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Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 153 vom 12.06.2008 S. 1;
VO (EU) 1183/2011 - ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2011 S. 3 Inkrafttreten Ausnahme;
VO (EU) 559/2014 - ABl. Nr. L 169 vom 07.06.2014 S. 108aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. VO (EU) 559/2014
Hinweis: s. Satzung des gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff (FCH) "
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) 1 (nachstehend "Siebtes Rahmenprogramm" genannt) sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung einer langfristigen öffentlichprivaten Partnerschaft in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der Arbeit der europäischen Technologieplattformen, die bereits mit dem Sechsten Rahmenprogramm geschaffen wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Sie sollten durch eine Kombination aus Investitionen des Privatsektors und öffentlichen europäischen Mitteln, auch mit Mitteln des Siebten Rahmenprogramms, finanziert werden.
(2) In der Entscheidung Nr. 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) 2 wird unterstrichen, wie wichtig anspruchsvolle europaweite öffentlichprivate Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien und groß angelegten Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere auch mit Hilfe gemeinsamer Technologieinitiativen, voranzubringen.
(3) Die Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in der Gemeinschaft günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu fördern.
(4) In seinen Schlussfolgerungen vom März 2007 hat der Europäische Rat festgestellt, dass die Mitgliedstaaten entschlossen seien, Öko-Innovationen im Rahmen eines ehrgeizigen Konzepts zu fördern und hierzu das Potenzial der Pilotmärkte in Bereichen wie nachhaltige und sichere kohlenstoffarme Technologien, erneuerbare Energiequellen und Energie- und Ressourceneffizienz uneingeschränkt zu nutzen, und zugleich anerkannt, dass die Energieforschung ausgebaut werden muss, insbesondere um die Wettbewerbsfähigkeit nachhaltiger Energieträger, vor allem erneuerbarer Energiequellen, und kohlenstoffarmer Technologien rascher zu steigern und Technologien für Energieeffizienz weiterzuentwickeln.
(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 3. März 2003, vom 22. September 2003 und vom 24. September 2004 hat der Rat hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Maßnahmen zur Erreichung des mit dem Aktionsplan für Forschung und Innovation festgelegten Ziels von 3 % weiterzuentwickeln, etwa durch neue Initiativen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Industrie und dem öffentlichen Sektor bei der Forschungsförderung, um den öffentlichen und privaten Sektor transnational stärker zu verknüpfen.
(6) Im November 2003 hat der Europäische Rat die Europäische Wachstumsinitiative verabschiedet. Diese Initiative beinhaltet im Sofortmaßnahmenprogramm einen Projektbereich "Wasserstoffwirtschaft", für den zwischen 2004 und 2015 insgesamt 2,8 Mrd. EUR sowie die Möglichkeit der Finanzierung aus den Rahmenprogrammen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (nachstehend "FTE" genannt) und den Strukturfonds vorgesehen sind.
(7) Im Mai 2003 hat eine hochrangige Gruppe für Brennstoffzellen und Wasserstoff einen strategischen Bericht vorgelegt ("Hydrogen Energy and Fuel Cells - a vision of our future"), in dem sie u. a. die Bildung einer Technologiepartnerschaft für Brennstoffzellen und Wasserstoff, den Einsatz wesentlich höherer Beträge für FTE sowie ein Demonstrations- und Pilotprogramm empfiehlt, um die Technologievalidierung bis in den Bereich der Marktentwicklung auszuweiten.
(8) Im Dezember 2003 hat die Kommission zur Einrichtung der europäischen Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen (nachstehend "EHFC TP" genannt) beigetragen, in der alle interessierten Kreise gemeinsam an der Verwirklichung der Vorstellungen der hochrangigen Gruppe arbeiten werden. Im März 2005 hat diese Technologieplattform einen strategischen Forschungsplan und eine Einführungsstrategie angenommen, um die Entwicklung und die Markteinführung von Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien in der Gemeinschaft zu beschleunigen.
(9) Die technologische Herausforderung im Bereich Wasserstoff und Brennstoffzellen ist höchst komplex und umfangreich, und die erforderlichen technischen Kompetenzen sind stark zersplittert. Daher ist diese Aufgabe auf EU-Ebene gezielt und abgestimmt anzugehen, um in Bezug auf Aktivitätsumfang, Kompetenzen und Innovationspotenzial eine kritische Masse zu erreichen. Deshalb bedarf es einer gemeinsamen Technologieinitiative in diesem Sektor - auch aufgrund ihres potenziellen Beitrags zur Gemeinschaftspolitik insbesondere in den Bereichen Energie, Umwelt, Verkehr, nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum.
(10) Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff ist die Umsetzung eines Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in Europa in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff. Die Tätigkeiten sollten auf den Arbeiten der EHFC TP aufbauen und unter Beteiligung der Akteure aus der Industrie einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (nachstehend "KMU" genannt) sowie aus Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Regionen und in Zusammenarbeit mit ihnen durchgeführt werden.
(11) Es sind entscheidende Fortschritte in einer Reihe von Bereichen erforderlich, damit die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien wirksam eingesetzt werden können. Dabei sollte ausreichend Gewicht auf die langfristige Forschung gelegt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Ratschläge der beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" (nachstehend "Gemeinsames Unternehmen FCH" genannt).
(12) In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine öffentlichprivate Partnerschaft mit wichtigen Beteiligten und langfristiger Perspektive handelt, dass sich für die europäischen Bürger ein sozioökonomischer Nutzen ergibt, dass die Kommission und die Industrie im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstoffforschung Finanzmittel bündeln bzw. auf die Möglichkeit der Kofinanzierung zurückgreifen können, dass bedeutende wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse erforderlich sind und dass gewerbliche Schutzrechte zur Verfügung gestellt werden müssen, ist die Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens FCH gemäß Artikel 171 des Vertrags unerlässlich. Diese Rechtsperson sollte die koordinierte Nutzung und effiziente Verwaltung der Mittel gewährleisten, die der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zur Verfügung gestellt werden. Um zu gewährleisten, dass die während des Siebten Rahmenprogramms angelaufenen, aber nicht abgeschlossenen Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden können, sollte das Gemeinsame Unternehmen FCH für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden.
(13) Damit das Gemeinsame Unternehmen FCH die gesteckten Ziele erreicht, sollten FTE-Tätigkeiten im Wege von Projekten gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und privaten Sektor gebündelt werden. So soll die europäische Forschung insgesamt effizienter und die Entwicklung und Anwendung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien beschleunigt werden. Zu diesem Zweck sollte das Gemeinsame Unternehmen FCH wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Umsetzung der FTE-Tätigkeiten organisieren können. Diese Forschungstätigkeiten sollten die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze berücksichtigen.
(14) Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollten die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission als Vertreter der Öffentlichkeit, und der Industrieverband "European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative" (nachstehend "Industrieverband" genannt) sein, der die Interessen der Industrie vertritt und Privatunternehmen offen steht. Auch ein Forschungsverband kann dem Gemeinsamen Unternehmen FCH als Mitglied beitreten.
(15) Die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollten von Anfang an von der Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen durch einen finanziellen Beitrag gedeckt werden. Wird der Forschungsverband gegründet, sollte er sich ebenfalls an den laufenden Kosten beteiligen.
(16) Die operativen Kosten sollten durch die Gemeinschaft, die Industrie und die anderen öffentlichen und privaten Rechtspersonen, die an den Tätigkeiten teilnehmen, finanziert werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der der Europäischen Investitionsbank und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.
(17) Gemäß dem Siebten Rahmenprogramm und der Entscheidung Nr. 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm 3 kann die Gemeinsame Forschungsstelle gegebenenfalls an gemeinsamen Technologieinitiativen teilnehmen. Die Gemeinsame Forschungsstelle verfügt über spezifische Fachkenntnis in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff; daher ist es angemessen, darauf hinzuweisen, dass ihr möglicher Beitrag zu gemeinsamen Technologieinitiativen nicht als Teil des in den Rechtsakten über die Einrichtung der gemeinsamen Technologieinitiativen vorgesehenen Beitrags der Gemeinschaft gelten soll.
(18) Das Gemeinsame Unternehmen FCH sollte eine von der Gemeinschaft geschaffene Einrichtung sein, der auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans erteilt wird. Den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlichprivaten Partnerschaften und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten sollte jedoch Rechnung getragen werden.
(19) Das Gemeinsame Unternehmen FCH sollte gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 4 vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission eine gesonderte Finanzordnung festlegen, die seinen spezifischen betrieblichen Erfordernissen Rechnung trägt, die sich insbesondere daraus ergeben, dass Gemeinschaftsmittel und private Mittel zur Finanzierung von FTE-Tätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen. Im Interesse der Gleichbehandlung der Teilnehmer an Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH und der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms sollte die Mehrwertsteuer in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) 5 nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet werden, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.
(20) Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollten in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens FCH als Teil dieser Verordnung festgelegt werden.
(21) Die für das Gemeinsame Unternehmen FCH festzulegenden Regeln zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sollten die Wahrung der gewerblichen Schutzrechte der Projektteilnehmer als Eigentümer des im Rahmen der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff geschaffenen geistigen Eigentums vorsehen und die angemessene Nutzung der Rechte ermöglichen.
(22) Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft 6, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten 7 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 8 sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen getroffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.
(23) Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das Gemeinsame Unternehmen FCH für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten aufgrund der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig sein.
(24) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens FCH, angesichts der großen grenzüberschreitenden Herausforderungen, die es erforderlich machen, einander ergänzende Erkenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammenzuführen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gründung
(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags (nachstehend "Gemeinsames Unternehmen FCH" genannt) gegründet.
(2) Sitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH ist Brüssel, Belgien.
Artikel 2 Ziele
(1) Das Gemeinsame Unternehmen FCH leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zu den Themenbereichen "Energie", "Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien", "Umwelt (einschließlich Klimaänderung) " und "Verkehr (einschließlich Luftfahrt) " des Spezifischen Programms "Zusammenarbeit".
(2) Seine Aufgaben sind insbesondere,
Artikel 3 Rechtsstatus
Das Gemeinsame Unternehmen FCH ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in
jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
Artikel 4 Satzung
Die im Anhang enthaltene Satzung des Gemeinsamen Unternehmens FCH ist Bestandteil dieser Verordnung und wird angenommen.
Artikel 5 Beitrag der Gemeinschaft
(1) Der Beitrag der Gemeinschaft zu dem Gemeinsamen Unternehmen FCH, der die laufenden Kosten und die operativen Kosten deckt, beläuft sich auf höchstens 470 Mio. EUR. Er wird gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gezahlt, die für die Themenbereiche "Energie", "Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien", "Umwelt (einschließlich Klimaänderung) " und "Verkehr (einschließlich Luftfahrt) " des Spezifischen Programms "Zusammenarbeit" zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms ausgewiesen sind.
(2) Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Finanzvereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen FCH abschließt.
(3) Der Gemeinschaftsbeitrag für das Gemeinsame Unternehmen FCH zur Finanzierung von Projekten wird im Anschluss an offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und nach ihrer Bewertung unter Mitwirkung unabhängiger Experten bereitgestellt.
(4) Alle finanziellen Beiträge oder Sachbeiträge der Gemeinsamen Forschungsstelle zu dem Gemeinsamen Unternehmen FCH gelten nicht als Teil des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 1.
(1) Das Gemeinsame Unternehmen FCH gibt sich gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eine gesonderte Finanzordnung. Sie kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von den Vorschriften in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 9 abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des Gemeinsamen Unternehmens FCH erforderlich ist.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen FCH kann über eine eigene interne Auditstelle verfügen.
Artikel 7 Personal
(1) Auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH und seinen Exekutivdirektor finden das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen Anwendung.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels und des Artikels 6 Absatz 3 der Satzung übt das Gemeinsame Unternehmen FCH gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
(4) Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH, der in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.
(5) Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf nicht länger als sieben Jahre und in keinem Fall länger als die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens sein.
(6) Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen FCH.
Artikel 8 Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Gemeinsame Unternehmen FCH und sein Personal Anwendung.
Artikel 9 Haftung
(1) Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens FCH sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung oder den Vertrag geltende Recht maßgebend.
(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Gemeinsame Unternehmen FCH die von seinem Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(3) Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens FCH aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens FCH und werden aus den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens FCH geleistet.
(4) Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen FCH.
Artikel 10 Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht
(1) Der Gerichtshof ist zuständig
(2) Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt ist, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen FCH seinen Sitz hat.
Artikel 11 Berichterstattung, Bewertung und Entlastung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem Gemeinsamen Unternehmen FCH erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält Einzelheiten der Umsetzung, unter anderem Zahl der eingereichten Vorschläge, Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, Art der Teilnehmer einschließlich KMU und länderbezogene Statistiken.
(2) Bis 30. Mai 2011, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2011 sowie anschließend bis zum 31. Dezember 2013 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten nach Konsultation des Gemeinsamen Unternehmens FCH anhand der Aufgabenbeschreibung eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens FCH vor. Gegenstand der Bewertung sind Qualität und Effizienz des Gemeinsamen Unternehmens FCH und die Forschritte im Hinblick auf seine Ziele. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens FCH.
(3) Spätestens sechs Monate nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens FCH vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(4) Die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens FCH geregelten Verfahren erteilt.
Artikel 12 Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
(1) Das Gemeinsame Unternehmen FCH stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
(2) Bei Unregelmäßigkeiten, für die das Gemeinsame Unternehmen FCH oder sein Personal verantwortlich ist, haben die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH das Recht, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern und dazu auch weitere Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen FCH zu reduzieren oder auszusetzen.
(3) Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen FCH führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch.
(5) Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens FCH sowie bei den Stellen, die diese Mittel verteilen, Kontrollen vor Ort durchführen. Hierzu gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen FCH, dass der Kommission und/oder dem Rechnungshof in den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen im Namen des Gemeinsamen Unternehmens FCH durch zuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.
(6) Das mit Beschluss der Kommission 1999/352/EG, EGKS, Euratom 10 errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachstehend "OLAF" genannt) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen FCH und seinem Personal über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das Gemeinsame Unternehmen FCH tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das OLAF 11 bei. Das Gemeinsame Unternehmen FCH beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.
Artikel 13 Vertraulichkeit
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen FCH den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen der Vertragsparteien oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH Beteiligten beeinträchtigen könnte.
Artikel 14 Transparenz
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 12 gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen FCH legt bis 15. Dezember 2008 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(3) Gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen FCH gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.
Artikel 15 Geistiges Eigentum
Das Gemeinsame Unternehmen FCH verabschiedet gesonderte Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung von Forschungsergebnissen, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (nachstehend "Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm" genannt) stützen und in Artikel 25 der Satzung genannt sind und gewährleisten, dass das bei den FTE-Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung geschaffene geistige Eigentum soweit angebracht geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden.
Artikel 16 Vorbereitende Maßnahmen
(1) Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH verantwortlich, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien durch.
(2) Hierzu kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter benennen, darunter einen Beamten, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt.
(3) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens FCH zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge - nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH auch Arbeitsverträge - schließen. Der Anweisungsbefugte der Kommission kann alle Zahlungen genehmigen, für die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH verfügbar sind.
Artikel 17 Unterstützung durch das Sitzland
Das Gemeinsame Unternehmen FCH und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens FCH durch Belgien regeln.
Artikel 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2008.
2) ABl. Nr. L 400 vom 30.12.2006 S. 86. Berichtigte Fassung in ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2007 S. 30.
3) ABl. Nr. L 400 vom 30.12.2006 S. 368. Berichtigte Fassung in ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2007 S. 126.
4) ABl. Nr. L 248 vom 16.09.2002 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. Nr. L 343 vom 27.12.2007 S. 9).
5) ABl. Nr. L 391 vom 30.12.2006 S. 1.
6) ABl. Nr. L 312 vom 23.12.1995 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2007 S. 10).
7) ABl. Nr. L 292 vom 15.11.1996 S. 2.
8) ABl. Nr. L 136 vom 31.05.1999 S. 1.
9) ABl. Nr. L 357 vom 31.12.2002 S. 72.
10) ABl. Nr. L 136 vom 31.05.1999 S. 20.
11) ABl. Nr. L 136 vom 31.05.1999 S. 15.
12) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.
Satzung des gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff (FCH) " | Anhang 11 |
ENDE |
(Stand: 04.11.2021)
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