umwelt-online: Entscheidung 2008/164/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich "eingeschränkt mobiler Personen" im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (4)

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6.2.2 Konformitätsbewertungsverfahren (Module)

Der Antragsteller muss eines der Module oder eine der Modulkombinationen wählen, die in der folgenden Tabelle 17 aufgelistet sind:

Tabelle 17 Bewertungsverfahren

Zu bewertendes Teilsystem Module SB+ SD Module SB+ SF Modul SG Modul SH2
Teilsystem "Fahrzeuge" X X   X
Teilsystem "Infrastruktur" X   X X

Die Merkmale des während der entsprechenden Phasen zu bewertenden Teilsystems sind Anhang E zu entnehmen (Teilsystem "Infrastruktur": Tabelle E.1; Teilsystem "Fahrzeuge"; Tabelle E.2). Der Antragsteller muss bestätigen, dass jedes produzierte Teilsystem mit dem Baumuster übereinstimmt.

Die in Anhang D Tabelle D.1 genannten Merkmale der Interoperabilitätskomponenten werden auch in Anhang E Tabelle E.1 bzw. E.2 aufgelistet. Die Bewertung dieser Merkmale gilt als durchgeführt, wenn die EG-Konformitätserklärung der Interoperabilitätskomponente vorliegt.

Die Bewertung des Teilsystems "Instandhaltung" ist in Abschnitt 6.2.5 beschrieben.

6.2.3 Innovative Lösungen

Wenn ein Teilsystem eine innovative Lösung gemäß der Definition in Abschnitt 4.1.1 bzw. 4.2.1 umfasst, muss der Hersteller oder der Auftraggeber die Abweichung vom entsprechenden Abschnitt der TSI angeben und dies der Europäischen Eisenbahnagentur vorlegen. Die Europäische Eisenbahnagentur muss eine Endfassung der entsprechenden funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen dieser Lösung erarbeiten und die Bewertungsmethoden entwickeln.

Die entsprechenden funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen sowie die Bewertungsmethoden sind im Zuge des Überarbeitungsprozesses in die TSI zu integrieren.

Nach Inkrafttreten einer gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch Richtlinie 2004/50/EG, erlassenen Entscheidung der Kommission kann die innovative Lösung auch vor ihrer Aufnahme in die TSI angewendet werden.

6.2.4 Bewertung der Instandhaltung

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch Richtlinie 2004/50/EG, muss die benannte Stelle die technischen Unterlagen zusammenstellen, welche den Instandhaltungsplan enthalten. Im Einzelnen bedeutet dies, dass die benannte Stelle Folgendes zu überprüfen hat:

Die benannte Stelle muss jedoch nicht die Gültigkeit des Inhalts des Instandhaltungsplanes prüfen.

Die Konformitätsbewertung der Instandhaltung liegt in der Verantwortung jedes betroffenen Mitgliedstaats.

In Anhang F Abschnitt F.4 (offener Punkt) ist das Verfahren beschrieben, mit dem jeder Mitgliedstaat prüft, ob die Instandhaltungsvorkehrungen den Bestimmungen dieser TSI entsprechen, und sicherstellt, dass die Eckwerte und Anforderungen über die gesamte Nutzungsdauer des Teilsystems eingehalten werden.

6.2.5 Bewertung von betrieblichen Regelungen

Gemäß Abschnitt 6.2.1 der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen Eisenbahnsystems sind für keines der Elemente der TSI OPE CR derzeit separate Bewertungen durch eine benannte Stelle erforderlich.

Zum Zwecke dieser TSI PRM prüft die benannte Stelle keine betrieblichen Regelungen, selbst wenn diese in Abschnitt 4.1.4 oder 4.2.4 genannt werden.

6.2.6 Bewertung einzelner Fahrzeuge

Wenn einzelne Fahrzeuge anstelle von festen Zugeinheiten bereitgestellt werden, sind solche Fahrzeuge auf die entsprechenden Abschnitte dieser TSI zu prüfen. Dabei wird akzeptiert, dass möglicherweise nicht jedes dieser Fahrzeuge über Rollstuhlplätze, rollstuhlgerechte Einrichtungen oder eine Universaltoilette verfügt.

Es ist jedoch nachzuweisen, dass alle Bestimmungen der TSI PRM eingehalten werden können, wenn das Fahrzeug mit anderen kompatiblen Fahrzeugen zu einem vollständigen Zug kombiniert wird.

6.3 Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Erklärung

6.3.1 Allgemeines

Für einen begrenzten Zeitraum, der als "Übergangszeitraum" bezeichnet wird, können Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Konformitätserklärung bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung in Ausnahmefällen in Teilsysteme integriert werden, sofern die in diesem Abschnitt beschriebenen Bestimmungen erfüllt sind.

6.3.2 Übergangszeitraum

Der Übergangszeitraum beginnt mit dem Inkrafttreten dieser TSI und dauert sechs Jahre.

Nach Ablauf des Übergangszeitraums und unter Berücksichtigung der zulässigen Ausnahmen gemäß Abschnitt 6.3.3.3 unten müssen Interoperabilitätskomponenten die erforderliche EG-Konformitätserklärung bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorweisen, bevor sie in das Teilsystem integriert werden dürfen.

6.3.3 Bescheinigung von Teilsystemen während des Übergangszeitraums, die Interoperabilitätskomponenten ohne Bescheinigung enthalten

6.3.3.1 Bedingungen

Während des Übergangszeitraums kann eine benannte Stelle eine Konformitätsbescheinigung für ein Teilsystem ausstellen, selbst wenn für einige der in das Teilsystem integrierten Interoperabilitätskomponenten die entsprechende EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung gemäß dieser TSI nicht vorhanden ist, sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind:

Für die auf diese Weise bewerteten Interoperabilitätskomponenten ist keine EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung auszustellen.

6.3.3.2 Mitteilung

6.3.3.3 Einsatz während der Lebensdauer des Teilsystems

Die Herstellung oder die Umrüstung/Erneuerung des betroffenen Teilsystems muss innerhalb des sechsjährigen Übergangszeitraums abgeschlossen sein. Im Hinblick auf die Lebensdauer des Teilsystems gilt:

ist es zulässig, die Interoperabilitätskomponenten, die nicht über eine EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung verfügen und die vom gleichen Hersteller in der gleichen Bauart produziert wurden, zum Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten und als Ersatzteile für das Teilsystem zu verwenden.

Nach Ablauf des Übergangszeitraums und

ist es zulässig, die Interoperabilitätskomponenten, die nicht über eine EG-Konformitätserklärung und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung verfügen und die vom gleichen Hersteller in der gleichen Bauart produziert wurden, weiterhin zum Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten zu verwenden.

6.3.4 Überwachungsmaßnahmen

Während des Übergangszeitraums sind die Mitgliedstaaten für Folgendes verantwortlich:

7. Umsetzung der TSI PRM

Dieses Kapitel beschreibt die Strategie zur Umsetzung der TSI. Insbesondere sind die zu erreichenden Etappen festzulegen, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum Endzustand, in dem die TSI allgemein eingehalten werden, ergibt. Grundlage dieses Kapitels ist die Notwendigkeit einer abgestimmten Umsetzung der TSI aus in erster Linie technischen oder betriebsspezifischen Gründen. Die Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit den relevanten Bestimmungen der Richtlinie wird jedoch ebenfalls in ausreichendem Maße berücksichtigt. Zu berücksichtigen ist dabei außerdem, dass die Umsetzung einer TSI mitunter mit der Umsetzung anderer TSI abgestimmt werden muss.

Bei der Umsetzung der TSI muss für das konventionelle Eisenbahnsystem und das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem der Übergang zur vollständigen Interoperabilität berücksichtigt werden.

Um diesen Übergang zu vollziehen, ermöglichen die TSI eine schrittweise Anwendung in mehreren Stufen, die mit der Umsetzung anderer TSI abgestimmt ist.

7.1 Anwendung dieser TSI auf neue Infrastruktur/Fahrzeuge

7.1.1 Infrastruktur

Die Teilbereiche der Infrastruktur in den Kapiteln 2 bis 6 und sämtliche nachfolgend genannten spezifischen Bestimmungen gelten in vollem Umfang für neue Infrastruktur, die in Betrieb genommen wird.

Dieser Abschnitt der TSI gilt nicht für eine neue Infrastruktur, die vor dem Inkrafttreten dieser TSI Gegenstand eines bereits unterzeichneten Vertrags war oder sich in der Endphase einer Ausschreibung befand.

Der Infrastrukturbetreiber oder das Eisenbahnunternehmen oder der Bahnhofsbetreiber, der/das für einen Bahnhof zuständig ist, muss sich bei sämtlichen Neubauvorhaben für den Bahnhof oder in der Umgebung mit den Parteien beraten, die für die Verwaltung der Umgebung zuständig sind, um die Einhaltung der Anforderungen für die Zugänglichkeit sowohl im Bahnhof als auch zum Bahnhof zu ermöglichen.

7.1.2 Fahrzeuge

7.1.2.1 Allgemeines

Die Teilbereiche von Fahrzeugen in den Kapiteln 2 bis 6 und sämtliche nachfolgend genannten spezifischen Bestimmungen gelten in vollem Umfang für neue Fahrzeuge, die in Betrieb genommen werden.

Diese TSI gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser TSI Gegenstand eines bereits unterzeichneten Vertrags waren oder sich in der Endphase einer Ausschreibung befanden.

7.1.2.2 Neu gebaute Fahrzeuge mit neuem Entwurf

7.1.2.2.1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts 7.1.1 sowie Abschnitt 7.1.2.1 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

7.1.2.2.2 Allgemeines

Die

können von jedem Antragsteller, wie in den Abschnitten 6.2.1 bzw. 6.1.1 festgelegt, beantragt werden.

Der Antragsteller informiert eine gemäß Kapitel 6 dieser TSI gewählte benannte Stelle über seine Absicht, ein neues Fahrzeug und/oder eine neue Interoperabilitätskomponente zu entwickeln und bewerten zu lassen. Zusammen mit dieser Ankündigung ist vom Antragsteller eine Beschreibung des Fahrzeugs oder der Interoperabilitätskomponente einzureichen, das/die er entwickeln und bauen oder anschaffen möchte.

7.1.2.2.3 Phase A

Nach dem Datum der Benennung einer Stelle ist die Zulassungsgrundlage aufgrund der TSI, die für das spezifizierte Fahrzeug zu diesem Datum gilt, auf sieben Jahre für Phase a festzulegen. Ausgenommen hiervon sind besondere Anforderungen, für die Artikel 19 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, zur Anwendung kommt.

Wenn eine überarbeitete Fassung, einschließlich der vorliegenden, der TSI während Phase a in Kraft tritt, kann die überarbeitete Fassung entweder insgesamt oder für einzelne Abschnitte verwendet werden, sofern sowohl der Antragsteller als auch die benannte Stelle zustimmen. Diese Vereinbarungen müssen dokumentiert werden.

Nach einer positiven Bewertung ist von einer benannten Stelle die Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung der EG-Prüfung für das Teilsystem oder die Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung bezüglich der Baumuster- oder Entwurfsprüfung für die Interoperabilitätskomponente auszustellen.

7.1.2.2.4 Phase B

a) Anforderungen an das Teilsystem

Diese Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für das Teilsystem ist für einen Zeitraum von sieben Jahren für Phase B gültig, auch wenn eine neue TSI in Kraft tritt. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen Artikel 19 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, zur Anwendung kommt. Während dieses Zeitraums kann ein Fahrzeug der gleichen Bauart ohne neue Baumusterbewertung in Betrieb genommen werden.

Vor Ablauf des siebenjährigen Zeitraums für Phase B ist ein Fahrzeug gemäß der zum betreffenden Zeitpunkt geltenden TSI bezüglich der Anforderungen zu bewerten, die sich im Vergleich zur Zulassungsgrundlage verändert haben oder neu sind.

Wenn vor Ablauf von Phase B keine neue TSI in Kraft tritt, ist keine Bewertung des Fahrzeugs erforderlich, und die betreffende Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von weiteren sieben Jahren für Phase B.

b) Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten

Die Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung oder die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren für Phase B gültig, auch wenn eine neue TSI in Kraft tritt. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen Artikel 19 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, zur Anwendung kommt. Während dieses Zeitraums können neue Komponenten der gleichen Bauart ohne Bewertung in Betrieb genommen werden.

Vor Ablauf des fünfjährigen Zeitraums für Phase B ist eine Komponente gemäß der zum betreffenden Zeitpunkt geltenden TSI bezüglich der Anforderungen zu bewerten, die sich im Vergleich zur Zulassungsgrundlage verändert haben oder neu sind.

7.1.2.3 Fahrzeuge mit bestehendem Entwurf

Für Fahrzeuge, deren Entwurf nicht gemäß den TSI zugelassen ist, gelten die in Abschnitt 7.5.2 beschriebenen Bedingungen.

7.1.2.4 Übergangszeitraum

Den Mitgliedstaaten steht es frei, die TSI für einen Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2010 nicht anzuwenden. Diese Erlaubnis ist auf folgende Fälle begrenzt:

7.2 Überarbeitung dieser TSI

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, bereitet die Agentur die Überarbeitung und Aktualisierung der TSI vor und unterbreitet dem in Artikel 21 genannten Ausschuss alle zweckdienlichen Empfehlungen, um der Entwicklung der Technik oder der gesellschaftlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Ferner kann sich die schrittweise Verabschiedung und Überarbeitung anderer TSI auf diese TSI auswirken. Vorgeschlagene Änderungen an dieser TSI müssen genauestens geprüft werden. Aktualisierte TSI werden regelmäßig im Abstand von drei Jahren veröffentlicht.

Die Agentur ist von allen innovativen Lösungen zu unterrichten, die in Erwägung gezogen werden, damit deren künftige Aufnahme in die TSI erörtert werden kann.

7.3 Anwendung dieser TSI auf bestehende Infrastruktur/Fahrzeuge

Im Hinblick auf bestehende Infrastruktur und Fahrzeuge gilt diese TSI für Komponenten, die im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie erneuert oder umgerüstet wurden.

7.3.1 Infrastruktur

Als bestehende Infrastruktur gilt Infrastruktur, die am Tag des Inkrafttretens dieser TSI in Betrieb ist. Diese TSI gilt nicht für bestehende Infrastruktur, bis diese erneuert oder umgerüstet wird.

Diese TSI gilt nicht für Infrastruktur, die vor dem Inkrafttreten dieser TSI im Rahmen eines bereits unterzeichneten Vertrags oder der Endphase einer Ausschreibung erneuert oder umgerüstet wird.

Der Infrastrukturbetreiber oder das Eisenbahnunternehmen oder der Bahnhofsbetreiber, der/das für einen Bahnhof zuständig ist, muss sich bei sämtlichen Erneuerungs- oder Umrüstungsvorhaben für den Bahnhof oder in der Umgebung mit den Parteien beraten, die für die Verwaltung der Umgebung zuständig sind, um die Einhaltung der Anforderungen für die Zugänglichkeit sowohl im Bahnhof als auch zum Bahnhof zu ermöglichen.

Werden bestehende Bahnhöfe mit einem täglichen Reisendenaufkommen von maximal 1.000 Reisenden (einschließlich abreisender und ankommender Reisender, Durchschnittswert über einen Zeitraum von zwölf Monaten) erneuert oder umgerüstet, müssen für diese Bahnhöfe keine Aufzüge oder Rampen vorgesehen werden, die im Normalfall erforderlich sind, um die vollständige Einhaltung dieses Abschnitts zu erreichen, sofern in einem anderen Bahnhof im Umkreis von 50 km an der gleichen Strecke ein vollständig konformer hindernisfreier Weg vorhanden ist. In diesen Fällen muss im Entwurf für Bahnhöfe die Möglichkeit der künftigen Installation eines Aufzugs und/oder von Rampen vorgesehen sein, damit die Zugänglichkeit des Bahnhofs für alle Arten von PRM ermöglicht wird.

7.3.1.1 Allgemeines

Werden Komponenten erneuert oder umgerüstet, so müssen diese die Anforderungen dieser TSI erfüllen. Folgende Sachverhalte sind hiervon ausgenommen:

Wenn Umrüstungs- und Erneuerungsmaßnahmen der Infrastruktur Teilbereiche der Infrastruktur betreffen, die Bestimmungen der TSI PRM unterliegen, ist die Infrastruktur im Hinblick auf die betreffende Anforderung dieser TSI erneut zu prüfen. Dabei sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

Die Konformität mit den Bestimmungen dieser TSI ist nicht verpflichtend, wenn die Maßnahmen, die zur Erreichung der Konformität erforderlich wären, strukturelle Änderungen an tragenden Elementen erfordern würden.

Die Konformität von Anlagen und Komponenten, die nicht zum Umfang eines bestimmten Umrüstungs- oder Erneuerungsprogramm zählen, muss zum Zeitpunkt der Durchführung eines solchen Programms nicht erreicht werden.

Falls die Infrastruktur nach einer Erneuerung oder Umrüstung auf Konformität mit einer beliebigen anderen TSI erneut geprüft wird, so sind im Hinblick auf diese TSI nur die Systeme und Komponenten erneut zu prüfen, die direkt von den durchgeführten Maßnahmen betroffen sind.

Hierbei ist zwischen zwei Infrastrukturblöcken zu unterscheiden:

Wird ein vollständiger Block umgerüstet oder erneuert, ist ein hindernisfreier Weg vorzusehen (falls zutreffend), der an die anderen Blöcke angebunden werden kann, wenn diese umgerüstet oder erneuert werden.

Die reguläre Instandhaltung der Infrastrukturkomponenten beinhaltet keine erneute Prüfung im Hinblick auf diese TSI.

7.3.1.2 Hindernisfreie Wege - Allgemeines (Abschnitt 4.1.2.4.1)

Die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Abmessungen von Fußgängerüberführungen und Unterführungen hinsichtlich ihrer Breite und/oder lichten Höhe ist für bestehende Fußgängerüberführungen und Unterführungen nicht verpflichtend.

7.3.1.3 Geometrie von Fußgängerüberführungen, Treppen und Unterführungen (Abschnitte 4.1.2.14 und 4.1.2.15)

Die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Geometrie von Fußgängerüberführungen, Treppen und Unterführungen hinsichtlich ihrer Breite und/oder lichten Höhe ist für bestehende Fußgängerüberführungen, Treppen und Unterführungen nicht verpflichtend.

7.3.1.4 Rampen, Fahrtreppen, Aufzüge und Fahrsteige (Abschnitt 4.1.2.17)

Die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Rampen, Fahrtreppen, Aufzüge und Fahrsteige ist für bestehende Rampen, Fahrtreppen, Aufzüge und Fahrsteige nicht verpflichtend.

7.3.1.5 Bahnsteigbreite und Bahnsteigkante (Abschnitt 4.1.2.19)

Die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die minimale Bahnsteigbreite ist für bestehende Bahnhöfe nicht verpflichtend, wenn die Ursache für die Nichteinhaltung im Vorhandensein bestimmter Hindernisse auf dem Bahnsteig besteht, die höchstwahrscheinlich nicht bewegt werden können (z.B. tragende Säulen, Treppenschächte, Aufzüge).

7.3.1.6 Höhe und Abstand des Bahnsteigs (Abschnitt 4.1.2.18)

Die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Höhe und den Abstand des Bahnsteigs ist im Fall von erneuerten Bahnsteigen nicht verpflichtend, gilt jedoch ohne Einschränkungen für umgerüstete Bahnsteige.

7.3.1.7 Historische Gebäude

Gilt ein bestehender Bahnhof ganz oder teilweise als historisches Gebäude, das nach nationaler Gesetzgebung geschützt ist, muss der Infrastrukturbetreiber anstreben, die Inhalte dieser TSI umzusetzen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das nationale Gesetz zum Schutz des Gebäudes dadurch übertreten würde, ist die Umsetzung der entsprechenden Anforderungen dieser TSI nicht verpflichtend.

7.3.2 Fahrzeuge 12

Als bestehende Fahrzeuge gelten Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser TSI bereits in Betrieb oder Gegenstand eines bereits unterzeichneten Vertrags oder der Endphase einer Ausschreibung waren.

Diese TSI gilt nicht für bestehende Fahrzeuge, solange sie nicht erneuert oder umgerüstet werden.

Diese TSI gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser TSI im Rahmen eines bereits unterzeichneten Vertrags oder der Endphase einer Ausschreibung erneuert oder umgerüstet werden.

7.3.2.1 Allgemeines

Wenn Umrüstungs- und Erneuerungsmaßnahmen für Fahrzeuge Teilbereiche der Fahrzeuge betreffen, die Bestimmungen der TSI PRM unterliegen, sind die Fahrzeuge im Hinblick auf die betreffende Anforderung dieser TSI erneut zu prüfen. Dabei sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

Die Konformität von Anlagen und Komponenten, die nicht zum Umfang eines bestimmten Umrüstungs- oder Erneuerungsprogramm zählen, muss zum Zeitpunkt der Durchführung eines solchen Programms nicht erreicht werden.

Falls ein Fahrzeug nach einer Erneuerung oder Umrüstung auf Konformität mit einer beliebigen anderen TSI erneut geprüft wird, so sind im Hinblick auf diese TSI nur die Systeme und Komponenten erneut zu prüfen, die direkt von den durchgeführten Maßnahmen betroffen sind.

Die Einhaltung der Anforderungen dieser TSI ist nicht verpflichtend, wenn die Maßnahmen, die zur Erreichung der Konformität erforderlich wären, strukturelle Änderungen an Türportalen (innen oder außen), Drehgestellen, Fahrzeugsäulen, Wagenkästen und Überfahrschutzvorrichtungen oder sonstige Schritte beinhalten würden, die eine erneute Prüfung der strukturellen Unversehrtheit des Fahrzeugs im Einklang mit EN 12663, Ausgabe Juli 2001, und/oder anderen TSI erfordern würden.

7.3.2.2 Sitze

Die Einhaltung der Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.1 im Hinblick auf Haltegriffe an der Rückseite von Sitzen ist nur dann verpflichtend, wenn die Sitzstrukturen im gesamten Fahrzeug erneuert oder umgerüstet werden.

Die Einhaltung der Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.2 im Hinblick auf die Bereitstellung von Behindertensitzen ist nur dann verpflichtend, wenn die Sitzplatzanordnung im gesamten Zug geändert wird und diese Anforderung ohne Reduzierung der bestehenden Kapazität des Zuges erfüllt werden kann. Im letztgenannten Fall ist die maximale Anzahl von Behindertensitzen bereitzustellen, wobei gleichzeitig die bestehende Kapazität beibehalten wird.

Die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf die lichte Höhe über Behindertensitzen ist nicht verpflichtend, wenn die lichte Höhe durch eine Gepäckablage eingeschränkt wird, die im Rahmen von Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen nicht strukturell geändert wird.

7.3.2.3 Rollstuhlplätze

Die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf Rollstuhlplätze ist nur dann verpflichtend, wenn die Sitzplatzanordnung im gesamten Zug geändert wird. Wenn jedoch die Einstiegstür oder die lichten Räume nicht rollstuhlgerecht angepasst werden können, muss bei Änderungen der Sitzplatzanordnung kein Rollstuhlplatz vorgesehen werden.

Die Bereitstellung von Notrufeinrichtungen an Rollstuhlplätzen ist nicht verpflichtend, wenn das Fahrzeug nicht über eine elektronische Kommunikationsanlage verfügt, die so angepasst werden kann, dass Notrufeinrichtungen unterstützt werden.

7.3.2.4 Außentüren

Die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf die Kennzeichnung von Außentüren an der Außenseite von Fahrzeugen durch Zeichen und Kontraste ist nur dann verpflichtend, wenn das Fahrzeug neu lackiert (oder anderweitig neu gestaltet) wird.

Die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf die Kennzeichnung der Position von Außentüren im Innern des Fahrzeugs durch einen Kontrast auf Fußbodenebene ist nur dann verpflichtend, wenn der Fußbodenbelag erneuert oder umgerüstet wird.

Die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf die Ausgabe von Signalen beim Öffnen und Schließen von Türen ist nur dann verpflichtend, wenn die Türsteuerungsanlage erneuert oder umgerüstet wird.

Die vollständige Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf die Position und die Beleuchtung von Bedienelementen zum Betätigen von Türen ist nur dann verpflichtend, wenn die Türsteuerungsanlage erneuert oder umgerüstet wird und die Bedienelemente neu positioniert werden können, ohne dass die Fahrzeugstruktur oder die Tür verändert werden muss. Im letztgenannten Fall sind die erneuerten oder umgerüsteten Bedienelemente jedoch so nah wie möglich an der Position anzubringen, die die entsprechende Anforderung in dieser TSI vorschreibt.

7.3.2.5 Innentüren

Die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf den Kraftaufwand zum Betätigen von Bedienelemente zum Öffnen/Schließen von Türen ist nur dann verpflichtend, wenn die Tür und der Türmechanismus und/ oder die Bedienelemente zum Betätigen der Tür erneuert oder umgerüstet werden.

Die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf den synchronen Betrieb von Zwischentüren und aufeinanderfolgenden Verbindungstüren zwischen Fahrzeugen ist nur dann verpflichtend, wenn die Türen bereits automatisiert sind, die Türsteuerungsanlage erneuert oder umgerüstet wird und eine geeignete Kommunikationssteuerungsanlage im Fahrzeug vorhanden ist.

7.3.2.6 Beleuchtung

Die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf die Beleuchtung von Stufen an Außentüren gemäß Abschnitt 4.2.2.5 ist nicht verpflichtend, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Kapazität des elektrischen Systems nicht ausreicht, um eine solche zusätzliche Last zu unterstützen, oder dass eine derartige Beleuchtung nur durch eine strukturelle Änderung der Türöffnung realisiert werden kann.

7.3.2.7 Toiletten

Die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf die Bereitstellung einer vollständig konformen Universaltoilette ist nur dann verpflichtend, wenn bestehende Toiletten vollständig erneuert oder umgerüstet werden, ein Rollstuhlplatz vorhanden ist und eine vollständig konforme Universaltoilette ohne strukturelle Veränderungen am Wagenkasten vorgesehen werden kann.

Die Bereitstellung von Notrufeinrichtungen in Universaltoiletten ist nicht verpflichtend, wenn das Fahrzeug nicht über eine elektronische Kommunikationsanlage verfügt, die so angepasst werden kann, dass Notrufeinrichtungen unterstützt werden.

7.3.2.8 Lichte Räume

Die Einhaltung der Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.7 ist nur dann verpflichtend, wenn die Sitzplatzanordnung im gesamten Fahrzeug geändert und ein Rollstuhlplatz vorgesehen wird.

Die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf die lichten Räume zwischen miteinander verbundenen Fahrzeugen ist nur dann verpflichtend, wenn der Wagenübergang erneuert oder umgerüstet wird.

7.3.2.9 Informationen

Die Einhaltung der Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.8.2.2 im Hinblick auf Streckeninformationen ist bei Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen nicht erforderlich. Ist jedoch im Rahmen eines Erneuerungs- oder Umrüstungsvorhabens die Bereitstellung eines automatischen Streckeninformationssystems vorgesehen, so muss dieses die Anforderungen des genannten Abschnitts erfüllen.

Die Einhaltung anderer Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.8 ist verpflichtend, wenn Zeichen oder die Innenraumgestaltung erneuert oder umgerüstet werden.

7.3.2.10 Höhenänderungen

Die Einhaltung der Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.9 ist bei Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen nicht erforderlich. Es gilt jedoch folgende Ausnahme: Bei der Erneuerung oder Umrüstung der Werkstoffe von Trittflächen ist auf Stufenkanten ein farblich in Kontrast stehendes Warnband anzubringen.

7.3.2.11 Handläufe

Die Einhaltung der Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.10 ist nur dann verpflichtend, wenn bestehende Handläufe erneuert oder umgerüstet werden.

7.3.2.12 Rollstuhlgerechte Schlafgelegenheit

Die Einhaltung der Anforderungen im Hinblick auf die Bereitstellung von rollstuhlgerechten Schlafgelegenheiten ist nur dann verpflichtend, wenn bestehende Schlafgelegenheiten erneuert oder umgerüstet werden.

Die Bereitstellung von Notrufeinrichtungen in rollstuhlgerecht gestalteten Schlafgelegenheiten ist nicht verpflichtend, wenn das Fahrzeug nicht über eine elektronische Kommunikationsanlage verfügt, die so angepasst werden kann, dass Notrufeinrichtungen unterstützt werden.

7.3.2.13 Stufenpositionen, Stufen und Einstiegshilfen

Die Einhaltung der Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.12 ist im Rahmen von Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen nicht verpflichtend. Es gilt jedoch folgende Ausnahme: Wenn bewegliche Trittstufen oder andere eingebaute Einstiegshilfen angebracht werden, müssen diese im Einklang mit den entsprechenden Unterabschnitten des genannten Abschnitts dieser TSI stehen.

Wenn im Rahmen von Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen jedoch ein Rollstuhlplatz gemäß Abschnitt 4.2.23 vorgesehen wird, gilt die Bereitstellung einer Art von Einstiegshilfe im Einklang mit Abschnitt 4.2.2.12.4 als verpflichtend.

Der verantwortliche Infrastrukturbetreiber (oder der Bahnhofsbetreiber, sofern dieser das verantwortliche Unternehmen ist) und das Eisenbahnunternehmen müssen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 91/440/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/51/EG, vor der Inbetriebnahme des erneuerten oder umgerüsteten Fahrzeugs vereinbaren, welche Partei für Bereitstellung von Einstiegshilfen an erforderlichen Stellen (Abschnitt 4.2.2.12.4) verantwortlich ist. Der Infrastrukturbetreiber (oder der Bahnhofsbetreiber) und das Eisenbahnunternehmen müssen sicherstellen, dass die Verteilung der vereinbarten Verantwortlichkeiten die bestmögliche Gesamtlösung gewährleistet.

7.4 Sonderfälle

7.4.1 Allgemeines

In den nachstehenden Sonderfällen sind folgende Sonderbestimmungen zulässig.

Sonderfälle werden in zwei Kategorien eingeteilt: Die Bestimmungen gelten entweder permanent (Fall "P") oder temporär (Fall "T"). In den temporären Fällen wird den betreffenden Mitgliedstaaten empfohlen, das jeweilige Teilsystem entweder bis 2010 (Fall "T1"), gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes, oder bis 2020 (Fall "T2") anzupassen.

7.4.1.1 Höhe des Bahnsteigs

Dänemark "P"

Im Fall von S-Bahn-Diensten ist eine Bahnsteighöhe von 920 mm über der Schienenoberkante zulässig.

Frankreich "P"

Im Fall des Netzes der Ile de France ist eine Bahnsteighöhe von 920 mm über der Schienenoberkante zulässig.

Deutschland "P"

Im Fall von S-Bahn-Diensten ist eine Bahnsteighöhe von 960 mm über der Schienenoberkante zulässig.

Großbritannien, Nordirland und Irland "P"

Eine Bahnsteighöhe von 915 mm über der Schienenoberkante ist zulässig.

Litauen, Lettland und Estland "P"

Im Fall der konventionellen Eisenbahninfrastruktur ist eine Bahnsteighöhe von 200 mm bzw. 1.100 mm (+ 20 mm, - 50 mm) über der Schienenoberkante zulässig.

Polen "P"

Im Fall von S-Bahn-Diensten ist eine Bahnsteighöhe von 960 mm über der Schienenoberkante zulässig.

Portugal "P"

Im Fall der bestehenden konventionellen Eisenbahninfrastruktur ist eine Bahnsteighöhe von 900 mm über der Schienenoberkante zulässig.

Auf Bahnhöfen und an Haltestellen ohne Nahverkehrsdienste ist eine Bahnsteighöhe von 685 mm über der Schienenoberkante zulässig.

Hinweis: Die Gestaltung der Schwellen von Einstiegstüren neuer Fahrzeuge (Nah- und Fernverkehr) ist im Hinblick auf den Einstieg von Bahnsteigen mit einer Höhe von 900 mm aus zu optimieren.

Spanien"P"

Im Fall von speziell für den Nah- oder Regionalverkehr vorgesehenen Bahnsteigen ist eine Bahnsteighöhe von 680 mm über der Schienenoberkante zulässig.

Schweden "P"

Eine Bahnsteighöhe von 580 mm und 730 mm über der Schienenoberkante ist zulässig.

Niederlande "P"

Eine Bahnsteighöhe von 840 mm über der Schienenoberkante ist zulässig.

7.4.1.2 Abstand des Bahnsteigs

Irland "P"

Auf geradem, ebenem Gleis: bq0 = 1.561 mm

Großbritannien "P"

Abstand des Bahnsteigs:

An geraden, ebenen Bahnsteigen:

∞ ≥ R ≥ 360 360 ≥ R ≥ 160
bq0 = 1.447,5 bq0 = 1.375,5 + (26.000/R)

Für Strecken, auf denen Eurostar-Züge (Klasse 373) verkehren und Frachtbehälter mit 2,6 m eingesetzt werden:

∞ ≥ R ≥ 360 360 ≥ R ≥ 160
bq0 = 1.447,5 bq0 = 1.405,5 + (26.000/R)

Für Strecken, auf denen Frachtbehälter mit 2,6 m eingesetzt werden:

  ∞ ≥ R ≥ 500 500 ≥ R ≥ 160
Innenseite der Kurve bq0 = 1.447,5 bq0 = 1.381,5 + (33.000/R)


  ∞ ≥ R ≥ 360 360 ≥ R ≥ 160
Außenseite der Kurve bq0 = 1.447,5 bq0 = 1.375,5 + (26.000/R)

Für Bahnsteige mit Höhen von 550 mm und 760 mm gelten folgende Abstände:

Belgien "P"

bq0 = 1.650 + (5.000/R) in Gleisbögen mit einem Radius R, für den gilt: 1.000 ≤ R < - (m)

bq0 = 1.650 + (26.470/R) - 21,5 in Gleisbögen mit einem Radius R, für den gilt: R < 1.000 (m)

Italien "P"

Für Bahnsteige mit einer Höhe von 550 mm:

bq0 = 1.650 + (3.750/R) + 11,5

Finnland "P"

bq0= 1.800 + (36.000/R)

Litauen, Lettland und Estland "P"

Im Fall der konventionellen Eisenbahninfrastruktur:

Für Bahnsteige mit einer Höhe von 200 mm: bq0= 1.745 mm (+ 30 mm, - 25 mm)

Für Bahnsteige mit einer Höhe von 1.100 mm: bq0 = 1.920 mm (+ 30 mm, - 25 mm)

Nordirland "P"

Auf geradem, ebenem Gleis: bq0 = 1.560 mm

Polen "P"

bq0 = 1.725 + (36.000/R)

Portugal "P"

Im Fall der konventionellen Eisenbahninfrastruktur:

Spurweite (nominal): 1.668 mm

Für Bahnsteige mit einer Höhe (h) von 900 mm (700 mm < h ≤ 1.170 mm):

bq0 = 1.770 + (31750/R)

Für Bahnsteige mit einer Höhe (h) von 685 mm (400 mm < h ≤ 700 mm):

bq0 = 1.800 + (23.250/R)

Spanien "P"

Für Teile des Systems mit einer Spurweite von 1.668 mm:

bq0 = 1.720 + (3.750/R)

Schweden "P"

bq0(inside) = 1.670 + (41.000/R)

bq0(outside) = 1.670 + (31.000/R)

7.4.1.3 Einstiegs- und Ausstiegsstufen

7.4.1.3.1 Allgemeines

Wenn interoperable Fahrzeuge an Bahnsteigen betrieben werden, die zu den in Abschnitt 7.4.1.2 genannten Sonderfällen bei Bahnsteigen mit einer Höhe von 550 mm oder 760 mm zählen, kann zum bestimmungsgemäßen Wert δh der folgende zusätzliche Wert δg addiert werden.

In der folgenden Tabelle wird außerdem der entsprechende Wert bq0angegeben.

Zusätzlicher Wert δg auf geradem, ebenem Gleis:

  Belgien "P" Finnland "P" Italien "P" Polen "P" Portugal "P" (Bahnsteige mit 900 mm Höhe) Portugal "P" (Bahnsteige mit 685 mm Höhe) Schweden "P" Spanien "P" Großbritannien "P"
δg 0 150 11,5 75 + 120 mm + 150 mm 20 70 - 202,5
bq0 1.650 1.800 1.661,5 1.725 1.770 mm 1.800 mm 1.670 1.720 1.447,5
Zusätzliche Abmessung s siehe Abschnitt   7.4.1.3.3     7.4.1.3.4 7.4.1.3.4     7.4.1.3.2

Zusätzlicher Wert δg für R = 300 m

  Belgien "P" Finnland "P" Italien "P" Polen "P" Portugal "P" (Bahnsteige mit 900 mm Höhe) Portugal "P" (Bahnsteige mit 685 mm Höhe) Schweden "P" Spanien "P" Großbritannien "P"
δg 54,5 257,5 11,5 195 + 213 mm + 215 mm Innen 144
Außen 123,5
70 Standard - 200
Eurostar -170
bq0 1.716,5 1.920 1.674 1.845 1.876 mm 1.878 mm Innen 1.806,5
Außen 1.773,5
1.732,5 Standard 1.462,5
Eurostar 1.492,5
Zusätzliche Abmessung s siehe Abschnitt   7.4.1.3.3     7.4.1.3.4 7.4.1.3.4     7.4.1.3.2

7.4.1.3.2 Sonderfall für in Großbritannien betriebene Fahrzeuge "P"

Da Sg ein negativer Wert ist, muss die erste Stufe gemäß Abschnitt 4.2.2.12.1 entfernt werden, wenn ein Fahrzeug auf Strecken in Großbritannien eingesetzt wird. Unter diesen Umständen muss die erste nutzbare Stufe auf Strecken in Großbritannien folgende Werte einhalten:

  δh (in mm) δv+(in mm) δv- (in mm)
Auf geradem, ebenem Gleis 200 230 160
Auf einer Strecke mit einem Gleisbogenradius von 300 m (Standard) 200 230 160
Auf einer Strecke mit einem Gleisbogenradius von 300 m (Eurostar) 255 230 160

Abbildung 11

7.4.1.3.3 Sonderfall für in Finnland betriebene Fahrzeuge "P"

Da der Wert δg ansteigt, ist eine zusätzliche Stufe erforderlich, wenn das Fahrzeug in Finnland eingesetzt wird. Unter diesen Umständen muss die erste nutzbare Stufe folgende Werte einhalten und so gestaltet sein, dass sie die Anforderungen für die maximale Fahrzeugbegrenzungslinie in Anhang W der TSI "Fahrzeuge - Güterwagen" erfüllt.

  δh(in mm) δv+(in mm) δv-(in mm)
Auf geradem, ebenem Gleis 200 230 160
Auf einer Strecke mit einem Gleisbogenradius von 300 m 410 230 160

Abbildung 13

7.4.1.3.4 Sonderfall für in Portugal (bestehendes konventionelles Eisenbahnsystem) zu betreibende Fahrzeuge "P"

Da der Wert δg ansteigt und die Höhe der Bahnsteige (900 mm und 685 mm) von der Standardhöhe von Bahnsteigen (760 mm und 550 mm) abweicht, ist eine zusätzliche Stufe erforderlich, wenn das Fahrzeug auf Strecken in Portugal eingesetzt wird. Unter diesen Umständen muss die erste nutzbare Stufe folgende Werte einhalten und so gestaltet sein, dass sie die Anforderungen für die maximale Fahrzeugbegrenzungslinie des Norm-Entwurfs prEN 15273-2:2005 - Bahnanwendungen - Lichtraum - Teil 2: Fahrzeugbegrenzungslinien - Anhang zu kinematischen Begrenzungslinien in Portugal (CP) erfüllt.

Die Gestaltung der Schwellen von Einstiegstüren neuer Fahrzeuge (Nah- und Fernverkehr) ist im Hinblick auf den Einstieg von Bahnsteigen mit einer Höhe von 900 mm aus zu optimieren.

  δh(in mm) δv+(in mm) δv-(in mm)
Auf geradem, ebenem Gleis 200 230 160
Auf einer Strecke mit einem Gleisbogenradius von 300 m 370 230 160

Abbildung 14

7.4.1.4 Lichte Räume

Sonderfall für Großbritannien, Nordirland und Irland "P"

Aufgrund des Lichtraumprofils, der Gleiskrümmung und der dadurch eingeschränkten Fahrzeugbreite gelten folgende Anforderungen:

Sobald das Fahrzeug betreten wird, gelten die für den allgemeinen Fall vorgeschriebenen Mindestanforderungen für die lichten Räume für den Zugang zu Behindertensitzen.

Es gelten keine PRM-spezifischen Anforderungen für einen Mindestwert der lichten Räume in Bezug auf den Zugang zu anderen Sitzen.

7.4.1.5 Akustische Türsignale gemäß Abschnitt 4.2.2.4.1 "P"

Sonderfall für Deutschland

Aufgrund des niedrigeren Geräuschpegels moderner Züge in Deutschland muss die Lautstärke akustischer Signale dort mindestens 60 dB LAeq, T± 2 betragen. Alternativ kann die Lautstärke akustischer Signale 5 dB über dem Umgebungsgeräusch liegen.

7.4.1.6 Behindertensitze "P"

Sonderfälle für Deutschland und Dänemark

Mindestens 10 % aller Sitzplätze müssen Behindertensitze sein. In Zügen mit freiwilliger oder verpflichtender Sitzplatzreservierung müssen mindestens 20 % dieser Behindertensitze über ein Piktogramm verfügen. Die übrigen 80 % der Behindertensitze können im Voraus gebucht oder reserviert werden.

In Zügen, in denen keine Reservierung möglich ist, müssen alle Behindertensitze über ein PRM-Piktogramm gemäß Abschnitt 4.2.2.2.1.1 verfügen.

7.4.1.7 Hindernisfreie Wege "P" (Abschnitt 4.1.2.3.1)

Sonderfall für Frankreich (nur Netz der Ile de France)

Neue, erneuerte oder umgerüstete Bahnhöfe mit einem durchschnittlichen Durchsatz von weniger als 5.000 Reisenden pro Tag (einschließlich abreisender und ankommender Reisender) müssen die Bestimmungen im Hinblick auf Aufzüge und/oder Rampen im Rahmen der Anforderungen für hindernisfreie Wege nicht erfüllen, sofern in einem anderen Bahnhof im Umkreis von 25 km an der gleichen Strecke ein vollständig konformer hindernisfreier Weg vorhanden ist. In diesen Fällen muss im Entwurf für neue Bahnhöfe die Möglichkeit der künftigen Installation eines Aufzugs und/oder von Rampen vorgesehen sein, damit die Zugänglichkeit des Bahnhofs für alle Arten von PRM ermöglicht wird.

7.4.1.8 Fahrgastzahlen

Sonderfall für Österreich "T1"

Aufgrund des schnellen Umsetzungsplans der österreichischen Behörden gelten die in den Abschnitten 7.1.1, 7.3.1 (Infrastruktur) und 4.1.4 (Betriebliche Regelungen für hindernisfreie Wege) festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Anzahl der Reisenden für diesen temporären Sonderfall nur für neue, erneuerte oder umgerüstete Infrastruktur in Bahnhöfen mit einem durchschnittlichen Reisendenaufkommen von mindestens 2.000 Reisenden pro Tag (einschließlich abreisender und ankommender Reisender).

7.5 Fahrzeuge, die im Rahmen von nationalen, bilateralen, multilateralen oder internationalen Abkommen betrieben werden

7.5.1 Bestehende Abkommen

Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser TSI von den folgenden Abkommen unterrichten, in deren Rahmen Fahrzeuge hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser TSI (Konstruktion, Erneuerung, Umrüstung, Inbetriebnahme, Betrieb und Verwaltung von Fahrzeugen gemäß Definition in Kapitel 2 dieser TSI) betrieben werden:

Der kontinuierliche Betrieb bzw. die kontinuierliche Instandhaltung der von diesen Abkommen betroffenen Fahrzeuge ist zulässig, sofern diese Abkommen Gemeinschaftsrecht entsprechen.

Die Vereinbarkeit dieser Abkommen mit den Rechtsvorschriften der EU, ihr nichtdiskriminierender Charakter und insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dieser TSI werden geprüft. Die Kommission leitet die erforderlichen Maßnahmen ein, so z.B. die Überarbeitung dieser TSI zur Berücksichtigung möglicher Sonderfälle oder Übergangsmaßnahmen.

7.5.2 Künftige Abkommen

Alle künftigen Abkommen oder Änderungen der bestehenden Abkommen, insbesondere diejenigen, die die Beschaffung von Fahrzeugen beinhalten, deren Entwurf nicht gemäß den TSI zugelassen wurde, müssen die Rechtsvorschriften der EU sowie insbesondere diese TSI berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von Abkommen/Änderungen dieser Art in Kenntnis. Es gilt die Vorgehensweise nach Absatz 7.5.1.

7.6 Inbetriebnahme von Infrastruktur und Fahrzeugen

Wenn die Einhaltung der TSI PRM erreicht und eine EG-Prüferklärung in einem Mitgliedstaat für die Infrastruktur und die Fahrzeuge ausgestellt wurde, ist dies im Hinblick auf die Zugänglichkeit für PRM gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/16/EG von allen Mitgliedstaaten anzuerkennen.

Bei der Beantragung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG (Teil B der Bescheinigung) oder einer Genehmigung für die Inbetriebnahme nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2001/16/EG können die Eisenbahnunternehmen die Bescheinigung oder die Inbetriebnahmegenehmigung von Infrastruktur und Fahrzeugen beantragen. Fahrzeuge können nach Serie oder Typ eingeteilt werden.

Es ist jedoch nachzuweisen, dass Infrastruktur und Fahrzeuge miteinander kompatibel sind, wenn diese zusammen betrieben werden. Dieser Nachweis kann mit Hilfe von Infrastruktur- und Fahrzeugregistern erbracht werden.

.

Anhang A

(bleibt offen)

.

Anhang B

(bleibt offen)

.

Bewertung der Instandhaltungsvorkehrungen: Konformitätsbewertung (Anhang F.4) Anhang C


.

Bewertung der Interoperabilitätskomponenten Anhang D


D.1. Umfang

Dieser Anhang behandelt die Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung von Interoperabilitätskomponenten.

D.2. Merkmale

Die in den verschiedenen Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphasen zu bewertenden Merkmale der Interoperabilitätskomponenten sind in Tabelle D.1 mit "X" markiert.

Tabelle D.1 Bewertung der Interoperabilitätskomponenten

1 2 3 4 5
Zu bewertende Interoperabilitäts- komponenten und Merkmale Bewertung in folgender Phase
Entwurfs- und Entwicklungsphase Produktionsphase
Entwurfsreview und/oder Entwurfsprüfung Prüfung des Herstellungs- verfahrens Baumuster- prüfung Prüfung der Konformität mit dem Baumuster
4.1.2.11.2 und 4.1.2.12.2 Informationsvorrichtungen für Fahrgäste (visuell) X   X X
4.1.2.21.2 Einstiegsvorrichtungen X   X X
4.1.2.4 Tastbare Drucktasten X   X X
4.1.2.7.2 Wickeltische X   X X
4.1.2.11 Taktile Zeichen X   X X
4.1.2.9.2 Fahrkarten- verkaufsautomaten X   X X
4.2.2.6 Toiletteneinrichtungen X   X X
4.2.2.8.3 Informationsvorrichtungen für Fahrgäste (visuell) X   X X
4.2.2.3, 4.2.2.6 und 4.2.2.11 Alarmvorrichtungen für Fahrgäste X   X X
4.2.2.12.3 Einstiegsvorrichtungen X   X X
4.2.2.4 Drucktasten X   X X
4.2.2.6.3.2 Wickeltische X   X X
4.2.2.8.1, 4.2.2.8.2 und Anhang N Visuelle und taktile Zeichen X   X X

.

Bewertung der Teilsysteme Anhang E


E.1. Umfang

Dieser Anhang behandelt die Konformitätsbewertung der Teilsysteme.

E.2. Merkmale und module

Die in den verschiedenen Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphasen zu bewertenden Teilsystem-Merkmale sind in Tabelle E.1 für das Teilsystem "Infrastruktur" und in Tabelle E.2 für das Teilsystem "Fahrzeuge" mit "X" markiert.

Tabelle E.1 Bewertung des Teilsystems "Infrastruktur " (als Einzeleinheit erstellt und bereitgestellt)

1 2 3 4 5
Zu beurteilende Merkmale Entwurfs- und Entwicklungsphase Produktionsphase
Entwurfsreview und/oder Entwurfsprüfung Konstruktion, Zusammenbau, Montage Baugruppe (vor Inbetriebnahme) Validierung unter Vollbetriebs- bedingungen
4.1.2.2 Parkmöglichkeiten für PRM X   X  
4.1.2.3 Hindernisfreie Wege
4.1.2.3.1 Allgemeines X   X  
4.1.2.3.2 Kennzeichnung der Wege X   X  
4.1.2.4 Türen und Eingänge X   X  
4.1.2.5 Fußbodenoberflächen X   X  
4.1.2.6 Transparente Hindernisse X   X  
4.1.2.7 Toiletten X   X  
4.1.2.8 Einrichtungsgegenstände und frei stehende Objekte X   X  
4.1.2.9 Fahrkartenschalter, Fahrkartenautomaten, Informationsschalter, Fahrkartenkontrollgeräte, Drehgitter, Kundenbetreuungspunkte X   X  
4.1.2.10 Beleuchtung X   X  
4.1.2.11 Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme und dynamische Informationen X   X X
4.1.2.12 Gesprochene Informationen X   X X
4.1.2.13 Notausgänge, Alarme X   X X
4.1.2.14 Geometrie von Fußgängerüberführungen und Unterführungen X   X  
4.1.2.15 Treppen X   X  
4.1.2.16 Handläufe X   X  
4.1.2.17 Rampen, Rolltreppen, Aufzüge, Fahrsteige X   X  
4.1.2.18.1 Höhe des Bahnsteigs X   X  
4.1.2.18.2 Abstand des Bahnsteigs X      
4.1.2.18.3 Gleisanordnung entlang den Bahnsteigen X      
4.1.2.19 Bahnsteigbreite und Bahnsteigkante X   X  
4.1.2.20 Bahnsteigende X   X  
4.1.2.21 Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer X   X  
4.1.2.22 Schienengleicher Bahnübergang in Bahnhöfen X   X  

Tabelle E.2 Bewertung des Teilsystems "Fahrzeuge" (als Serienprodukt hergestellt und bereitgestellt)

1 2 3 4
Zu beurteilende Merkmale Entwurfs- und Entwicklungsphase Produktionsphase
Entwurfsreview und/oder Entwurfsprüfung Prüfung des Baumusters Routineprüfung
4.2.2.2 Sitze  
4.2.2.2.1 Allgemeines X X  
4.2.2.2.1 Behindertensitze Allgemeines X X  
4.2.2.2.2.2 Unidirektionale Sitze X X  
4.2.2.2.3.3 Gegenüberliegende Sitze X X  
4.2.2.3 Rollstuhlplätze X X  
4.2.2.4 Türen  
4.2.2.4.1 Allgemeines X X  
4.2.2.4.2 Außentüren X X  
4.2.2.4.3 Innentüren X X  
4.2.2.5 Beleuchtung   X  
4.2.2.6 Toiletten  
4.2.2.6.1 Allgemeines X X  
4.2.2.6.2 Standardtoilette X X  
4.2.2.6.3 Universaltoilette X X  
4.2.2.7 Freiflächen X X  
4.2.2.8 Kundeninformationen  
4.2.2.8.1 Allgemeines X X  
4.2.2.8.2 Informationen (Beschilderung) X X  
4.2.2.8.2 Informationen (Wegbeschreibung und Sitzplatzreservierung) X X  
4.2.2.9 Höhenänderungen X X  
4.2.2.10 Handläufe X X  
4.2.2.11 Rollstuhlgerechte Schlafgelegenheit X X  
4.2.2.12 Position von Stufen zum Ein- und Ausstieg
4.2.2.12.1 Allgemeine Anforderungen X    
4.2.2.12.2 Einstiegs-/Ausstiegsstufen X    
4.2.2.12.3.5 Bewegliche Trittstufen X X X
4.2.2.12.3.6 Tragbare Rampen X X  
4.2.2.12.3.7 Halbautomatische Rampen X X X
4.2.2.12.3.8 Überbrückungsplatten X X X
4.2.2.12.3.9 Fahrzeugseitige Aufzüge X X X
weiter .

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