umwelt-online: Entscheidung 2008/231/EG (4)
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Mindestanforderungen an die berufliche Kompetenz von Triebfahrzeugführern | Anlage H |
1. Allgemeine Anforderungen
2. Fachkenntnisse
Jede Zulassung erfordert den erfolgreichen Abschluss einer eingehenden Prüfung und Bestimmungen zur laufenden Beurteilung und Schulung wie in Abschnitt 4.6 beschrieben.
2.1 Allgemeine Fachkenntnisse
2.2 Kenntnis der betrieblichen Verfahren und Sicherheitssysteme auf der befahrenen Infrastruktur
2.3 Fahrzeugkenntnis
3. Streckenkenntnis
Die Streckenkenntnis beinhaltet spezifische Kenntnisse und/oder Erfahrungen im Hinblick auf die individuellen Merkmale einer Strecke, die der Triebfahrzeugführer besitzen muss, bevor er einen Zug eigenverantwortlich darauf führen darf. Dazu gehören die Kenntnisse, die zusätzlich zu den Informationen benötigt werden, die durch Signale und Dokumente wie Fahrpläne u. a. im Fahrzeug verfügbare Unterlagen vermittelt werden, und zusätzlich zu der Kenntnis der auf der jeweiligen Strecke geltenden Betriebs- und Sicherheitsvorschriften nach Punkt 2.2 in dieser Anlage.
Die Streckenkenntnis beinhaltet insbesondere folgende Punkte:
4. Fähigkeit, die Kenntnisse in der Praxis anzuwenden
Der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein, (je nach den Tätigkeiten des Unternehmens) folgende Aufgaben zu bewältigen
4.1 Vorbereitung zur Dienstaufnahme
4.2 Durchführung der vor der Abfahrt erforderlichen Tests, Kontrollen und Überprüfungen am Triebfahrzeug
4.3 Beteiligung an der Prüfling der Zugbremsen auf einwandfreie Funktion
4.4 Führen des Zugs unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, Fahrvorschriften und Fahrpläne
4.5 Vorschriftsmäßiges Verhalten und Berichterstattung bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen an den strecken- oder fahrzeugseitigen Einrichtungen
4.6 Ergreifung von Maßnahmen bei gefährlichen Unregelmäßigkeiten und Unfällen, insbesondere hinsichtlich Zugsicherung und Brandschutz oder Gefahrgütern
4.7 Festlegung der Voraussetzungen zur Weiterfahrt nach einer Beeinträchtigung von Fahrzeugen durch gefährliche Unregelmäßigkeiten
4.8 Abstellen des Zugs und danach Treffen aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Zug stehen bleibt
4.9 Kommunikation mit dem streckenseitigen Personal des Infrastrukturbetreibers
4.10 Berichterstattung über ungewöhnliche Vorfälle, die den Betrieb des Zuges, den Zustand der Infrastruktur usw. betreffen
Nicht benutzt | Anlage I |
Mindestanforderungen an die berufliche Kompetenz von Zugbegleitern | Anlage J |
1. Allgemeine Anforderungen
2. Fachkenntnisse
Jede Zulassung erfordert den erfolgreichen Abschluss einer eingehenden Prüfung und Bestimmungen zur laufenden Beurteilung und Schulung wie in Abschnitt 4.6 beschrieben.
2.1 Allgemeine Fachkenntnisse
2.2 Kenntnis der betrieblichen Verfahren und Sicherheitssysteme auf der befahrenen Infrastruktur
2.3 Fahrzeugkenntnis
2.4 Streckenkenntnis
3. Fähigkeit, die Kenntnisse in der Praxis anzuwenden
Nicht benutzt | Anlage K |
Mindestanforderungen an die berufliche Kompetenz von Zugvorbereitern | Anlage L |
1. Allgemeine Anforderungen
2. Fachkenntnisse
Jede Zulassung erfordert den erfolgreichen Abschluss einer eingehenden Prüfung und Bestimmungen zur laufenden Beurteilung und Schulung wie in Abschnitt 4.6 beschrieben.
2.1 Allgemeine Fachkenntnisse
2.2 Kenntnis der betrieblichen Verfahren und Sicherheitssysteme auf der befahrenen Infrastruktur
2.3 Kenntnis der Zugausrüstung
3. Fähigkeit, die Kenntnisse in der Praxis anzuwenden
Nicht benutzt | Anlage M |
Informatorische und nicht verbindliche Umsetzungsleitlinien | Anlage N |
Die nachfolgende Tabelle mit nur informativem Charakter enthält eine Liste der Abschnitte von Kapitel 4 mit den jeweiligen wahrscheinlichen Auslösepunkten.
Abschnitt in Kapitel 4 | Vom IM/EVU erforderliche Leistung zur Erfüllung der TSI-Anforderungen | Typischer Auslösepunkt |
4.2.1.2.1 Triebfahrzeugführerheft | EVU - Erstellen/Revidieren einer Unterlage auf Papier oder Datenträger mit den betrieblichen Verfahren für den Verkehr auf dem Streckennetz des IMs | Änderung der Verfahren für das Streckennetz |
4.2.1.2.2.1 Erstellung des Streckenbuchs | EVU - Erstellen/Revidieren einer Unterlage auf Papier oder elektronischem Datenträger mit der Beschreibung der Strecken, auf denen der Zug verkehrt | Änderung der Infrastruktur des Streckennetzes (z.B. Umbau eines Anschlussgleises, neue Signalanlagen) mit dem Ergebnis geänderter Streckeninformationen |
4.2.1.2.2.2 Geänderte Teile | EVU - Erstellung/Revision von Verfahren, wobei den Triebfahrzeugführern eine Unterlage auf Papier oder elektronischem Datenträger zur Verfügung gestellt wird, um sie über Änderungen an Teilen [der Strecke] zu informieren | Änderung des Sicherheitsmanagement- systems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.2.1.2.2.3 Information des Triebfahrzeugführers in Echtzeit | IM - Erstellung/Revision von Verfahren, um die Triebfahrzeugführer in Echtzeit über Änderungen an Sicherheitsvorrichtungen [der Strecke] zu informieren | Änderung der organisatorischen Struktur des IMs oder EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.2.1.2.3 Fahrpläne | EVU - Erstellung/Revision von Verfahren zur Information der Triebfahrzeugführer über Fahrplandaten als Unterlage auf Papier oder auf elektronischem Datenträg. | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
Einsatz eines neuen (elektronischen) Betriebsleitsystems | ||
4.2.1.2.4 Fahrzeuge | EVU - Erstellung/Revision einer Unterlage auf Papier oder elektronischem Datenträger mit den erforderlichen Verfahren zum Umgang mit Fahrzeugen bei gestörtem Betrieb. | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
Einsatz neuer/umgebauter Fahrzeuge | ||
4.2.1.4 Unterlagen für das Zugfahrten zulassende Personal des IMs | IM - Erstellung/Revision einer Unterlage auf Papier oder elektronischem Datenträger mit den auf dem Streckennetz geltenden Verfahren einschließlich Kommunikationsprotokoll und "Formularheft" | Änderung streckenseitiger betrieblicher Bestimmungen als Ergebnis einer bestimmten Verbesserungsaktion (z.B. Umfrageempfehlung) |
Änderung der Infrastruktur des Streckennetzes mit dem Ergebnis geänderter betrieblicher Vorrichtungen | ||
4.2.1.5 Sicherheitsrelevante Kommunikation zwischen Eisenbahnpersonal und Personal des IMs | IM/EVU - Unterlage auf Papier oder elektronischem Datenträger nach 4.2.1.2.1, 4.2.1.3 u. 4.2.1.4 zur Einbeziehung der betrieblichen Kommunikationsmethodik nach Anlage C der TSI | In Verbindung mit 4.2.1.2.1, 4.2.1.3 und 4.2.1.4 |
4.2.2.1.2 Zugsichtbarkeit (Zugspitze) | EVU - Erstellung/Revision von Verfahren für Triebfahrzeugführer und/oder anderes Betriebspersonal zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Beleuchtung der Zugspitze | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten Einsatz neuer/umgebauter Fahrzeuge |
4.2.2.4 Anforderungen an Reisezugwagen | EVU - Erstellung/Revision von Verfahren zur Gewährleistung, dass Reisezugwagen den Anforderungen dieser TSI entsprechen | Einsatz neuer/umgebauter Reisezugwagen Änderung bei den Reisezugwagen betreffenden Betriebsvorschriften auf dem Streckennetz |
4.2.2.5 Zugbildung | EVU - Erstellung/Revision von Verfahren zur Gewährleistung, dass der Zug der zugewiesenen Fahrplantrasse entspricht | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
Änderung bei den die Zugbildung betreffenden Betriebsvorschriften auf dem Streckennetz | ||
Neue/geänderte Infrastruktur, Signalisierung oder Einsatz eines neuen (elektronischen) Betriebsleitsystems | ||
4.2.2.6.1 Mindestanforderungen an das Bremssystem | EVU - Erstellung/Revision von Verfahren für das Betriebspersonal zur Gewährleistung, dass die Wagen im Zugverband die Bremsanforderungen erfüllen | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.2.2.6.2 Bremsleistung | IM - Erstellung/Revision von Verfahren zur Übermittlung von Bremsleistungsdaten an die EVUs | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des IMs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
EVU - Erstellung/Revision einer Unterlage auf Papier oder elektronischem Datenträger mit Bremsvorschriften für sein Personal unter Berücksichtigung der geographischen Kriterien der Strecke(n), zugewiesenen Streckenabschnitte und ERTMS/ETCS | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten | |
Änderung der Betriebsvorschriften auf dem Streckennetz mit Einfluss auf die Bremsvorschriften | ||
Neue/geänderte Infrastruktur, Signalisierung oder Einsatz eines neuen (elektronischen) Betriebsleitsystems | ||
Einsatz neuer/umgebauter Fahrzeuge | ||
4.2.2.7.1 Abfahrtbereitschaft des Zuges (Allgemeine Anforderungen) | EVU - Erstellung/Revision von Verfahren für das Betriebspersonal zur Gewährleistung der Abfahrtbereitschaft der Züge einschließlich Benachrichtigung des IMs über Änderungen, die die Fahrleistung und die Fahrt bei gestörtem Betrieb beeinträchtigen können. | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.2.2.7.2 Erforderliche Daten | EVU - Erstellung/Revision von Verfahren zur Gewährleistung, dass die Zugdaten dem IM vor der Abfahrt zur Verfügung stehen | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
Einsatz eines neuen (elektronischen) Betriebsleitsystems | ||
4.2.3.2 Zugkennzeichnung | IM - Erstellung/Revision von Verfahren für die Zuweisung einer eindeutigen Zugnummer | Änderung des Zugplanungssystems der IMs und EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
Einsatz eines neuen (elektronischen) Betriebsleitsystems | ||
4.2.3.3.1 Prüfungen und Tests vor der Abfahrt | EVU - Erstellung/Revision von Prüfungen und Tests, die vor der Abfahrt durchgeführt werden müssen | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.2.3.3.2 Information des IMs über den Betriebsstatus des Zuges | EVU- Erstellung/Revision von Verfahren zur Übermittlung von fahrzeugspezifischen Daten, die die Zugfahrt beeinflussen können | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems der IMs oder EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
Einsatz eines neuen (elektronischen) Betriebsleitsystems | ||
4.2.3.4.1 Betriebsleitung - Allgemeine Anforderungen | IM - Erstellung/Revision von Verfahren zur Verkehrsüberwachung einschließlich Schnittstellen zu zusätzlichen von den EVUs verlangten Verfahren | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems der IMs oder EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
Einsatz eines neuen (elektronischen) Betriebsleitsystems | ||
4.2.3.4.2 Zugpositionsmeldung | IM - Erstellung/Revision von Verfahren zu den Zugpositionsmeldungen einschließlich Aufzeichnung der Ankunft-Abfahrtdaten und der vorausgesagten Übergabezeitpunkte zwischen IMs in Echtzeit | Änderung des Verkehrsmanagementsystems des IMs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
Einsatz eines neuen (elektronischen) Betriebsleitsystems | ||
4.2.3.4.3 Gefahrguttransport | EVU - Erstellung/Revision von Verfahren für die Überwachung von Gefahrguttransporten einschließlich Übermittlung der vom IM benötigten Daten. | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems der IMs oder EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.2.3.4.4 Betriebsqualität | IM/EVU - Dokumentierte Verfahren mit einer Beschreibung der internen Prozesse zur Kontrolle und Revision der Betriebsleistung und Bestimmung von Verbesserungsaktionen zur Steigerung der Effizienz des Streckennetzes. | Änderung des Verkehrsmanagementsystems des IMs oder des EVUs, mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
Einsatz eines neuen (elektronischen) Betriebsleitsystems einschließlich Leistungsüberwachung | ||
4.2.3.5.1 Streckenseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten | IM - Erstellung/Revision von Verfahren zum Auslesen der erforderlichen Daten einschließlich Speicherung und Zugriffsregelung | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des IMs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten Änderung bei der Infrastruktur des Streckennetzes mit neuem/zusätzlichem Überwachungsmaterial |
4.2.3.5.2 Fahrzeugseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten | RU - Erstellung/Revision von Verfahren zum Auslesen der erforderlichen Daten einschließlich Speicherung und Zugriffsregelung | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten Einsatz neuer/umgebauter Fahrzeuge (Triebfahrzeuge, Triebzüge) |
4.2.3.6.1 Gestörter Betrieb - Empfehlungen für den Benutzer | IM/EVU - Erstellung/Revision von Verfahren zur gegenseitigen Information über Situationen, die die Sicherheit, die Leistung oder die Verfügbarkeit des Streckennetzes beeinträchtigen können | Änderung des Verkehrsmanagementsystems des IMs oder des EVUs, mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
Einsatz eines neuen (elektronischen) Betriebsleitsystems | ||
4.2.3.6.2 Benachrichtigung des Triebfahrzeugführers | IM - Erstellung/Revision von Anweisungen für die Triebfahrzeugführer zum Verhalten bei gestörtem Betrieb | Änderung des Verkehrsmanagementsystems des IMs oder des EVUs, mit dem Ergebnisgeänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.2.3.6.3 Regelung für Sonderfälle | IM - Erstellung/Revision von Verfahren zum Verhalten bei gestörtem Betrieb einschließlich Störungen an Fahrzeugen und der Infrastruktur (Wiederherstellungsregelung) | Änderung des Verkehrsmanagementsystems des IMs oder des EVUs, mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
Änderung bei der Infrastruktur des Streckennetzes oder Einsatz neueriumgebauter Fahrzeuge | ||
4.2.3.7 Verhalten in Notsituationen | IM/EVU - Erstellung/Revision von Verfahren mit Angaben zur Wiederherstellungsregelung und zum Verhalten in Notsituationen | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.2.3.8 Unterstützung des Zugpersonals bei gefährlichen Unregelmäßigkeiten oder größeren Fahrzeugstörungen | EVU - Erstellung/Revision von Verfahren zum Verhalten des Zugpersonals bei technischen oder anderen Störungen an den Fahrzeugen | Änderung des Verkehrsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
Einsatz neuer/umgebauter Fahrzeuge | ||
4.4 Betriebsvorschriften | IM/EVU - Festlegung von Vorschriften und Verfahren zum Umgang mit ETCS und GSM-R und/oder Heißläuferdetektoren | Einsatz des ETCS und/oder GSM-R Funksystems und/oder von Heißläuferdetektoren |
4.6.1.1 Fachkenntnisse | IM/EVU - Festlegung von Verfahren zum Beurteilen von Fachkenntnissen | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des IMs/EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.6.1.2 Fähigkeit, die Kenntnisse in die Praxis umzusetzen | IM/EVU - Erstellung/Revision eines Kompetenzmanagementsystems zur Gewährleistung, dass das Personal seine Kenntnisse in der Praxis anwenden kann | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des IMs/EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.6.2.2 Sprachliche Kompetenz | IM/EVU - Erstellung/Revision von Verfahren zur Beurteilung der sprachlichen Kompetenz | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des IMs/EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.6.3.1 Beurteilung des Personals - Grundelemente | IM/EVU - Erstellung/Revision von Verfahren zur Beurteilung des Personals hinsichtlich
|
Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des IMs/EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.6.3.2 Ermittlung des Schulungsbedarfs | IM/EVU - Erstellung/Revision des Verfahrens zur Durchführung und Aktualisierung der Ermittlung Schulungsbedarfs des Personals | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des IMs/EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.6.3.2.3 Spezifische Punkte für das Zugpersonal | EVU - Erstellung/Revision des Verfahrens zum Erwerb und Erhalt der Streckenkenntnis
|
Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.7.1 Gesundheits- und sicherheitsrelevante Bedingungen - Einleitung | IM/EVU - Erstellung/Revision von Verfahren zur Gewährleistung eines einwandfreien Gesundheitszustands des Personals einschließlich Untersuchungen zu den Auswirkungen von Drogen- und Alkoholmissbrauch auf die Betriebstauglichkeit | Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.7.2 - 4.7.4 Kriterien für die Zulassung von Betriebsärzten, medizinischen Organisationen, Psychologen und Untersuchungen | IM/EVU - Bestimmung/Revision von Kriterien für
|
Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
Änderung nationaler Vorschriften und Praktiken für die Zulassung von Medizinern und die Anerkennung von Organisationen | ||
4.7.5 Medizinische Anforderungen | IM/EVU - Bestimmung/Revision von medizinischen Anforderungen hinsichtlich
|
Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
4.7.6 Spezifische Anforderungen an Triebfahrzeugführer | IM/EVU - Bestimmung/Revision spezifischer Anforderungen an Triebfahrzeugführer hinsichtlich
|
Änderung des Sicherheitsmanagementsystems des EVUs mit dem Ergebnis geänderter Funktionen und Verantwortlichkeiten |
Nicht benutzt | Anlage O |
Fahrzeugkennzeichnung | Anlage P |
Allgemeine Anmerkungen:
1. In dieser Anlage sind die Kennnummern und zugehörigen Kennzeichnungen beschrieben, die sichtbar an den Fahrzeugen angebracht werden müssen, um diese beim Betrieb eindeutig identifizieren zu können. Hingegen sind andere Nummern und Kennzeichnungen am Fahrzeug, die am Wagenkasten oder an den Hauptkomponenten des Fahrzeugs bei dessen Bau eingraviert oder auf andere Weise dauerhaft daran angebracht sind, nicht in dieser Anlage behandelt.
2. Die Übereinstimmung der Kennnummern und der zugehörigen Kennzeichnungen mit den Angaben in dieser Anlage ist nicht verbindlich vorgeschrieben für
3. Diese Anlage kann bei der Änderung der RIC-Bestimmungen und infolge der zukünftigen Umsetzung neuer Telematik-Systeme nach Maßgabe der TSI TAP abgeändert werden.
Standardnummer und damit verbundene Abkürzungen
Jedes Eisenbahnfahrzeug erhält eine 12-stellige Nummer (sog. Standardnummer) mit folgender Struktur:
Fahrzeugart | Fahrzeugtyp und Angabe der Interoperabilität [2 Ziffern] |
Land, in dem das Fahrzeug registriert ist [2 Ziffern] |
Technische Merkmale [4 Ziffern] |
Seriennummer [3 Ziffern] |
Prüfziffer [1 Ziffer] |
Güterwagen | 00 bis 09
10 bis 19 20 bis 29 30 bis 39 40 bis 49 80 bis 89 [Details in Anlage P.6] |
01 bis 99
[Details in Anlage P.4] |
0000 bis 9999
[Details in Anlage P.9] |
001 bis 999 | 0 bis 9
[Details in Anlage P.3] |
Reisezugwagen ohne Eigenantrieb | 50 bis 59
60 bis 69 70 bis 79 [Details in Anlage P.7] |
0000 bis 9999
[Details in Anlage P.10] |
001 bis 999 | ||
Triebfahrzeuge | 90 bis 99
[Details in Anlage P.8] |
0000001 bis 8999999
[Die Bedeutung dieser Ziffern wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, ggf. durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen] |
|||
Sonderfahrzeuge | 9000 bis 9999
[Details in Anlage P.11] |
001 bis 999 |
In einem gegebenen Land sind die 7 Ziffern der technischen Daten und die Seriennummer ausreichend zur eindeutigen Identifizierung eines Fahrzeugs in einer Gruppe von Güterwagen, Reisezugwagen ohne Eigenantrieb, Triebfahrzeugen 1 und Sonderfahrzeugen 2.
Diese Nummer wird durch alphabetische Kennzeichnungen ergänzt:
Die technischen Daten, Codes und Abkürzungen werden von einer oder mehreren Stellen verwaltet (nachfolgend als "zentrale Stelle" bezeichnet), die von der ERa in Zusammenarbeit mit der OTIF und der OSJD bestimmt wird.
Zuweisung der Nummern
Die Vorschriften zur Verwaltung der Nummern werden von der ERa im Rahmen ihrer Tätigkeit Nr. 15 gemäß ihrem Arbeitsprogramm 2005 vorgeschlagen.
Kennzeichnung mit Abkürzungen durch den Halter | Anlage P.1 |
Definition der Fahrzeughalterkennzeichnung (FHK)
Die Fahrzeughalterkennzeichnung (FHK) ist ein alphanumerischer Code aus 2 bis 5 Buchstaben 1. Eine FHK muss an jedem Eisenbahnfahrzeug in der Nähe der Fahrzeugnummer angebracht werden. Die FHK drückt aus, dass der Halter des Fahrzeugs im Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen ist.
Die FHK wird in allen von dieser TSI betroffenen Ländern und in allen Ländern, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, nach der das System der Fahrzeugnummerierung und der Fahrzeughalterkennzeichnung nach dieser TSI übernommen wird, nur einmal vergeben und ist damit eindeutig.
Format der Fahrzeughalterkennzeichnung
Die FHK ist die Darstellung des vollen Namens des Fahrzeughalters oder einer Abkürzung desselben, soweit möglich in erkennbarer Ausführung. Dazu können alle 26 Buchstaben des lateinischen Alphabets verwendet werden. Die Buchstaben der FHK müssen Großbuchstaben sein. Buchstaben, die nicht die ersten Buchstaben in den Wörtern des Fahrzeughalternamens darstellen, können klein geschrieben werden. Die Schreibweise wird nicht zur Eindeutigkeit der Kennzeichnung herangezogen.
Die Buchstaben können diakritische Zeichen 2 enthalten. Bei diesen Buchstaben verwendete diakritische Zeichen werden nicht zur Eindeutigkeit der Kennzeichnung herangezogen.
Bei Fahrzeugen von Haltern in einem Land, in dem keine lateinischen Buchstaben benutzt werden, kann hinter der FHK in landesüblicher Schrift eine Übersetzung mit lateinischen Buchstaben - durch einen Schrägstrich (/) getrennt - hinzugefügt werden. Diese FHK-Übersetzung wird bei der Datenverarbeitung nicht berücksichtigt.
Ausnahmen für die Verwendung der Fahrzeughalterkennzeichnung
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nachfolgenden Ausnahmeregelungen anzuwenden.
Eine FHK ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen, deren Nummerierungssystem nicht nach dieser Anlage erfolgt (siehe Allgemeine Anmerkungen, Punkt 2). Hingegen müssen angemessene Informationen über die Identität des Fahrzeughalters an die Organisationen vermittelt werden, die bei deren Verkehr auf Streckennetzen beteiligt sind, für die diese TSI gilt. Wenn der Name und die Anschrift des Halters vollständig auf dem Fahrzeug angegeben sind, ist keine FHK erforderlich bei
Für Lokomotiven, Triebzüge und nur im Inlandsverkehr eingesetzten Reisezugwagen wird keine FHK benötigt, wenn
Wenn ein Firmenlogo zusätzlich zu einer FHK angebracht ist, hat nur die FHK Gültigkeit, während das Logo unberücksichtigt bleibt.
Bestimmungen zur Zuweisung von Fahrzeughalterkennzeichnungen
Einem Fahrzeughalter können mehr als eine FHK zugewiesen werden, wenn
Eine einheitliche FHK kann für eine Gruppe von Unternehmen vergeben werden,
FHK-Register und Zuweisungsverfahren
Das FHK-Register ist öffentlich und wird in Echtzeit aktualisiert.
Ein FHK-Antrag wird bei der zuständigen Landesbehörde des Antragstellers aufgenommen und an die zentrale Stelle weitergeleitet. Eine FHK darf erst nach deren Veröffentlichung durch die zentrale Stelle verwendet werden.
Der FHK-Inhaber muss der zuständigen Landesbehörde das Ende der Benutzung seiner FHK mitteilen, wonach die zuständige Landesbehörde diese Information an die zentrale Stelle weitergibt. Daraufhin wird die FHK zurückgenommen, sobald der Halter nachgewiesen hat, dass die Kennzeichnung an allen betreffenden Fahrzeugen geändert wurde. Sie wird 10 Jahre lang nicht wieder vergeben, außer an den früheren Halter oder auf dessen Antrag hin an einen anderen Halter.
Eine FHK kann auf einen anderen Halter übertragen werden, der damit gesetzlicher Nachfolger des bisherigen Halters wird. Eine FHK bleibt auch gültig, wenn der Halter seinen Namen so verändert, dass er keine Ähnlichkeit mehr mit der FHK hat.
Die erste FHK-Liste wird anhand der Abkürzungen der bereits bestehenden Eisenbahngesellschaften erstellt.
Nach dem Inkrafttreten dieser TSI wird allen neu gebauten Güterwagen eine FHK zugeteilt. Die bereits bestehenden Güterwagen müssen bis Ende 2014 mit einer vorschriftsmäßigen FHK versehen werden.
________________
1) Für NMBS/SNCB kann der eingekreiste Buchstabe B weiter verwendet werden.
2) Diakritische Zeichen sind Akzente u. Ä. wie bei den Buchstaben Á, Ç Ö C Z Å etc. Besondere Buchstaben wie Øund Æ sind als einzelne Buchstaben auszuführen, bei der Prüfung auf Eindeutigkeit wird Ø wie O und Æ wie a behandelt.
Kennzeichnung der Wagen mit ihrer Nummer und den entsprechenden Kennbuchstaben | Anlage P.2 |
Kennzeichnung der Wagen mit ihrer Nummer und den entsprechenden Kennbuchstaben
Allgemeine Bestimmungen zur äußeren Kennzeichnung
Die zur Kennzeichnung verwendeten Großbuchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 80 mm aufweisen und in "sans serif` Schriftzeichen in Korrespondenzqualität ausgeführt sein. Eine geringere Zeichenhöhe ist nur dann zulässig, wenn die Kennzeichnung nur an den Längsträgern angebracht werden kann.
Die Kennzeichnung darf höchstens 2 Meter über SOK angebracht werden. Güterwagen
Die Kennzeichnung ist nach folgenden Vorgaben am Wagenkasten anzubringen:
23 | TEN | 31 | TEN | 33 | TEN | 43 | (Keine FHK erforderlich, da vollständige Angabe des Halters durch dessen Name und Anschrift auf dem Fahrzeug) | |
80 | D-RFC | 80 | D-DB | 84 | NL-ACTS | 87 | F | |
7369.553-4 | 0691.235-2 | 4796.100-8 | 4273.361-3 | |||||
Zcs | Tanoos | Slpss | Laeks |
Bei Wagen, die keine Fläche aufweisen, die für diese Anordnung breit genug ist (was insbesondere bei Flachwagen der Fall sein kann), muss die Kennzeichnung wie folgt angebracht werden:
01 | 87 | 3320.644-7 |
TEN | F-SNCF | Ks |
Wenn ein oder mehrere Buchstaben mit nationaler Bedeutung am Güterwagen angebracht sind, muss diese nationale Kennzeichnung hinter der internationalen Buchstabenkennzeichnung angebracht und durch einen Trennstrich von ihr getrennt sein.
Personenwagen und beförderte Reisezugwagen
Die Nummer ist auf jeder Seitenwand des Fahrzeugs wie folgt anzubringen:
61 87 20 - 72021 - 7 | |
F-SNCF | |
B10 tu |
Die Kennzeichnung des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, und die technischen Daten müssen direkt vor, hinter oder unter die 12 Ziffern der Fahrzeugnummer angebracht sein.
Bei Personenwagen mit Führerraum muss die Nummer auch im Führerraum angebracht sein. Lokomotiven, Triebfahrzeuge und Sonderfahrzeuge
Die 12-stellige Standardnummer muss auf jeder Seitenwand einer im internationalen Verkehr eingesetzten Lokomotive, eines Triebfahrzeuges oder Sonderfahrzeuges wie folgt angebracht sein:
91 88 0001323-0
Die 12-stellige Standardnummer muss auch in jedem Führerraum der Lokomotive, des Triebfahrzeuges oder Sonderfahrzeuges angebracht sein.
Der Halter kann in Buchstaben, die größer sind als die Ziffern der Standardnummer, eine eigene Kennnummer anbringen (die i. A. aus einer Seriennummer und einer alphabetischen Ergänzung bestehen), wenn er dies für den Betrieb als nützlich erachtet. Die Stelle zum Anbringen für diese Kennzeichnung bleibt dem Halter überlassen.
Beispiele:
SP 42037 | ES 64 F4-099 | 88-1323 | 473011 | |
92 51 0042037-9 | 94 80 0189.999-6 | 91 88 0001323-0 | 92 87 473011-0 | 94 79 2.642 185-5 |
Diese Bestimmungen können beim Inkrafttreten dieser TSI durch bilaterale Vereinbarungen zu bestehenden Fahrzeugen geändert und einer spezifischen Stelle zugewiesen werden, sofern keine Verwechslungsgefahr zwischen den auf den betreffenden Streckennetzen verkehrenden Fahrzeugen besteht. Diese Ausnahmeregelung gilt für einen Zeitraum, dessen Dauer von den zuständigen Landesbehörden festgelegt wird.
Die Landesbehörden können vorschreiben, dass neben der 12-stelligen Standardnummer auch der alphabetische Ländercode und die VHK zu vermerken sind.
Verbindliches verfahren zum Bestimmen der Prüfziffer (12. Ziffer) | Anlage P.3 |
Die Prüfziffer ist wie folgt zu bestimmen:
Beispiele.
1- | Grundnummer: | 3 | 3 | 8 | 4 | 4 | 7 | 9 | 6 | 1 | 0 | 0 |
Multiplikationsfaktor: | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | |
6 | 3 | 16 | 4 | 8 | 7 | 18 | 6 | 2 | 0 | 0 | ||
Summenbildung: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 + 0 + 0 = 52
Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 2. Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33 84 4796.100-8 vervollständigt wird. |
||||||||||||
2- | Grundnummer: | 3 | 1 | 5 | 1 | 3 | 3 | 2 | 0 | 1 | 9 | 8 |
Multiplikationsfaktor: | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | |
6 | 1 | 10 | 1 | 6 | 3 | 4 | 0 | 2 | 9 | 16 | ||
Summenbildung: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 2 + 9 + 1 + 6 = 40
Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 0. Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31 513320.198-0 vervollständigt wird. |
Ländercodes der Staaten, in denen die Fahrzeuge registriert werden (3. und 4. Ziffer + Abkürzung) | Anlage P.4 |
"Die Angaben zu Drittstaaten dienen allein Informationszwecken"
Staat | Buchstaben- Code 3 | Zahlen- Code | Eisenbahngesellschaft in eckigen Klammern in den Anlagen P.6 und P.7 4 |
Albanien | AL | 41 | HSh |
Algerien | DZ | 92 | SNTF |
Armenien | AM 1 | 58 | ARM |
Österreich | A | 81 | ÖBB |
Aserbaidschan | AZ | 57 | AZ |
Belarussland | BY | 21 | BC |
Belgien | B | 88 | SNCB/NMBS |
Bosnien-Herzegowina | BIH | 44 | ZRS |
50 | ZFBH | ||
Bulgarien | BG | 52 | BDZ, SRIC |
China | RC | 33 | KZD |
Kroatien | HR | 78 | H Z |
Kuba | CU 1 | 40 | FC |
Zypern | CY | ||
Tschechische Republik | CZ | 54 | CD |
Dänemark | DK | 86 | DSB, BS |
Ägypten | ET | 90 | ENR |
Estland | EST | 26 | EVR |
Finnland | FIN | 10 | VR, RHK |
Frankreich | F | 87 | SNCF, RFF |
Georgien | GE | 28 | GR |
Deutschland | D | 80 | DB, AAE 2 |
Griechenland | GR | 73 | CH |
Ungarn | H | 55 | MÁV, GySEV/ROeEE 2 |
Iran | IR | 96 | RAI |
Irak | IRQ 1 | 99 | IRR |
Irland | IRL | 60 | CIE |
Israel | IL | 95 | IR |
Italien | I | 83 | FS, FNME 2 |
Japan | J | 42 | EJRC |
Kasachstan | KZ | 27 | KZH |
Kirgisistan | KS | 59 | KRG |
Lettland | LV | 25 | LDZ |
Libanon | RL | 98 | CEL |
Liechtenstein | LIE 1 | ||
Litauen | LT | 24 | LG |
Luxemburg | L | 82 | CFL |
Mazedonien (ehem. jugoslawische Republik) | MK | 65 | CFARYM (MZ) |
Malta | M | ||
Moldau | MD 1 | 23 | UM |
Monaco | MC | ||
Mongolei | MGL | 31 | MTZ |
Marokko | MA | 93 | ONCFM |
Niederlande | NL | 84 | NS |
Nord Korea | PRK 1 | 30 | ZC |
Norwegen | N | 76 | NSB, JBV |
Polen | PL | 51 | PKP |
Portugal | P | 94 | CP, REFER |
Rumänien | RO | 53 | CFR |
Russland | RUS | 20 | RZD |
Serbien-Montenegro | SCG | 72 | JZ |
Slowakei | SK | 56 | LSSK, ZSR |
Slowenien | SLO | 79 | SL |
Süd Korea | ROK | 61 | KNR |
Spanien | E | 71 | RENFE |
Schweden | S | 74 | GC, BV |
Schweiz | CH | 85 | SBB/CFF/FFS, BLS 2 |
Syrien | SYR | 97 | CFS |
Tadschikistan | Ti | 66 | TZD |
Tunesien | TN | 91 | SNCFT |
Türkei | TR | 75 | TCDD |
Turkmenistan | TM | 67 | TRK |
Ukraine | UA | 22 | UZ |
Großbritannien | GB | 70 | BR |
Usbekistan | UZ | 29 | UTI |
Vietnam | VN 1 | 32 | DSVN |
_____________________
1) Codes müssen noch bestätigt werden.
2) Bis die Bestimmungen nach Punkt 3 der Allgemeinen Anmerkungen in Kraft treten, können diese Unternehmen die Codes 43 (GySEV/ROeEE), 63 (BLS), 64 (FLAME), 68 (AAE) verwenden. Der Zeitraum für die Aktualisierung wird anschließend von den betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam festgelegt.
3) Nach dem alphabetischen Codiersystem in Anhang 4 des Abkommens von 1949 und Artikel 45(4) des Abkommens von 1968 zum Straßenverkehr.
4) Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Mitglieder der UIC oder OSJD waren und die angegebenen Codes als Ländercodes verwendeten.
Alphabetische Kennzeichnung der Eignung zum interoperablen | Anlage P.5 |
TEN-Einsatz: Fahrzeug, das die Anforderung der TSI Fahrzeuge erfüllt
RIV: Güterwagen, der die Anforderungen der RIV-Bestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Abschaffung erfüllt
PPW: Güterwagen, der die Anforderungen der PPW-Vereinbarung erfüllt (innerhalb der OJSD-Staaten)
RIC: Personenwagen, der die Anforderungen der RIC-Bestimmungen erfüllt(e)
Die alphabetische Kennzeichnung der Eignung zum interoperablen Einsatz für Sonderfahrzeuge ist in Anlage 14 beschrieben.
Zahlencodes für die Interoperabilität von Güterwagen (1. und 2. Ziffer) |
Anlage P.6 |
2. Ziffer | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 2. Ziffer | |||
1. Ziffer | 1. Ziffer | |||||||||||||
Spurweite | fest oder veränderlich | fest | veränderlich | fest | veränderlich | fest | veränderlich | fest | veränderlich | fest oder veränderlich | Spurweite | |||
TSI a und/oder COTIF b und/oder PPW | 0 | mit Achsen | bleibt frei | TSI und/oder COTIF Güterwagen b [deren Halter ein EVU nach Anlage P.4 ist] |
Bis auf weitere Entscheidung nicht zu nutzen | PPW Güterwagen (veränderliche Spurweite ) |
mit Achsen | 0 | ||||||
1 | mit Drehgestellen | In d er Industrie benutzte Güterwagen | mit Drehgestellen | 1 | ||||||||||
2 | mit Achsen | bleibt frei | TSI und/oder COTIF Güterwagen b [deren Halter ein EVU nach Anlage P.4 ist] PPW Güterwagen |
TSI und/oder COTIF Güterwagen b PPW Güterwagen |
Andere TSI und/oder COTIF Güterwagen wagen b PPW Güterwagen |
PPW Güterwagen (feste Spurweite) | mit Achsen | 2 | ||||||
3 | mit Drehgestellen | mit Drehgestellen | 3 | |||||||||||
Nicht TSI und nicht COTIF b und nicht PPW | 4 | mit Achsen c | Dienstgüterwagen | Sonstige Güterwagen [deren Halter ein EVU nach Anlage P.4 ist] |
Sonstige Güterwagen | Sonstige Güterwagen | Güterwagen mit Spezialnummerierung für technische Daten | mit Achsend | 4 | |||||
8 | mit Drehgestellen c | mit Drehgestellen d | 8 | |||||||||||
Verkehr | Inlandsverkehr oder internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung | Internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung | Inlandsverkehr | Internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung | Inlandsverkehr | Internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung | Inlandsverkehr | Internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung | Inlandsverkehr | In Inlandsverkehr oder internationaler Verkehr nach SonderVereinbarung | Verkehr | |||
2. Ziffer | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 2. Ziffer | |||
1. Ziffer | 1. Ziffer |
a) Erfüllung mindestens der Anforderungen in der TSI Fahrzeuge.
b) Einschließlich Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten dieser neuen Verordnungen nach bestehenden Verordnungen diese Ziffern tragen.
c) Feste oder veränderliche Spurweite.
d) Außer für Güterwagen der Kategorie 1 (temperierte Güterwagen).
Zahlencodes für internationale Verkehrsfähigkeit bei beförderten Reisezugwagen (1. und 2. Ziffer) | Anlage P.7 |
Warnung
Die Angaben in eckigen Klammern sind vorläufig und werden in kommenden Versionen der RIC-Bestimmungen gelöscht (siehe Allgemeine Anmerkungen, Punkt 3).
Inlandsverkehr | TSI a und/oder COTIF b und/oder PPW | Inlandsverkehr oder internationaler Verkehr nach Sondervereinbarung | TSI a und/oder RIC/COTIF b | PPW | ||||||
2. Ziffer | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
1. Ziffer | ||||||||||
5 | Fahrzeuge für Inlandsverkehr [deren Halter ein RIC-EVU nach Anlage P.4 ist] |
Fahrzeuge mit fester Spurweite ohne Klimaanlage (einschließlich) Güterwagen mit Autotransport) [deren Halter ein RIC-EVU nach Anlage P.4 ist] |
Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1672) Fahrzeuge ohne Klimaanlage [deren Halter ein RIC-EVU nach Anlage P.4 ist] |
Reserviert | Auf die Spurweite einstellbare (1435 1672) Fahrzeuge ohne Klimaanlage [deren Halter ein RIC-EVU nach Anlage P.4 ist] |
Fahrzeuge mit spezieller Nummerierung für die technischen Daten | Fahrzeuge mit fester Spurweite | Fahrzeuge mit fester Spurweite | Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (14351520) durch Drehgestellwechsel | Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (14351520) durch verstellbare Achsen |
6 | Instandhaltungsfahrzeuge ohne kommerziellen Einsatz | Fahrzeuge mit fester Spurweite und Klimaanlage [deren Halter ein RIC-EVU nach Anlage P.4 ist] |
Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (14351520) mit Klimaanlage [deren Halter ein RIC-EVU nach Anlage P.4 ist] | Instandhaltungsfahrzeuge ohne kommerziellen Einsatz [deren Halter ein [deren RIC-EVU nach Anlage P.4 ist] |
Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (14351672) und Klimaanlage [deren Halter ein RIC-EVU nach Anlage P.4 ist] |
Güterwagen für Autotransport | Auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge | |||
7 | Druckdichte Fahrzeuge mit Klimaanlage [deren Halter ein Anlage RIC-EVU nach Anlage P.4 ist] |
Reserviert | Reserviert | Druckdichte Fahrzeuge mit fester Spurweite und Klimaanlage [deren Halter ein RIV-EVU nach Anlage P.4 ist] |
Reserviert | Sonstige Fahrzeuge | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert |
a) Erfüllung mindestens der Anforderungen in der zukünftigen TSI Fahrzeuge für beförderte Reisezugwagen.
b) Erfüllung der Anforderungen in der RIC oder COTIF nach den jeweils geltenden Bestimmungen.
Triebfahrzeugtypen (1. und 2. Ziffer) | Anlage P.8 |
Die 1. Ziffer ist eine "9".
Die 2. Ziffer wird vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt. Sie kann z.B. mit der Prüfziffer zusammenpassen, wenn diese mit der Seriennummer berechnet wird.
Wenn die 2. Ziffer den Triebfahrzeugtyp beschreiben soll, muss einer der nachfolgenden Codes gewählt werden:
Code | Triebfahrzeugtyp |
0 | Unterschiedlich |
1 | E-Lok |
2 | Diesellok |
3 | E-Triebzug (Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen] |
4 | E-Triebzug (außer Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen] |
5 | Diesel-Triebzug [Triebwagen oder Beiwagen] |
6 | Spezieller Beiwagen |
7 | E-Rangierlok |
8 | Diesel-Rangierlok |
9 | Instandhaltungsfahrzeug |
Standardnummer zur Kennzeichnung von Güterwagen (5. bis 7. Ziffer) | Anlage P.9 |
In dieser Anlage sind Tabellen zur Kennzeichnung von Güterwagen mit 4 Zahlen angegeben, die den technischen Hauptdaten des Güterwagens entsprechen.
Diese Anlage wird auf einem getrennten Datenträger verteilt (elektronische Datei).
Zahlencodes für die technischen Daten von Reisezugwagen (5. und 6. Ziffer) | Anlage P.10 |
6. Ziffer
5. Ziffer |
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |
Reserviert | 0 | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert |
Sitzplatzwagen 1. Klasse | 1 | 10 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Großraum mit Mittelgang | > 11 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Großraum mit Mittelgang | Reserviert | Reserviert | 2 oder 3 Achsen | Reserviert | Doppelstock-Personenwagen | > 7 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Grograum mit Mittelgang | 8 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Grograum mit Mittelgang | 9 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Grograum mit Mittelgang |
Sitzplatzwagen 2. Klasse | 2 | 10 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Großraum mit Mittelgang | 11 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Großraum mit Mittelgang | > 12 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Großraum mit Mittelgang | Drei Achsen | 2 Achsen | Nur für OSJD, Doppelstock-Personenwagen | Doppelstock-Personenwagen | Reserviert | > 8 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Grograum mit Mittelgang | 9 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Grograum mit Mittelgang |
Sitzplatzwagen 1.12. Klasse | 3 | 10 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Großraum mit Mittelgang | 11 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Großraum mit Mittelgang | > 12 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Großraum mit Mittelgang | Reserviert | 2 oder 3 Achsen | Reserviert | Doppelstock-Personenwagen | Reserviert | > 8 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Grograum mit Mittelgang | 9 Abteile mit Seitengang oder gleichwertiger Grograum mit Mittelgang |
Liegewagen 1.12. Klasse | 4 | 10 Abteile 1. und 2. Klasse | Reserviert | Reserviert | Reserviert | < 9 Abteile 1.12. Klasse | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | < 9 Abteile 1. Klasse |
Liegewagen 2. Klasse | 5 | 10 Abteile | 11 Abteile | > 12 Abteile | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | < 9 Abteile |
Reserviert | 6 | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert |
Schlafwagen | 7 | 10 Abteile | 11 Abteile | 12 Abteile | Reserviert | Reserviert | > 12 Abteile | Reserviert | Reserviert | Reserviert | Reserviert |
Fahrzeuge mit spezieller Auslegung und Packwagen | 8 | Steuerwagen mit Sitzplätzen, alle Klassen, mit oder ohne Gepäckabteil, mit Führerraum für Wendezugbetrieb | Sitzplatzwagen 1. oder 1.12. Klasse und Gepäck- oder Postabteil | Sitzplatzwagen 2. Klasse und Gepäck- oder Postabteil | Reserviert | Sitzplatzwagen, alle Klassen, mit speziell eingerichteten Abteilen, z.B. Kinder-Spielabteil | Personenwagen mit Sitzplätzen und Liegewagen, alle Klassen, mit Bar oder Buffetbereich | Doppelstock-Personenwagen mit Sitzplätzen, alle Klassen, mit oder ohne Gepäckabteil, mit Führerraum für Wendezugbetrieb | Speisewagen oder Personenwagen mit Bar oder Buffetbereich, mit Gepäckabteil | Speisewagen | Andere Sonderpersonenwagen (Konferenz-, Disko-, Bar-, Kino-, Video-, Krankenwagen) |
9 | Postwagen | Gepäckwagen mit Postabteil | Gepäckwagen | Gepäckwagen und 2- oder 3achsige Sitzplatzwagen 2. Klasse und Gepäck- oder Postabteil | Gepäckwagen mit Seitengang, mit oder ohne Abteilen mit oder ohne Abteil mit Zollverschluss | 2- oder 3-achsige Gepäckwagen mit Postabteil | Reserviert | 2- oder 3-achsige Autoreisezugwagen | Autoreisezugwagen | Instandhaltungsfahrzeuge | |
Hinweis: Unterteilungen von Abteilen werden nicht berücksichtigt. Ein gleichwertiger Grograum mit Mittelgang wird durch Teilen der verfügbaren Sitzplätze durch 6, 8 oder 10 je nach Bauart des Fahrzeugs bestimmt. |
Zahlencodes für die Allgemeinen Merkmale bei beförderten Reisezugwagen (7. und 8. Ziffer)
Energieversorgung | 8. Ziffer | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
Höchstgeschw. | 7. Ziffer | ||||||||||
< 120 km/h | 0 | Alle Spannungen a | Reserviert | 3.000 V ~ + 3.000 V = |
1.000 V ~a | Reserviert | 1.500 V ~ | Andere Spanng. als 1.000 V, 1.500 V, 3.000 V |
1.500 V ~ + 1.500 V = |
3.000 V = | Reserviert |
1 | Alle Spannungen a + Dampf 1 |
1.000 V ~ + Dampf 1 |
1.000 V ~ + Dampf 1 |
1.000 V ~ + Dampf 1 |
1.000 V ~ + Dampf 1 |
1.000 V ~ + Dampf 1 |
Reserviert | 1.500 V ~ + 1.500 V = + Dampf 1 |
3.000 V = + Dampf 1 |
3.000 V = + Dampf 1 |
|
2 | Dampf 1 | Dampf 1 | 3.000 V ~ + 3.000 V + Dampf 1 |
Dampf 1 | 3.000 V ~ + 3.000 V = + Dampf 1 |
Dampf 1 | 3.000 V ~ + 3.000 V = 1.500 V ~ + Dampf 1 |
1.500 V ~ + Dampf 1 |
1.500 V ~ + Dampf 1 |
a 1 | |
121-140 km/h | 3 | Alle Spannungen | Reserviert | 1.000 V ~ + 3.000 v = |
1.000 V ~a a 1 | 1.000 V ~ a 1 | 1.000 V | 1.000 V ~ + 1.500 V ~ + 1.500 V |
1.500 V ~ + 1.500 V = |
3.000 V = | 3.000 V = |
4 | Alle Spannungen a + Dampf 1 |
Alle Spannungen + Dampf 1 |
Alle Spannungen + Dampf 1 |
1.000 V ~ a 1 + Dampf 1 |
1.500 V ~ + 1.500 V = |
1.000 V ~ + Dampf 1 |
3.000 V ~ + 3.000 V = |
1.500 V ~ + 1.500 V = + Dampf 1 |
3.000 V = + Dampf 1 |
Reserviert | |
5 | Alle Spannungen a + Dampf 1 |
Alle Spannungen + Dampf 1 |
Alle Spannungen + Dampf 1 |
1.000 V ~ + Dampf 1 |
Reserviert | 1.500 V ~ + Dampf 1 |
Andere Spanng. als 1.000 V, 1.500 V, 3.000 V |
1.500 V ~ + 1.500 V = + Dampf 1 |
Reserviert | Reserviert | |
6 | Dampf 1 | Reserviert | 3.000 V ~ + 3.000 V = |
Reserviert | 3.000 V ~ + 3.000 V = |
Reserviert | Dampf 1 | Reserviert | Reserviert | a 1 | |
141-160 km/h | 7 | Alle Spannungen a | Alle Spannung | 1.500 V ~ 1 + 3.000 V = 1 Alle Spannungen 2 |
1.000 V ~ a | 1.500 V ~ + 1.500 V = |
1.000 V ~ | 1.500 V ~ | 1.500 V ~ + 1.500 V = |
3.000 V = | 3.000 V = |
8 | Alle Spannungen a + Dampf 1 |
Alle Spannungen + Dampf 1 |
3.000 V ~ + 3.000 V = |
Reserviert | Alle Spannungen a + Dampf 1 |
1.000 V ~ + Dampf 1 |
1.000 V ~ + Dampf 1 |
Andere Spanng. als 1.000 V, 1.500 V, 3.000 V |
Alle Spannungena + Dampf 1 |
a 1 G 2 |
|
> 160 km/h | 9 | Alle Spannungen a 2 | Alle Spannung | Alle Spannungen + Dampf 1 |
1.000 V ~ + 1.500 V |
1.000 V ~ | 1.000 V ~ | 1.000 V ~ | 1.500 V ~ + 1.500 V = |
3.000 V = | a 1 G 2 |
_______________
1) Nur für im Inlandsverkehr eingesetzten Fahrzeuge.
2) Nur für Fahrzeuge mit Eignung zum internationalen Verkehr.
Alle Spannungen Einphasen-Wechselstrom 1.000 V 51-15 Hz, Einphasen-Wechselstrom 1.500 V 50 Hz, Gleichstrom 1.500 V, Gleichstrom 3.000 V. Kann auch Einphasen-Wechselstrom 3.000 V 50 Hz einschließen.
a) Bei bestimmten Fahrzeugen mit 1.000 V Einphasen-Wechselstrom ist nur eine der Frequenzen 16.213 oder 50 Hz zulässig.
A Autonome Heizung ohne Stromversorgung über den Zugbus.
G Fahrzeuge Stromversorgung über den Zugbus für alle Spannungen, die jedoch einen Generatorwagen für die Klimaanlage benötigen.
Dampf Nur Dampfheizung. Wenn Spannungen angegeben sind, ist der Code auch für Fahrzeuge ohne Dampfheizung verfügbar.
Zahlencodes für die technischen Daten bei Sonderfahrzeugen (6. bis 8. Ziffer) | Anlage P.11 |
Zulässige Geschwindigkeit für Sonderfahrzeuge (6. Ziffer)
Einstufung | Fahrgeschwindigkeit bei Fahrzeugen mit Eigenantrieb | ||||
> 100 km/h | < 100 km/h | 0 km/h | |||
Kann in einen Zugverband eingeordnet werden | V> 100 km/h | Mit Eigenantrieb | 1 | 2 | |
Ohne Eigenantrieb | 3 | ||||
V < 100 km/h und/oder Beschränkunga | Mit Eigenantrieb | 4 | |||
Ohne Eigenantrieb | 5 | ||||
Kann nicht in einen Zugverband eingeordnet werden | Mit Eigenantrieb | 6 | |||
Ohne Eigenantrieb | 7 | ||||
Zweiwegfahrzeug mit Eigenantrieb, das in einen Zugverband eingeordnet werden kannb | 8 | ||||
Zweiwegfahrzeug mit Eigenantrieb, das nicht in einen Zugverband eingeordnet werden kannb | 9 | ||||
Zweiwegfahrzeug ohne Eigenantriebb | 0 | ||||
a) Beschränkung bedeutet hier eine besondere Position im Zugverband (z.B. am Zugschluss), einen verbindlichen Schutzwagen (Güterwagen) usw.
b) Spezielle Bedingungen für die Einordnung in einen Zugverband sind zu befolgen. |
Haupt- und Nebentypen von Sonderfahrzeugen (7. und 8. Ziffer)
7. Ziffer | 8. Ziffer | Fahrzeuge/Maschine |
1 Infrastruktur und Oberbau | 1 | Gleisverlege- und Gleisumbauzug |
2 | Verlegegeräte für Weichen und Kreuzungen | |
3 | Gleiserneuerungszug | |
4 | Schotterreinigungsmaschine | |
5 | Erdbaumaschine | |
6 | ||
7 | ||
8 | ||
9 | Schienenkran (außer für Aufgleisung) | |
0 | Andere oder allgemeine Anwendungen | |
2 Gleis | 1 | Hochleistungsgleisstopfmaschine |
2 | Andere Gleisstopfmaschinen | |
3 | Gleisstopfmaschine mit Stabilisierung | |
4 | Gleisstopfmaschine für Weichen und Kreuzungen | |
5 | Schottenpflug | |
6 | Stabilisierungsmaschine | |
7 | Schleif- und Schweißmaschine | |
8 | Mehrzweckmaschine | |
9 | Gleisinspektionswagen | |
0 | Sonstige | |
3 Fahrleitung | 1 | Mehrzweckmaschine |
2 | Auf- und Abrollmaschine | |
3 | Mastaufstellmaschine | |
4 | Rollentragmaschine | |
5 | Fahrdrahtspannmaschine | |
6 | Maschine mit Hebebuhne und Maschine mit Arbeitsgerüst | |
7 | Reinigungszug | |
8 | Abschmierzug | |
9 | Fahrleitungsinspektionswagen | |
0 | Sonstige | |
4 Strukturen | 1 | Laufbrückenverlegemaschine |
2 | Brückeninspektionsbühne | |
3 | Tunnelinspektionsbühne | |
4 | Gasreinigungsmaschine | |
5 | Ventilationsmaschine | |
6 | Maschine mit Hebebühne und Maschine mit Arbeitsgerüst | |
7 | Tunnelbeleuchtungsmaschine | |
8 | ||
9 | ||
0 | Sonstige | |
5 Be- und Entladen sowie diverse Transporte | 1 | Be-Entlade- und Transportmaschine für Schienen |
2 | Be-Entlade- und Transportmaschine für Schotter, Kies usw. | |
3 | ||
4 | ||
5 | Be-Entlade- und Transportmaschine für Schwellen | |
6 | ||
7 | ||
8 | Be-Entlade- und Transportmaschine für Weichen, Kreuzungen usw. | |
9 | Be-Entlade- und Transportmaschine für anderes Material | |
0 | Sonstige | |
6 Messung | 1 | Erdbau-Messwagen |
2 | Gleis-Messwagen | |
3 | Fahrdraht-Messwagen | |
4 | Spurweiten-Messwagen | |
5 | Signalisierungs-Messwagen | |
6 | Telekommunikations-Messwagen | |
7 | ||
8 | ||
9 | ||
0 | Sonstige | |
7 Noteinsatzausrüstung | 1 | Noteinsatzkran |
2 | Notabschleppwagen | |
3 | Noteinsatz-Tunnelzug | |
4 | Noteinsatzwagen | |
5 | Feuerwehrwagen | |
6 | Sanitätsfahrzeug | |
7 | Ausrüstungswagen | |
8 | ||
9 | ||
0 | Sonstige | |
8 Traktion, Transport, Energie etc. | 1 | Triebfahrzeuge |
2 | ||
3 | Transportwagen (außer 59) | |
4 | Wagen mit Stromerzeuger | |
5 | Schienenfahrzeug mit Eigenantrieb | |
6 | ||
7 | Betonierzug | |
8 | ||
9 | ||
0 | Sonstige | |
9 Umwelt | 1 | Schneepflug mit Eigenantrieb |
2 | Schneepflug ohne Eigenantrieb | |
3 | Schneefeger | |
4 | Enteismaschine | |
5 | Unkrautvertilgungsmaschine | |
6 | Schienenreinigungsmaschine | |
7 | ||
8 | ||
9 | ||
0 | Sonstige | |
0 Zweiwegfahrzeuge | 1 | Zweiwegfahrzeug der Klasse 1 |
2 | ||
3 | Zweiwegfahrzeug der Klasse 2 | |
4 | ||
5 | Zweiwegfahrzeug der Klasse 3 | |
6 | ||
7 | Zweiwegfahrzeug der Klasse 4 | |
8 | ||
9 | ||
0 | Sonstige |
weiter . | |
(Stand: 11.03.2019)
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