VO (EG) 423/2008
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Artikel 1 Gegenstand
Titel I
Vorschriften für Trauben und Traubenmost
Artikel 2 Verwendung von Trauben bestimmter nicht zugelassener Sorten
Artikel 3 Verwendung bestimmter Erzeugnisse, die nicht den natürlichen Alkoholgehalt für die Erzeugung von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure aufweisen
Artikel 4 Verwendung von Traubenmost bestimmter Rebsorten zur Gewinnung von aromatischem Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein b. A. und Ausnahmen von dieser Verwendung
Titel II
Önologische Verfahren und Behandlungen
Kapitel I
Grenzwerte und Bedingungen für die Verwendung bestimmter zu önologischen Zwecken zugelassener Stoffe
Artikel 5 Grenzwerte für die Verwendung bestimmter Stoffe
Artikel 6 Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Behandlungen verwendeten Stoffe
Artikel 7 Kalziumtartrat
Artikel 8 Weinsäure
Artikel 9 Aleppokiefernharz
Artikel 10 Betaglucanase
Artikel 11 Milchsäurebakterien
Artikel 12 Lysozym
Artikel 13 Ionenaustauschharze
Artikel 14 Kaliumhexacyanoferrat
Artikel 15 Kalziumphytat
Artikel 16 DL-Weinsäure
Artikel 17 Dimethyldicarbonat
Artikel 18 Behandlung durch Elektrodialyse
Artikel 19 Urease
Artikel 20 Zuführung von Sauerstoff
Artikel 21 Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder
Artikel 22 Verwendung von Eichenholzstücken Traubentrester oder ausgepressten "aszú"-Teig
Kapitel II
Besondere Grenzwerte und Bedingungen
Artikel 23 Schwefeldioxidgehalt
Artikel 24 Gehalt an flüchtiger Säure
Artikel 25 Verwendung von Kalziumsulfat bei bestimmten Likörweinen
Titel III
Önologische Verfahren
Kapitel I
Anreicherung
Artikel 26 Zulassung der Verwendung von Saccharose
Artikel 27 Anreicherung im Falle außergewöhnlich ungünstiger
Artikel 28 Anreicherung der Cuvée bei Schaumwein
Artikel 29 Verwaltungsvorschriften für die Anreicherung
Kapitel II
Säuerung und Entsäuerung
Artikel 30 Verwaltungsvorschriften über die Säuerung und die Entsäuerung
Kapitel III
Gemeinsame Vorschriften für die Anreicherung, die Säuerung und die Entsäuerung
Artikel 31 Säuerung und Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses
Artikel 32 Allgemeine Bedingungen für die Anreicherung sowie die Säuerung und Entsäuerung anderer Erzeugnisse als Wein
Artikel 33 Abweichung von den für die Anreicherung, die Säuerung und die Entsäuerung festgesetzten Zeitpunkten
Kapitel IV
Süssung
Artikel 34 Technische Vorschriften für die Süßung
Artikel 35 Verwaltungsvorschriften für die Süßung
Artikel 36 Süßung bestimmter eingeführter Weine
Artikel 37 Sondervorschriften für die Süßung von Likörwein
Kapitel V
Verschnitt
Artikel 38 Begriffsbestimmung
Artikel 39 Allgemeine Vorschriften für den Verschnitt
Kapitel VI
Zusatz anderer Erzeugnisse
Artikel 40 Zusatz von Destillat zu Likörweinen und bestimmten Qualitätslikörweinen b. A.
Artikel 41 Zusatz anderer Erzeugnisse zu bestimmten Qualitätslikörweinen b. A. und Verwendung von Traubenmost bei der Herstellung solcher Weine
Artikel 42 Zusatz von Alkohol zu Perlwein
Kapitel VII
Bedingungen für die Reifung
Artikel 43 Reifung bestimmter Likörweine
Titel IV
Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken
Artikel 44 Allgemeine Vorschriften
Titel V
Schlussbestimmungen
Artikel 45 Vor dem 1. August 2000 erzeugte Weine von Erzeugnissen, die der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen
Artikel 46 Bedingungen für die Destillation, den Verkehr und die Bestimmung
Artikel 47 Anwendbare gemeinschaftliche Analysemethoden
Artikel 48 Aufhebung
Anhang I Verzeichnis der Rebsorten, deren Trauben abweichend von Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Herstellung der in demselben Absatz genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen
(Artikel 2 der vorliegenden Verordnung)
Anhang II Jahre, in denen Erzeugnisse aus den Weinbauzonen a und B, die nicht den in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweisen, für die Erzeugung von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure verwendet werden dürfen
(Artikel 3 der vorliegenden Verordnung)
A. Verzeichnis der Rebsorten, deren Trauben zur Zusammensetzung der Cuvée von aromatischem Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden dürfen
B. Ausnahmen gemäß Anhang V Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe a und Anhang VI Abschnitt K Nummer 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Zusammensetzung der Cuvée von aromatischem Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein b. A.
Anhang IV Grenzwerte für die Verwendung bestimmter Stoffe
(Artikel 5 der vorliegenden Verordnung)
Anhang V Vorschriften für Kalziumtartrat
(Artikel 7 der vorliegenden Verordnung)
Anhang VI Vorschriften für Betaglucanase
(Artikel 10 der vorliegenden Verordnung)
Anhang VII Milchsäurebakterien
(Artikel 11 der vorliegenden Verordnung)
Anhang VIII Vorschriften für Lysozym
(Artikel 12 der vorliegenden Verordnung)
Anhang IX Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen
(Artikel 13 der vorliegenden Verordnung)
1. Gegenstand und Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmung
3. Prinzip
4. Reagenzien
5. Geräte
6. Verfahren
7. Darstellung der Ergebnisse
Anhang XVorschriften für Dimethyldicarbonat
(Artikel 17 der vorliegenden Verordnung)
Anhang XI Vorschriften für die Behandlung durch Elektrodialyse
(Artikel 18 der vorliegenden Verordnung)
1. Vorschriften für Membranen
2. Vorschriften für die Anwendung der Membranen
Anhang XII Vorschriften für Urease
(Artikel 19 der vorliegenden Verordnung)
Anhang XIII Vorschriften für Eichenholzstücke
(Artikel 22 der vorliegenden Verordnung)
Anhang XIV Abweichungen vom Schwefeldioxidgehalt
(Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung)
Anhang XV Erhöhung des zulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen
(Artikel 23 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung)
Anhang XVI Gehalt an flüchtiger Säure
(Artikel 24 der vorliegenden Verordnung)
Anhang XVII Anreicherung im Falle außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse
(Artikel 27 der vorliegenden Verordnung)
Anhang XVIII Fälle, in denen die Säuerung und die Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses zugelassen sind
(Artikel 31 der vorliegenden Verordnung)
Anhang XIX Zeitpunkte, vor denen die Anreicherung, die Säuerung und die Entsäuerung aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse vorgenommen werden dürfen
(Artikel 33 der vorliegenden Verordnung)
Anhang XX Merkmale der Destillate aus Wein oder getrockneten Weintrauben, die Likörweinen und bestimmten Qualitätslikörweinen b. A. beigegeben werden dürfen
(Artikel 40 der vorliegenden Verordnung)
Anhang XXI Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., für deren Herstellung besondere Vorschriften gelten
A. Verzeichnis der Qualitätslikörweine B. A., deren Herstellung die Verwendung von Traubenmost oder die Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein umfasst
B. Verzeichnis der Qualitätslikörweine b. A., für deren Herstellung die Erzeugnisse gemäss Anhang V Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe B) der Verordnung (EG) NR. 1493/1999 beigegeben werden
Anhang XXII Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen