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Regelwerk, EU-chronologisch (2008), Gefahrgut/Transport EU, Bund

Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Zeugnisformulare in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 157 vom 17.06.2008 S. 15)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) wurde von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) durch die Entschließung 179 (79) des Schiffssicherheitsausschusses vom 10. Dezember 2004 geändert, durch die ab 1. Juli 2006 neue Muster für das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eingeführt werden.

(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 ist der ISM-Code das der Verordnung als Anhang I beigefügte Dokument in seiner jeweils geltenden Fassung.

(3) Die entsprechenden Formulare sollten auch in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 aktualisiert werden, um sie klarer und besser lesbar zu gestalten.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II Teil B Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2008


1) ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 1.

.
  Anhang

" 5. Muster der Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

Werden Ro-Ro-Fähren nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt, verwenden die Mitgliedstaaten entweder die Formulare des ISM-Codes oder die folgenden Muster für das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, das Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und das Vorläufige Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen.

Bei Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und, wenn anwendbar, Artikel 7 Absatz 2 sind andere als die vorstehend aufgeführten Zeugnisse auszustellen; in ihnen ist eindeutig anzugeben, dass eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1 und, wenn anwendbar, Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung genehmigt wurde, und es sind die jeweils geltenden Betriebsbeschränkungen aufzuführen.

Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften
(Amtliches Siegel)/(Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen [des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung und] * der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft
im Namen der Regierung von ...........................................................................................................................................................
(Bezeichnung des Staates)
durch ...............................................................................................................................................................................................
(ermächtigte Person oder Organisation)
Name und Anschrift des Unternehmens
........................................................................................................................................................................................................
(siehe Anhang I Teil a Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006)
Hiermit wird bescheinigt, dass das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und dass es die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) für die nachstehend aufgeführten Schiffstypen erfüllt (Nichtzutreffendes streichen):

Fahrgastschiff

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