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Regelwerk, EU 2008, Betriebssicherheit - EU Bund

Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen

(ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2008 S. 15 A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 3. Dezember 2004 bekräftigt hat, ist eine effektive und einheitliche Nutzung der Funkfrequenzen für die Entwicklung elektronischer Kommunikationsdienste unerlässlich und trägt dazu bei, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu steigern; der Frequenzzugang muss vereinfacht werden, um die Effizienz zu erhöhen, die Innovation zu fördern und eine größere Flexibilität für die Nutzer und eine größere Auswahl für die Verbraucher unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit zu erreichen.

(2) Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 14. Februar 2007 "zu dem Weg zu einer europäischen Frequenzpolitik" 3 die Bedeutung der Kommunikation für ländliche und weniger entwickelte Regionen, für die die Verbreitung von Breitbandtechnologie, mobiler Kommunikation in niedrigeren Frequenzbereichen und neuen drahtlosen Technologien effiziente Lösungen bieten könnte, um mit Blick auf eine nachhaltige Raumordnung zu einer generellen Abdeckung der Union der 27 Mitgliedstaaten zu gelangen. Ferner stellte das Europäische Parlament fest, dass erhebliche Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten für die Zuweisung und Nutzung der Frequenzen bestehen und dass diese Unterschiede das Erreichen des Ziels eines problemlos funktionierenden Binnenmarktes ernstlich behindern.

(3) Die Kommission nannte in ihrer Mitteilung vom 26. April 2007 über die europäische Raumfahrtpolitik das Ziel, die Einführung innovativer Satellitenkommunikationssysteme insbesondere durch die Bündelung der Nachfrage in entlegenen und ländlichen Gebieten zu erleichtern, und betonte die Notwendigkeit einer europaweiten Genehmigung von Satellitendiensten und deren Frequenzen.

(4) Ziele der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) 4 sind die Förderung einer effizienten Nutzung und effektiven Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die Bereitstellung der entsprechenden Netze und Dienste, die Verhinderung von Diskriminierungen sowie die Förderung des Aufbaus und der Entwicklung transeuropäischer Netze und der Interoperabilität europaweiter Dienste.

(5) Die Einführung neuer Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, könnte die Entwicklung des Binnenmarktes vorantreiben und den Wettbewerb steigern, weil dadurch das Angebot an europaweiten Diensten und die durchgehende Direktanbindung der Endnutzer verbessert werden sowie Anreize für effiziente Investitionen entstehen. Satellitenmobilfunkdienste sind eine innovative, alternative Plattform für verschiedene Arten europaweiter, vom Standort des Endnutzers unabhängiger Telekommunikations-, Rundfunk- und Mehrfachübertragungsdienste, z.B. für den Hochgeschwindigkeits-Internet-/Intranetzugang, für mobile multimediale Dienste, für den Schutz der Öffentlichkeit und den Katastrophenschutz. Diese Dienste könnten insbesondere die Versorgung ländlicher Gebiete in der Gemeinschaft verbessern und dadurch in geografischer Hinsicht zur Überbrückung der digitalen Kluft beitragen, kulturelle Vielfalt und den Medienpluralismus als wichtige Ziele der Europäischen Union stärken und gleichzeitig im Einklang mit den Zielen der erneuerten Lissabon-Strategie einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbfähigkeit der Branche der Informations- und Kommunikationstechnologien in Europa leisten. Die Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) 5, sollte soweit zweckmäßig auf Dienste im Bereich audiovisuelle Medien, die durch Systeme für MSS übermittelt werden, Anwendung finden.

(6) Der Satellitenfunk macht naturgemäß nicht vor nationalen Grenzen halt und sollte daher zusätzlich zur nationalen Ebene auch auf internationaler oder regionaler Ebene geregelt werden. Europaweite Satellitendienste sind ein wichtiges Element des Binnenmarktes und könnten einen beträchtlichen Beitrag zur Erfüllung der von der Europäischen Union verfolgten Ziele leisten, beispielsweise zur geografischen Ausdehnung der Breitbandversorgung, die mit der Initiative i2010 6 angestrebt wird. In den kommenden Jahren werden neue, auf Satellitenmobilfunksysteme gestützte Anwendungen entstehen.

(7) Die Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen 7

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