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Satzung des gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff (FCH) "
(ABl. Nr. L 153 vom 12.06.2008 S. 8;
VO (EU) 1183/2011 - ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2011 S. 3 Inkrafttreten Ausnahme;
VO (EU) 559/2014 - ABl. Nr. L 169 vom 07.06.2014 S. 108aufgehoben)
Hinweis: s. VO (EG) 521/2008
Artikel 1 Hauptaufgaben und -tätigkeiten
Die wichtigsten Aufgaben und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH sind:
(1) Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH (nachstehend "Gründungsmitglieder" genannt) sind:
(2) Der Industrieverband
(3) Ein Forschungsverband kann nach Gründung des Gemeinsamen Unternehmens FCH dessen Mitglied werden, sofern er die vorliegende Satzung gebilligt hat.
Der Forschungsverband
Artikel 3 Beitritt und Änderung der Mitgliederzahl
(1) Ein etwaiger Antrag des Forschungsverbands auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH ist dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über den Beitritt des Forschungsverbands tragen der Bedeutung und dem potenziellen Nutzen des Forschungsverbands für das Erreichen der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens FCH Rechnung. Die Kommission unterrichtet den Rat frühzeitig über Bewertungen und etwaige Beschlüsse des Verwaltungsrats.
(3) Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.
(4) Ein Gründungsmitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH kündigen. Das Gemeinsame Unternehmen FCH wird dann gemäß Artikel 27 abgewickelt.
(5) Der Forschungsverband kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die Gründungsmitglieder wirksam und unwiderruflich; nach Ablauf dieser Frist ist das frühere Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die es nicht bereits vor seiner Kündigung aufgrund von Beschlüssen des Gemeinsamen Unternehmens FCH zu erfüllen hatte.
(6) Die Gründungsmitglieder und der Forschungsverband im Falle seiner Mitgliedschaft werden nachstehend als "Mitglieder" bezeichnet.
Artikel 4 Gremien
(1) Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH sind
(2) Der Verwaltungsrat ist für Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens obliegen.
(3) Die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten und die Generalversammlung der Beteiligten bilden die externen beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH.
Artikel 5 Verwaltungsrat
(1) Zusammensetzung und Beschlussfassung
Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:
(3) Geschäftsordnung
Artikel 6 Exekutivdirektor
(1) Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens FCH gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats. In diesem Zusammenhang muss er den Verwaltungsrat und den Wissenschaftlichen Beirat regelmäßig informieren und auch ihren punktuellen Auskunftsersuchen nachkommen.
(2) Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens FCH. Er erfüllt seine Aufgaben in voller Unabhängigkeit und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
(3) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung niedergelegten Befugnisse aus.
(4) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen öffentlich zugänglichen Periodika oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmalig um höchstens vier Jahre verlängern.
(5) Der Exekutivdirektor hat insbesondere folgende Aufgaben:
Artikel 7 Programmbüro
(1) Unter der Verantwortung des Exekutivdirektors übernimmt das Programmbüro alle Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens FCH.
(2) Das Programmbüro nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Artikel 8 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat ist eines der beratenden Gremien des Verwaltungsrats. Er nimmt seine Aufgaben mit Unterstützung des Programmbüros wahr.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens neun Mitgliedern.
(3) Durch die Mitglieder wird das weltweit erstklassige Fachwissen von Hochschulen, Unternehmen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise repräsentiert. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse im gesamten fachlichen Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens FCH, um wissenschaftlich fundierte strategische Empfehlungen abgeben zu können.
(4) Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt etwaige von der Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten vorgeschlagene Bewerbungen.
(5) Der Vorsitzende wird im Konsens aus dem Kreis der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats gewählt.
(6) Der Wissenschaftliche Beirat hat folgende Aufgaben:
(7) Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen.
(8) Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden Nichtmitglieder zu seinen Sitzungen einladen.
Artikel 9 Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten
(1) Die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten berät das Gemeinsame Unternehmen FCH.
(2) Die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten besteht aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und je assoziiertes Land. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(3) Sie befasst sich insbesondere mit folgenden Themen, zu denen sie einschlägige Informationen prüft und Stellungnahmen abgibt:
(4) Ferner unterrichtet sie das Gemeinsame Unternehmen über Folgendes:
(5) Die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten kann von sich aus Empfehlungen zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen an das Gemeinsame Unternehmen FCH richten, und zwar insbesondere dann, wenn nationale Interessen davon berührt werden. Das Gemeinsame Unternehmen FCH unterrichtet die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten darüber, wie sie in Bezug auf diese Empfehlungen weiter verfahren ist.
(6) Die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; sie wird vom Gemeinsamen Unternehmen einberufen. Außerordentliche Sitzungen können einberufen werden, wenn spezielle Fragen behandelt werden sollen, die für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH von besonderer Bedeutung sind. Diese Sitzungen werden vom Gemeinsamen Unternehmen in Eigeninitiative oder auf Antrag der Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten einberufen.
(7) Der Exekutivdirektor, der Verwaltungsratsvorsitzende und/oder deren Vertreter sowie ein Vertreter der Kommission nehmen an den Sitzungen teil.
(8) Die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 10 Generalversammlung der Beteiligten
(1) Die Generalversammlung der Beteiligten ist eines der beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH. Die Generalversammlung steht allen öffentlichen und privaten Beteiligten sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und Drittländern offen. Sie wird einmal jährlich einberufen.
(2) Die Generalversammlung der Beteiligten wird über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH informiert und zur Abgabe von Stellungnahmen aufgerufen.
Artikel 11 Amt des Internen Prüfers
Der Verwaltungsrat übernimmt die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Größe und des Wirkungsbereichs des Gemeinsamen Unternehmens FCH.
Artikel 12 Finanzierungsquellen 11
(1) Das Gemeinsame Unternehmen FCH wird gemeinsam durch Finanzbeiträge der Mitglieder, die in Tranchen entrichtet werden, und Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen finanziert.
Sonstige Beiträge zu dem Gemeinsamen Unternehmen FCH können ebenfalls angenommen werden. Über ihre Annahme und Verwendung entscheidet der Verwaltungsrat.
(2) Die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens werden von Anfang an zu gleichen Teilen durch finanzielle Beiträge der Europäischen Gemeinschaft und des Industrieverbands gedeckt. Sobald der Forschungsverband Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens FCH wird, leistet er einen Beitrag in Höhe von einem Zwoelftel der laufenden Kosten. In diesem Fall verringert sich der Beitrag der Gemeinschaft zu den laufenden Kosten entsprechend.
Der Gesamtbeitrag der Gemeinschaft für das Gemeinsame Unternehmen FCH zur Deckung der laufenden Kosten beträgt höchstens 20 Mio. EUR. Wird ein Teil des Beitrags der Gemeinschaft nicht in Anspruch genommen, so kann er für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH bereitgestellt werden.
(3) Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH werden durch den Finanzbeitrag der Union und durch Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen gedeckt. Der Beitrag der beteiligten Rechtspersonen ist mindestens so hoch wie der Beitrag der Union.
Die Einnahmen werden gemäß den in Beschluss Nr. 1982/2006/EG festgelegten Beteiligungsregeln behandelt.
Dieser Absatz gilt ab dem Tag, an dem der Forschungsverband Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens FCH wurde.
(4) Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens FCH und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.
(5) Etwaige Zinserträge aus den beim Gemeinsamen Unternehmen FCH eingegangenen Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens.
(6) Etwaige Zinsen aus der Vorfinanzierung von Finanzhilfen des Gemeinsamen Unternehmens FCH gelten als Einnahmen des Projektkonsortiums.
(7) Die auf Jahresbasis berechnete Höhe der Sachbeiträge wird einmal pro Jahr überprüft. Die Methode für die Überprüfung von Sachbeiträgen wird von dem Gemeinsamen Unternehmen FCH im Einklang mit seiner Finanzordnung und auf der Grundlage der Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm festgelegt. Die erste Überprüfung findet zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach Beginn der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH statt. Danach wird die Überprüfung in jedem Haushaltsjahr von einem unabhängigen Rechnungsprüfer durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung werden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Haushaltsjahres der Kommission vorgelegt.
Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Sachbeiträge der beteiligten Rechtspersonen nicht den vorgeschriebenen Umfang erreichen, so kann die Kommission im darauf folgenden Jahr ihren Beitrag verringern.
Wird festgestellt, dass die Sachbeiträge der beteiligten Rechtspersonen zwei Jahre in Folge nicht den vorgeschriebenen Umfang erreichen, so kann die Kommission dem Rat vorschlagen, das Gemeinsame Unternehmen FCH abzuwickeln.
(8) Das Gemeinsame Unternehmen FCH ist Eigentümer aller Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Verfolgung der in Artikel 2 der Verordnung genannten Ziele übertragen wurden.
Artikel 13 Beteiligung an Tätigkeiten
(1) Die Beteiligung an Projekten steht sonstigen Rechtspersonen und internationalen Organisationen offen, die die Mindestvoraussetzungen erfüllen.
(2) Bei Projekten, die von dem Gemeinsamen Unternehmen FCH finanziert werden, sind folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen:
(3) Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator.
Der Koordinator sollte in der Regel dem Industrieverband oder dem Forschungsverband - sofern der Forschungsverband Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens wird - angehören.
(4) Für vom Gemeinsamen Unternehmen FCH finanzierte Dienstleistungs- und Lieferverträge, Unterstützungsmaßnahmen, Studien und Ausbildungsmaßnahmen gilt als Mindestvoraussetzung die Beteiligung einer Rechtsperson.
Artikel 14 Durchführung von FTE-Tätigkeiten
(1) Das Gemeinsame Unternehmen FCH unterstützt FTE-Tätigkeiten, die aus wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einer unabhängigen Bewertung und dem Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung und einer Konsortialvereinbarung für jedes Projekt hervorgegangen sind.
(2) In Ausnahmefällen kann das Gemeinsame Unternehmen FCH Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für erforderlich gehalten wird.
(3) Das Gemeinsame Unternehmen FCH legt die Regelungen und Verfahren für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Finanzhilfevereinbarungen fest.
(4) Die Finanzhilfevereinbarung enthält - geeignete Bestimmungen zur Durchführung der FTE-Tätigkeiten,
(5) Die Konsortialvereinbarung wird vor Abschluss der Finanzhilfevereinbarung zwischen den Projektteilnehmern geschlossen. Sie
Artikel 15 Finanzierung von Tätigkeiten 11
(1) Folgende Rechtspersonen sind förderwürdig:
(2) Für eine Gemeinschaftsfinanzierung kommen die bei der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten entstehenden Kosten ohne Mehrwertsteuer in Betracht.
(3) Die Höchstgrenzen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu Projekten werden an die Höchstgrenzen angeglichen, die in den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm festgelegt sind. Sollten zur Einhaltung der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Entsprechungsgrundsätze niedrigere Beiträge für die Finanzierung nötig sein, so ist die entsprechende Reduzierung gerecht und in einem ausgewogenen Verhältnis zu den vorstehend genannten Höchstgrenzen der Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm auf alle Kategorien von Teilnehmern jedes einzelnen Projekts zu verteilen.
(4) Der Verwaltungsrat kann für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Festlegung einer Mindestgrenze für den Finanzbeitrag für jede Teilnehmerkategorie beschließen.
Artikel 16 Finanzielle Verpflichtungen
Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens FCH übersteigen nicht den Betrag der von seinen Mitgliedern bereitgestellten oder dem Haushalt des Unternehmens zugewiesenen Finanzmittel.
Artikel 17 Einnahmen
Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen FCH nicht gemäß Artikel 27 in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH ausgezahlt.
Artikel 18 Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 19 Finanzielle Ausführung
Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH aus.
Artikel 20 Finanzbericht
(1) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Vorentwurf des Jahresfinanzplans vor, der einen Voranschlag der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre beinhaltet. Der Voranschlag enthält für das erste der beiden Haushaltsjahre ausreichend detaillierte Einnahmen- und Ausgabenschätzungen, damit die einzelnen Mitglieder ihren finanziellen Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen FCH im Rahmen ihres internen Haushaltsverfahrens einplanen können. Der Exekutivdirektor stellt dem Verwaltungsrat sämtliche hierfür zusätzlich erforderlichen Angaben zur Verfügung.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats übermitteln dem Exekutivdirektor ihre Stellungnahme zum Vorentwurf des Finanzplans und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.
(3) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungsrats erstellt der Exekutivdirektor den Finanzplanentwurf für das Folgejahr und legt diesen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.
(4) Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens FCH nimmt den Jahresfinanzplan und den jährlichen Durchführungsplan eines Jahres spätestens bis Ende des Vorjahres an.
(5) Binnen zwei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres zur Genehmigung vor. Der Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres werden dem Rechnungshof und der Kommission übermittelt.
Artikel 21 Planung und Berichterstattung
(1) Der mehrjährige Durchführungsplan enthält das fortlaufende Programm für die FTE-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH. Der jährliche Durchführungsplan enthält die detaillierte Planung der FTE-Tätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für das folgende Jahr. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird eine zur Veröffentlichung geeignete Fassung des jährlichen Durchführungsplans öffentlich zugänglich gemacht.
(2) Im jährlichen Tätigkeitsbericht wird dokumentiert, welche Fortschritte das Gemeinsame Unternehmen FCH insbesondere in Bezug auf den Durchführungsplan in dem jeweiligen Jahr erzielt hat. Ferner enthält der Bericht Informationen über die durchgeführten FTE-Tätigkeiten, die Kosten und den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens FCH für jedes einzelne Projekt, die Beteiligung von KMU sowie über sonstige Tätigkeiten im Vorjahr mit den entsprechenden Ausgaben. Der Exekutivdirektor legt den jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit dem Jahresabschluss und der Bilanz vor. Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.
Artikel 22 Dienstleistungs- und Lieferverträge
Für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Dienstleistungs- und Lieferverträge, die das Gemeinsame Unternehmen FCH zur Durchführung seiner Arbeiten gegebenenfalls schließt, legt es im Einklang mit seiner Finanzordnung die erforderlichen Regelungen und Verfahren fest.
Artikel 23 Haftung der Mitglieder und Versicherung
(1) Für seine finanziellen Verbindlichkeiten haftet das Gemeinsame Unternehmen FCH lediglich in Höhe der Finanzbeiträge, die seine Mitglieder zur Deckung der laufenden Kosten bereits geleistet haben.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen FCH schließt angemessene Versicherungsverträge ab und erhält diese aufrecht.
Artikel 24 Interessenkonflikte
(1) Das Gemeinsame Unternehmen FCH und seine Gremien vermeiden bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.
(2) Insbesondere bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats ist auf die mögliche Entstehung von Interessenkonflikten zu achten.
Artikel 25 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
(1) Das Gemeinsame Unternehmen FCH beschließt allgemeine Regeln zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemäß Artikel 15 der Verordnung, die in die Finanzhilfe- und die Konsortialvereinbarungen aufgenommen werden.
(2) Mit seinen Grundsätzen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum strebt das Gemeinsame Unternehmen FCH den Erwerb neuer Kenntnisse an und will es deren Nutzung und Verbreitung im Interesse einer raschen Entwicklung hin zur kommerziellen Nutzung fördern, eine gerechte Zuteilung der entsprechenden Rechte bewirken, Innovationen honorieren und eine breite Beteiligung privater und öffentlicher Einrichtungen an den Projekten erreichen.
(3) Der Schutz der Rechte an geistigem Eigentum genügt folgenden Grundsätzen:
Artikel 26 Änderung der Satzung
(1) Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens FCH kann dem Verwaltungsrat Vorschläge zur Änderung der Satzung unterbreiten.
(2) Die vom Verwaltungsrat genehmigten Vorschläge gemäß Absatz 1 werden als Änderungsentwürfe der Kommission unterbreitet, die diese gegebenenfalls annimmt.
(3) Alle Änderungen, die die wesentlichen Elemente dieser Satzung betreffen, und insbesondere Änderungen der Artikel 2, 3, 5, 6, 12, 13, 14, 15, 23, 26 und 27 werden jedoch gemäß Artikel 172 des Vertrags angenommen.
Artikel 27 Abwicklung
(1) Zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraums oder aufgrund einer Änderung gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung wird das Gemeinsame Unternehmen FCH abgewickelt.
(2) Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn eines der Gründungsmitglieder seine Mitgliedschaft kündigt, es sei denn, mit der Kündigung wird gleichzeitig ein Vorschlag für die Übertragung der Mitgliedschaft auf eine Rechtsperson vorgelegt, die das verbleibende Gründungsmitglied akzeptieren kann.
(3) Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens FCH ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.
(4) Wird das Gemeinsame Unternehmen FCH abgewickelt, fallen sämtliche vom Sitzstaat im Rahmen des Sitzabkommens zur Verfügung gestellten materiellen Güter an diesen Staat zurück.
(5) Alle nach der Rückgabe der materiellen Güter gemäß Absatz 4 verbleibenden Vermögenswerte werden zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen FCH beteiligt sind. Etwaige auf die Gemeinschaft umgelegte Überschüsse werden dem Haushaltsplan der Kommission wieder zugeführt.
(6) Verbleibende Vermögenswerte werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen FCH beteiligt sind.
(7) Bei Finanzhilfevereinbarungen, Liefer- oder Dienstleistungsverträgen, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens FCH endet, wird ad hoc über die geeigneten Verfahren entschieden.
ENDE
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(Stand: 04.11.2021)
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