entfallende Stromverbrauch für das Jahr 2005 auf 47 TWh geschätzt wird, was CO2-Emissionen von 19 Mt entspricht. Ohne besondere Maßnahmen wird dieser Verbrauch bis 2020 voraussichtlich auf 49 TWh steigen. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die im Bereitschafts- und im Aus-Zustand auftretenden Energieverluste erheblich gesenkt werden können.

(5) Senkungen des Stromverbrauchs im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sollten durch vorhandene, nicht herstellerspezifische und kostengünstige technische Lösungen erzielt werden, sodass die Anschaffungs- und Betriebskosten der Geräte insgesamt sinken.

(6) Es sollten Ökodesign-Anforderungen für den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung, auf das Funktionieren des Binnenmarktes und auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit der betroffenen Produkte festgelegt werden.

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