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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1254/2008 der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 80, ber. 2009 L 259 S. 20)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 38 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere deren Artikel 20 enthält allgemeine Vorschriften für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 2 sollte Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften enthalten.

(2) Da Bestimmungen für die Produktion von ökologischer/biologischer Hefe eingeführt werden sollten, muss die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nun auch für Hefe gelten, die als Lebens- und Futtermittel verwendet wird.

(3) Um es ökologischen/biologischen Landwirten zu ermöglichen, angemessene Futtermittel für ihre Tiere zur Verfügung zu haben, und um die Umstellung auf ökologisch/biologisch bewirtschaftete Flächen zur Deckung der wachsenden Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Produkten zu vereinfachen, sollte die Verwendung von bis zu 100 % Umstellungsfuttermitteln, die im eigenen Betrieb des Landwirts erzeugt wurden, in der Futterration von Tieren in ökologischer/biologischer Haltung erlaubt werden.

(4) Gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates 3 waren nur Enzyme, die normalerweise als Verarbeitungshilfen verwendet werden, in der ökologischen/biologischen Verarbeitung erlaubt. Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, müssen in der Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang VI Teil A Abschnitt a Ziffer 1 aufgeführt sein. Diese Bestimmung muss auch in die neuen Durchführungsbestimmungen aufgenommen werden.

(5) Da Hefe nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 EG-Vertrag gilt und um die Etikettierung von Hefe als ökologisch/biologisch zu ermöglichen, muss die Bestimmung über die Berechnung der Zutaten geändert werden. Die Berechnung von Hefe und Hefeerzeugnissen als landwirtschaftliche Zutaten wird jedoch ab dem 31. Dezember 2013 verpflichtend. Die Industrie benötigt diese Übergangszeit, um die notwendigen Anpassungen durchzuführen.

(6) In bestimmten Regionen der Europäischen Union werden zu einer bestimmten Zeit des Jahres gekochte Eier traditionell dekorativ gefärbt. Da ökologische/biologische Eier auch gefärbt und auf den Markt gebracht werden können, haben einige Mitgliedstaaten beantragt, dass Farben zu diesem Zweck zugelassen werden. Ein Gremium unabhängiger Sachverständiger hat bestimmte Farben und verschiedene andere Stoffe zur Desinfektion und Haltbarmachung der gekochten Eier geprüft4 und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Reihe natürlicher Farben sowie synthetische Formen von Eisenoxiden und Eisenhydroxiden vorübergehend zugelassen werden könnten. Angesichts des lokalen und saisongebundenen Charakters der Produktion sollten jedoch die zuständigen Behörden ermächtigt werden, die entsprechenden Zulassungen zu erteilen.

(7) Wie von einem Gremium für ökologische/biologische Hefe empfohlen5, sollten mehrere Erzeugnisse und Stoffe, die für die Produktion von ökologischer/biologischer Hefe, Hefezubereitungen und -formen notwendig sind, gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen werden. Gemäß Artikel 20 derselben Verordnung dürfen für die Herstellung ökologischer/ biologischer Hefe nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate verwendet werden und darf ökologische/biologische Hefe in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln nicht zusammen mit nichtökologischer/ nichtbiologischer Hefe vorkommen. Das Sachverständigengremium hat jedoch in seinen Schlussfolgerungen von 10. Juli 2008 empfohlen, vorübergehend 5 % nichtökologischen/nichtbiologischen Hefeextrakts als zusätzliches Substrat für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe als Stickstoff-, Phosphor-, Vitamin- und Mineralquelle zuzulassen, bis ausreichend ökologische/biologische Hefe verfügbar ist. In Übereinstimmung mit den Flexibilitätsregeln gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Verordnung sollte 5 % nichtökologischer/ nichtbiologischer Hefeextrakt für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe zugelassen werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

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