umwelt-online: Entscheidung 2008/164/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich "eingeschränkt mobiler Personen" im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (2)

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4.1.2.9 Fahrkartenschalter, Informations- und Kundenbetreuungsschalter

4.1.2.9.1 Anforderungen an das Teilsystem

Stehen entlang dem hindernisfreien Weg besetzte Fahrkartenschalter, Informations- und Kundenbetreuungsschalter zur Verfügung, muss mindestens ein Schalter ab der Schalterunterseite mindestens 650 mm hoch sein, über eine Kniemulde von mindestens 300 mm Tiefe verfügen und mindestens 600 mm breit sein. Die Höhe der oberen Fläche bzw. ein mindestens 300 mm breiter und 200 mm tiefer Teil der oberen Fläche muss zwischen 700 mm und 800 mm betragen. Dieser Bereich muss für Rollstuhlfahrer zur Verfügung gestellt werden. Für andere PRM sind alternative Sitzplatzvorkehrungen zu treffen.

Befindet sich eine Glastrennwand zwischen dem Fahrgast und dem Kundenbetreuer am Fahrkartenschalter, muss die Möglichkeit gegeben sein, diese zu entfernen. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Gegensprechanlage zu installieren. Glastrennwände dieser Art müssen aus klarem Glas bestehen.

Mindestens ein Fahrkartenschalter muss so ausgestattet sein, dass hörbehinderte PRM die dort gesprochenen Informationen durch Umstellen ihrer Hörhilfe auf die Position "T " verstehen können.

Sind elektronische Geräte zur Anzeige von Preisinformationen für den Kundenbetreuer vorhanden, so müssen diese so angebracht sein, dass der Preis auch für den Käufer der Fahrkarte sichtbar ist.

Wenn entlang einem hindernisfreien Weg in einem Bahnhof Fahrkartenverkaufsautomaten verfügbar sind, muss mindestens einer dieser Automaten die Anforderungen in Abschnitt 4.1.2.9.2 erfüllen.

Sind Geräte zur Fahrkartenkontrolle vorhanden, muss mindestens eines dieser Geräte über einen freien Durchgang mit einer Breite von mindestens 800 mm verfügen und die Durchfahrt eines Rollstuhls mit bis zu 1.200 mm Länge ermöglichen.

Werden Drehkreuze verwendet, muss für PRM während der Betriebszeiten ein alternativer Durchgangspunkt zur Verfügung stehen.

4.1.2.9.2 Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten

Fahrkartenverkaufsautomaten, die entlang einem hindernisfreien Weg in einem Bahnhof gemäß Abschnitt 4.1.2.9.1 zur Verfügung zu stellen sind, müssen über eine taktile Kontaktfläche, die die Tastatur, den Bereich für die Bezahlung und den Bereich für den Fahrkartenverkauf umfassen muss, in einer Höhe zwischen 700 mm und 1.200 mm verfügen. Mindestens eine Anzeige und die Tastatur müssen sowohl von einem Rollstuhlfahrer als auch von einer vor dem Automaten stehenden Person zu sehen sein. Werden Informationen über die Anzeige eingegeben, muss die Anzeige die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.

4.1.2.10 Beleuchtung

Die Beleuchtung des Bahnhofsvorplatzes muss die europäischen oder nationalen Vorschriften erfüllen.

Vom zugänglichen Eingang zum Gebäude bis zum Zugang zum Bahnsteigbereich muss die Stärke der Beleuchtung des hindernisfreien Wegs innerhalb der Grenzen des Bahnhofsgebäudes auf Fußbodenhöhe mindestens 100 Lux betragen. Die erforderliche minimale Beleuchtungsstärke am Haupteingang, auf den Treppen und am Ende von Rampen muss auf Fußbodenhöhe 100 Lux betragen. Ist hierfür künstliche Beleuchtung erforderlich, so muss die erforderliche Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux über der Beleuchtungsstärke des Umgebungslichts liegen und über eine kältere Farbtemperatur verfügen.

Die Beleuchtung von Bahnsteigen und anderen externen für Reisende zugänglichen Bereichen muss auf Fußbodenebene über eine durchschnittliche Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux verfügen, die Beleuchtungsstärke darf 10 Lux in keinem Fall unterschreiten.

Wenn zum Lesen von ausführlichen Informationen künstliche Beleuchtung erforderlich ist, sind die Standorte dieser Informationen mit einer Beleuchtungsstärke, die mindestens um 15 Lux über der Beleuchtungsstärke der unmittelbaren Umgebung liegt, zu beleuchten. Solch eine Beleuchtung muss außerdem über eine andere Farbtemperatur als die unmittelbare Umgebung verfügen.

Die Notbeleuchtung muss die europäischen und nationalen Vorschriften erfüllen.

4.1.2.11 Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme und dynamische Informationen

4.1.2.11.1 Anforderungen an das Teilsystem

In einem Bahnhof müssen alle Informationen von einheitlicher Art und Weise sein und den europäischen oder nationalen Vorschriften entsprechen.

Für alle schriftlichen Informationen müssen serifenlose Schriften in Groß- und Kleinschreibung (d. h. nicht ausschließlich Großbuchstaben) verwendet werden.

Komprimierte Ober- und Unterlängen dürfen nicht verwendet werden.

Unterlängen sind deutlich erkennbar darzustellen und müssen über ein Größenverhältnis von mindestens 20 % der Großbuchstaben verfügen.

Alle verfügbaren Informationen müssen mit dem allgemeinen Leit- und Informationssystem im Einklang stehen, insbesondere im Hinblick auf die Farbgebung und den Kontrast auf Bahnsteigen und an Eingängen.

Visuelle Informationen müssen bei allen Lichtverhältnissen während der Betriebszeiten des Bahnhofs lesbar sein.

Visuelle Informationen müssen in Kontrast zu ihrem Hintergrund stehen.

Stehen dynamische visuelle Informationen zur Verfügung, müssen diese mit den wesentlichen gesprochenen Informationen, die gegeben werden, im Einklang stehen.

Die folgenden Informationen müssen vorhanden sein:

Informationen sind an allen Stellen, an denen Reisende entscheiden müssen, welchen Weg sie wählen, sowie in Abständen von maximal 100 m den Weg entlang anzubringen. Zeichen, Symbole und Piktogramme sind über den gesamten Weg hinweg einheitlich zu verwenden.

Der Informationsgehalt der bereitgestellten Informationen muss die Reisenden bei ihrer Entscheidungsfindung hinreichend unterstützen. Zum Beispiel kann die Information "Zu den Gleisen " am ersten Entscheidungspunkt beim Betreten des Bahnhofs eher angemessen sein als spezifische Schilder mit der Angabe der einzelnen Bahnsteige und Gleise.

An folgenden Orten sind taktile Zeichen anzubringen:

Werbeanzeigen dürfen nicht mit Leit- und Informationssystemen kombiniert werden.

Hinweis: Allgemeine Informationen über Dienste des öffentlichen Personenverkehrs gelten nicht als Werbeanzeigen im Sinne dieses Abschnitts.

Die folgenden PRM-spezifischen grafischen Symbole und Piktogramme sind anzubringen:

Es ist zulässig, die Symbole mit anderen Symbolen zu kombinieren (z.B. Aufzug, Toiletten).

Sind Induktionsschleifen angebracht, müssen diese durch ein Zeichen gemäß den Abschnitten N.2 und N.5 in Anhang N gekennzeichnet sein.

Sofern entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, müssen Aufbewahrungsorte für schweres oder sperriges Gepäck durch ein entsprechendes grafisches Symbol gekennzeichnet werden.

Sind Anrufmöglichkeiten zum Anfordern von Unterstützung oder Informationen vorhanden, müssen diese durch ein Zeichen gemäß den Abschnitten N.2 und N.6 in Anhang N gekennzeichnet werden.

Falls vorhanden, müssen Notrufmöglichkeiten

Sind in Universaltoiletten und in rollstuhlgerechten Toiletten klappbare Handläufe vorhanden, so ist ein grafisches Symbol anzubringen, das den Handlauf sowohl in ausgeklappter als auch in eingeklappter Position zeigt.

An jedem Ort dürfen zur Kennzeichnung einer einzigen Richtung nebeneinander maximal fünf Piktogramme zusammen mit einem Pfeil verwendet werden.

4.1.2.11.2 Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten

Die Größe von Anzeigen muss so gehalten sein, dass die Namen einzelner Bahnhöfe oder die Wörter von Mitteilungen vollständig angezeigt werden können. Bahnhofsnamen bzw. Wörter von Mitteilungen müssen mindestens zwei Sekunden lang sichtbar sein. Wird eine durchlaufende Anzeige (horizontal oder vertikal) verwendet, so ist jedes vollständige Wort mindestens zwei Sekunden lang anzuzeigen. Die horizontale Durchlaufgeschwindigkeit darf sechs Zeichen pro Sekunde nicht überschreiten.

Die Mindesthöhe der Buchstaben ist nach folgender Formel zu berechnen: Leseentfernung in mm dividiert durch 250 = Schrifthöhe (Beispiel: 10.000 mm/250 = 40 mm).

Sämtliche Sicherheits-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen müssen Piktogramme enthalten und im Einklang mit ISO 3864-1 gestaltet werden.

Die maximale Leseentfernung ist ein Merkmal der Interoperabilitätskomponente.

4.1.2.12 Gesprochene Informationen

Der RASTI-Wert gesprochener Informationen muss in allen Bereichen gemäß IEC 60268-16 Teil 16 mindestens 0,5 betragen.

Falls vorhanden, müssen gesprochene Informationen den wesentlichen visuellen Informationen entsprechen, die angezeigt werden.

Werden gesprochene Informationen nicht automatisch bereitgestellt, muss eine akustische Kommunikationsanlage vorhanden sein, über die Nutzer auf Anforderung Informationen erhalten können.

4.1.2.13 Notausgänge, Alarme

Notausgänge und Alarme müssen die europäischen oder nationalen Vorschriften erfüllen.

4.1.2.14 Geometrie von Fußgängerüberführungen und Unterführungen

Wenn innerhalb der Bahnhofsgrenzen entlang dem regulären Fußweg für Reisende Fußgängerüberführungen oder Unterführungen verwendet werden, so müssen diese über ihre gesamte Länge hinweg über einen hindernisfreien Bereich verfügen, der mindestens 1.600 mm breit ist und über eine lichte Höhe von mindestens 2.300 mm verfügt. Die Anforderung an die minimale Breite berücksichtigt nicht die zusätzliche Breite, die gegebenenfalls für ein hohes Reisendenaufkommen erforderlich ist. Derartige zusätzliche Breiten müssen im Einklang mit nationalen Vorschriften stehen.

4.1.2.15 Treppen

Treppen müssen die europäischen und nationalen Vorschriften erfüllen.

Treppen auf dem Hauptfußweg müssen, gemessen zwischen den Handläufen, über eine hindernisfreie Breite von mindestens 1.600 mm verfügen. In der Mindestanforderung an die Breite ist die gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Breite für das Reisendenaufkommen nicht berücksichtigt.

Alle Trittflächen der Stufen müssen rutschfest sein.

Sowohl vor der ersten Stufe nach oben als auch vor der ersten Stufe nach unten ist über die gesamte Breite der Stufe ein taktiles Band anzubringen. Dieses Band muss mindestens 400 mm tief sein, in Kontrast zur Fußbodenoberfläche stehen und in die Fußbodenoberfläche integriert werden. Derartige Bänder müssen sich von den Bändern unterscheiden, die, falls vorhanden, als Kennzeichnung des taktilen Leitsystems verwendet werden.

Offene Bereiche unter Treppen sind so zu schützen, dass Reisende nicht versehentlich mit tragenden Stützen und Bereichen mit eingeschränkter lichter Höhe kollidieren.

4.1.2.16 Handläufe

Treppen und Rampen sind auf beiden Seiten und auf zwei Ebenen mit Handläufen auszustatten. Der obere Handlauf ist in einer Höhe zwischen 850 mm und 1.000 mm über der Fußbodenoberfläche anzubringen. Der untere Handlauf ist in einer Höhe zwischen 500 mm und 750 mm über der Fußbodenoberfläche anzubringen.

Der freie Raum zwischen dem Handlauf und anderen Teilen des Bauwerks mit Ausnahme der Halterungen muss mindestens 40 mm betragen.

Handläufe sind durchgehend anzubringen. Im Fall von Treppen müssen Handläufe mindestens 300 mm über die oberste und unterste Stufe hinausgehen. (Diese Verlängerungen der Handläufe können gebogen angebracht werden, damit sie kein Hindernis darstellen.)

Es sind abgerundete Handläufe anzubringen, die über einen Querschnitt von 30 mm bis 50 mm (äquivalenter Durchmesser) verfügen müssen.

Die Handläufe müssen in Kontrast zu den Wänden in der Umgebung stehen.

4.1.2.17 Rampen, Fahrtreppen, Aufzüge, Fahrsteige

Wenn keine Aufzüge vorhanden sind, müssen für PRM, die keine Treppen benutzen können, Rampen bereitgestellt werden.

Die Rampen müssen die europäischen oder nationalen Vorschriften erfüllen.

Die Höchstgeschwindigkeit von Fahrtreppen, falls vorhanden, darf 0,65 m/s nicht überschreiten. Die Bauweise der Fahrtreppen muss im Einklang mit europäischen oder nationalen Vorschriften stehen.

Aufzüge, die die Anforderungen nach EN 81-70:2003 Abschnitt 5.3.2.1 Tabelle 1 erfüllen, sind bereit zu stellen, wenn keine Rampen verfügbar sind.

Die Höchstgeschwindigkeit von Fahrsteigen darf 0,75 m/s nicht überschreiten. Die Neigung darf maximal 12° (21,3 %) betragen. Die Bauweise der Fahrsteige muss im Einklang mit europäischen oder nationalen Vorschriften stehen.

4.1.2.18 Höhe und Abstand des Bahnsteigs

4.1.2.18.1 Höhe des Bahnsteigs 12

Für Bahnsteige des Hochgeschwindigkeitsnetzes, an denen Züge, die der TSI "Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge" entsprechen, im normalen fahrplanmäßigen Betrieb halten sollen, gelten die in der TSI INS HS (Nummer 4.2.20.4) festgelegten Werte.

Für Bahnsteige des Hochgeschwindigkeitsnetzes, an denen im normalen fahrplanmäßigen Betrieb keine der TSI "Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge" entsprechenden Züge halten sollen, sowie für Bahnsteige des konventionellen Eisenbahnnetzes sind für die Höhe zwei Nennwerte zulässig: 550 mm und 760 mm über Schienenoberkante. Hierbei sind Toleranzen von -35 mm/+0 mm zulässig.

Für Bahnsteige des konventionellen Eisenbahnnetzes, an denen Straßenbahnen (z.B. Stadtbahn oder Tram- Train) halten sollen, ist eine Nennhöhe zwischen 300 mm und 380 mm zulässig. Hierbei sind Toleranzen von +/-20 mm zulässig.

In Gleisbögen mit einem Radius unter 500 m darf die Höhe des Bahnsteigs den Nennwert über- oder unterschreiten, sofern die erste nutzbare Stufe des Fahrzeugs Abbildung 11 in Abschnitt 4.2.2.12.1 entspricht.

4.1.2.18.2 Abstand des Bahnsteigs

Hinweis (am Ende des Prozesses aus der TSI PRM CR zu entfernen): Die Anforderungen für Bahnsteige im Hochgeschwindigkeitsnetz werden durch die TSI INS HS geregelt.

Bei Bahnsteigen im konventionellen Eisenbahnnetz gilt für Bahnsteigkanten auf den Nennhöhen 550 mm und 760 mm (offener Punkt; für das minimale Lichtraumprofil gelten nationale Vorschriften, bis die TSI nach Veröffentlichung von EN 15273-3:2006 überarbeitet ist) das definierte minimale Lichtraumprofil; der Wert bq0 senkrecht zur Gleisachse parallel zur Laufebene ist mit der nachfolgend genannten Formel zu berechnen, in der jedoch die Auswirkungen der folgenden Faktoren nicht berücksichtigt sind:

Dabei gilt: bq0 = 1.650 + (3.750/R)

R ist der Bogenradius des Gleises in Metern.

Der berechnete Wert bqlimist in prEN 15273-3:2006 definiert und berücksichtigt alle weiteren Werte, die nicht in der Formel für bq0enthalten sind. Der tatsächliche Wert von bq für den Abstand der Bahnsteigkanten von der Gleisachse parallel zur Laufebene berücksichtigt Schwankungen aufgrund der Toleranz Tq für den Abstand der Bahnsteigkanten oder deren Instandhaltung: bqlim< bq< bqlim+ Tq.

Für die Toleranz Tq gilt: 0< Tq< 50 mm.

Die sich aus der quasistatischen Seitenneigung des Lichtraumprofils infolge einer Überhöhung ergebenden zusätzlichen Spaltmaße sind durch eine auskragende Bahnsteigkante an der bogenäußeren Seite des Bahnsteigs auszugleichen. Zu berücksichtigen sind nur solche Anteile, die sich aus einer Überhöhung von mehr als 25 mm ergeben.

Dadurch ist der tatsächliche Abstand möglicherweise größer als der geplante Abstand.

4.1.2.18.3 Gleisanordnung entlang den Bahnsteigen

Hinweis (am Ende des Prozesses aus der TSI PRM CR zu entfernen): Bahnsteige auf Strecken der Kategorie I des Hochgeschwindigkeitsnetzes müssen die TSI INS HS erfüllen.

Hinweis (zur TSI INS HS hinzuzufügen): Bahnsteige an Strecken der Kategorien II und III des Hochgeschwindigkeitsnetzes müssen die Anforderungen in Abschnitt 4.1.2.18.3 der TSI PRM CR erfüllen.

Bei Bahnsteigen im konventionellen Eisenbahnnetz müssen die Gleise an Bahnsteigen vorzugsweise gerade sein. Ein Radius von 300 m darf jedoch an keiner Stelle unterschritten werden.

4.1.2.19 Bahnsteigbreite und Bahnsteigkante

Die Bahnsteigbreite darf über die gesamte Länge des Bahnsteigs bestimmten Schwankungen unterliegen. Die Mindestbahnsteigbreite ohne Hindernisse muss dem größeren der folgenden Werte entsprechen:

2.500 mm bei einem Außenbahnsteig bzw. 3.300 mm bei einem Mittelbahnsteig (für diese Abmessung ist an den Bahnsteigenden eine Verjüngung auf 2.500 mm zulässig).

In der Mindestanforderung für die Breite ist die gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Breite für das Reisendenaufkommen nicht berücksichtigt.

In der angegebenen freizuhaltenden Fläche von 1.600 mm sind kleine Hindernisse mit weniger als 1.000 mm Länge (z.B. Masten, Pylonen, Kabinen, Sitze) zulässig. Der Abstand zwischen der Bahnsteigkante und dem Hindernis muss mindestens 1.600 mm betragen. Zwischen dem Rand des Hindernisses und dem Gefahrenbereich muss ein Abstand von 800 mm freigehalten werden.

Beträgt der Abstand zwischen zwei beliebigen kleinen Hindernissen weniger als 2.400 mm, gelten die beiden Hindernisse als ein großes Hindernis.

Der Abstand zwischen dem Rand von Hindernissen wie Wänden, Sitzbereichen, Aufzügen und Treppen mit einer Länge zwischen 1.000 mm und 10.000 mm und dem Rand des Gefahrenbereichs muss mindestens 1.200 mm betragen. Der Abstand zwischen der Bahnsteigkante und dem Rand dieses Hindernisses darf 2.000 mm nicht unterschreiten.

Der Abstand zwischen dem Rand von Hindernissen wie Wänden, Sitzbereichen, Fahrsteigen und Treppen mit einer Länge über 10.000 mm und dem Rand des Gefahrenbereichs muss mindestens 1.600 mm betragen. Der Abstand zwischen der Bahnsteigkante und dem Rand dieses Hindernisses darf 2.400 mm nicht unterschreiten.

Sind fahrzeug- oder bahnsteigseitig Hilfsvorrichtungen vorhanden, die Rollstuhlfahrern das Ein- oder Aussteigen erleichtern, ist an der Einstiegs- bzw. Ausstiegsstelle für Rollstühle auf Bahnsteighöhe zwischen dem Rand der Hilfseinrichtung und dem nächsten Hindernis auf dem Bahnsteig bzw. dem gegenüberliegenden Gefahrenbereich ein freier Bereich von mindestens 1.500 mm einzuhalten. In einem neuen Bahnhof ist diese Anforderung für alle Züge zu erfüllen, die planmäßig am Bahnsteig halten.

Der Gefahrenbereich eines Bahnsteigs beginnt an der den Schienen zugewandten Bahnsteigkante und wird als der Bereich definiert, in dem Reisende je nach Geschwindigkeit der vorbeifahrenden Züge aufgrund der Wirbelzone gefährlichen Kräften ausgesetzt sein können. Für das konventionelle Eisenbahnsystem muss dieser Gefahrenbereich im Einklang mit nationalen Vorschriften stehen.

Der Rand des Gefahrenbereichs muss an der den Schienen zugewandten Bahnsteigkante durch visuelle und taktile Warnungen gekennzeichnet werden. Die taktile Markierung muss nationale Vorschriften erfüllen.

Die visuelle Warnung muss in einer zum Hintergrund in Kontrast stehenden rutschfesten Warnlinie mit einer Breite von mindestens 100 mm bestehen.

Die Farbe des Werkstoffs an der den Schienen zugewandten Bahnsteigkante muss in Kontrast zu dem dunklen Spalt zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeug stehen. Es sind rutschfeste Werkstoffe zu verwenden.

4.1.2.20 Bahnsteigenden

Das Bahnsteigende ist durch visuelle und taktile Markierungen zu kennzeichnen.

4.1.2.21 Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer

4.1.2.21.1 Anforderungen an das Teilsystem

Wenn in einem Bahnhof mit barrierefreien Wegen gemäß Abschnitt 4.1.2.3.1 an einem Bahnsteig planmäßig Züge mit rollstuhlgerechten Türöffnungen halten, ist eine Einstiegshilfe vorzusehen, die zwischen der Türöffnung und dem Bahnsteig verwendet wird, um Rollstuhlfahrer ein- bzw. aussteigen zu lassen, es sei denn die folgenden Bedingungen sind nachweislich erfüllt:

Der verantwortliche Infrastrukturbetreiber (oder der Bahnhofsbetreiber, sofern dieser das verantwortliche Unternehmen ist) und das Eisenbahnunternehmen müssen sich in Bezug auf die Verwaltung der Einstiegshilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Reisenden im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr 5 darüber einigen, welche Partei für die Bereitstellung von Einstiegshilfen zuständig ist. Der Infrastrukturbetreiber (oder der Bahnhofsbetreiber) und das Eisenbahnunternehmen müssen sicherstellen, dass die Verteilung der vereinbarten Zuständigkeiten die bestmögliche Gesamtlösung gewährleistet.

In derartigen Abkommen ist Folgendes festzulegen:

Das Eisenbahnunternehmen muss in seinem Sicherheitsmanagementsystem angeben, worin seine Verpflichtungen im Hinblick auf solche Abkommen bestehen und wie es diese zu erfüllen gedenkt.

Der Infrastrukturbetreiber muss ebenfalls in seinem Sicherheitsmanagementsystem angeben, worin seine Verpflichtungen im Hinblick auf solche Abkommen bestehen und wie er diese zu erfüllen gedenkt.

In den obigen Abschnitten gilt der Bahnhofsbetreiber, der die Bahnsteige betreibt, als "Betreiber der Infrastruktur" (Infrastrukturbetreiber) im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 91/440/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70.

Wird der Zustand erreicht, dass alle Arten von Fahrzeugen, die am Bahnsteig halten, mit an dem Bahnsteig verwendbaren Einstiegshilfen ausgestattet sind, ist es nicht mehr erforderlich, bahnsteigseitige Einstiegshilfen bereitzustellen.

Die Einstiegshilfe muss die Anforderungen in Abschnitt 4.1.2.21.2 erfüllen. Wenn die Position rollstuhlgerechter Einstiege vordefiniert ist, können die Bahnsteigpositionen für rollstuhlgerechte Türöffnungen mit dem internationalen Symbol für Einrichtungen für behinderte Personen gekennzeichnet werden. Die Gestaltung solcher Zeichen muss im Einklang mit den Abschnitten N.2 und N.4 in Anhang N stehen.

Rampen

Eine von einem Bediensteten zu bedienende Zugangsrampe, unabhängig davon, ob es sich um eine manuelle oder halbautomatische Rampe handelt, ist bereitzustellen und muss fahrzeug- oder bahnsteigseitig aufbewahrt werden.

Die Rampe muss die Anforderungen in Abschnitt 4.1.2.21.2 erfüllen.

Hublifte

Wird ein Hublift verwendet, muss dieser im Einklang mit den Anforderungen in Abschnitt 4.1.2.21.2 stehen.

4.1.2.21.2 Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten

Sind auf Bahnhöfen Einstiegshilfen vorhanden, müssen diese für einen Rollstuhl mit den in Anhang M beschriebenen Merkmalen geeignet sein.

Die Einstiegshilfe muss für eine Traglast von mindestens 300 kg ausgelegt sein, die in der Mitte aufgebracht wird und sich über eine Fläche von 660 mm mal 660 mm verteilt.

Wird die Einstiegsvorrichtung mit Strom betrieben, muss es möglich sein, die Einstiegshilfe bei ausgefallener Energieversorgung manuell zu betreiben.

Rampen

Die Rampenoberfläche muss rutschfest ausgelegt sein und über eine tatsächliche lichte Breite von mindestens 760 mm verfügen.

Die Rampen müssen auf beiden Seiten über erhöhte Kanten verfügen, damit Räder von Mobilitätshilfen nicht abrutschen können.

Die Aufkantungen an beiden Enden der Rampe müssen abgeschrägt sein und dürfen eine Höhe von 20 mm nicht überschreiten. Außerdem müssen sie mit deutlich in Kontrast zum Hintergrund stehenden Gefahrenwarnbändern versehen sein.

Die Neigung der Rampe darf 10,2° (18 %) nicht übersteigen.

Während die Rampe zum Ein- oder Aussteigen verwendet wird, ist sie so zu sichern, dass sie sich beim Be- oder Entladen nicht verschieben kann.

Bei der Lagerung von Rampen, einschließlich mobiler Rampen, muss gewährleistet sein, dass die Rampen in verstautem Zustand kein Hindernis für die Reisenden darstellen.

Hublifte (Mobile Lifteinrichtungen auf Bahnsteigen)

Wird ein Hublift eingesetzt, sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

Die Oberfläche der Hubliftplattform muss rutschfest sein. Die Oberfläche des Hublifts muss über eine lichte Breite von mindestens 720 mm verfügen.

Die Bauweise des Hublifts muss verhindern, dass sich das Fahrzeug fortbewegt, wenn sich der Hublift nicht in verstautem Zustand befindet.

Es muss gewährleistet sein, dass sämtliche Steuerelemente zur Inbetriebnahme sowie zum Absenken, Hochfahren und Verstauen des Hublifts, falls vorhanden, nur durch kontinuierlichen manuellen Druck durch den Bediener betätigt werden können. Außerdem muss sichergestellt sein, dass bei besetztem Hublift keine unsachgemäße Steuerung des Hubvorgangs möglich ist.

Der Hublift muss so konstruiert sein, dass er im Notfall auch bei ausgefallener Energieversorgung in Betrieb genommen, in besetztem Zustand abgesenkt und im leeren Zustand hochgefahren und verstaut werden kann.

Kein Bestandteil der Hubliftplattform darf sich mit einer Geschwindigkeit von über 150 mm/s beim Hochfahren bzw. Absenken einer Person bewegen. Beim Herstellen der Betriebsbereitschaft und beim Verstauen darf sich kein Bestandteil mit einer Geschwindigkeit von über 300 mm/s bewegen (es sei denn der Hublift wird manuell in Betrieb genommen oder verstaut).Die horizontale und vertikale Beschleunigung der Hubliftplattform darf in besetztem Zustand 0,3 g nicht überschreiten.

Die Hubliftplattform muss mit Barrieren ausgestattet sein, damit die Räder eines Rollstuhls während des Betriebs des Hublifts nicht von der Plattform rollen können.

Mit Hilfe einer beweglichen Barriere oder einer fest integrierten Vorrichtung muss verhindert werden, dass der Rollstuhl von der Kante rollen kann, die dem Fahrzeug am nächsten ist, bevor der Hublift vollständig hochgefahren wurde.

Jede Seite der Hubliftplattform, die in hochgefahrener Position über das Fahrzeug hinausragt, muss mit einer Barriere von mindestens 25 mm Höhe ausgestattet sein. Derartige Barrieren dürfen bei der Bewegung des Rollstuhls in den Gang oder aus dem Gang kein Hindernis darstellen.

Die Barriere der Ladekante (äußere Barriere), die in abgesenktem Zustand des Hublifts als Laderampe dient, muss in hochgeklapptem oder geschlossenem Zustand ausreichen, um zu verhindern, dass ein Elektrorollstuhl die Barriere überfährt, öffnet oder herunterklappt. Alternativ kann ein zusätzliches System vorgesehen werden, das dies verhindert.

Der Hublift muss so ausgelegt sein, dass der Rollstuhl sowohl in Fahrzeugrichtung als auch in Bahnsteigrichtung stehen kann.

Es muss ein sicheres Verstauungssystem vorhanden sein, das verhindert, dass der verstaute Hublift den Rollstuhl oder die Mobilitätshilfe eines Fahrgasts beschädigt oder eine Gefahr für die Reisenden darstellt.

4.1.2.22 Schienengleicher Bahnübergang in Bahnhöfen

Sofern Reisenden gemäß den nationalen Vorschriften die Nutzung von schienengleichen Bahnübergängen gestattet und dies erforderlich ist, um einen hindernisfreien Weg zu ermöglichen, müssen derartige Bahnübergänge auch für alle Arten von PRM zugänglich sein.

Die Bahnübergänge sind so zu gestalten, dass das kleinste Rad eines Rollstuhls gemäß Anhang M nicht zwischen der Oberfläche des Übergangs und der Schiene stecken bleiben kann.

Die Begrenzungen der Oberfläche des Bahnübergangs sind durch visuelle und taktile Markierungen zu kennzeichnen.

4.1.3 Funktionale und technische Spezifikationen zu den Schnittstellen

Da für die Teilsysteme "Fahrzeuge" im Personenverkehr und "Infrastruktur" derzeit keine TSI für das konventionelle Eisenbahnsystem vorliegen, bleibt dieser Bereich ein offener Punkt.

Es besteht keine Schnittstelle zum Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung".

Die Schnittstellen zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" werden in Abschnitt 4.1.4 "Betriebliche Regelungen" beschrieben.

4.1.4 Betriebliche Regelungen

Die folgenden betrieblichen Regelungen sind nicht Teil der Bewertung des Teilsystems "Infrastruktur".

Diese TSI legt keine betrieblichen Regelungen für die Evakuierung in gefährlichen Situationen fest, sondern lediglich die relevanten technischen Anforderungen. Der Zweck der technischen Anforderungen an das Teilsystem "Infrastruktur" besteht darin, die Evakuierung aller betroffenen Personen, einschließlich PRM, zu erleichtern.

Angesichts der in Kapitel 3 angegebenen grundlegenden Anforderungen ergeben sich für das Teilsystem "Infrastruktur" im Sinne des in Abschnitt 1.1 definierten technischen Anwendungsbereichs folgende betriebliche Regelungen:

4.1.5 Instandhaltungsvorschriften

Angesichts der in Kapitel 3 angegebenen grundlegenden Anforderungen ergeben sich für das Teilsystem "Infrastruktur" im Sinne des in Abschnitt 1.1 definierten technischen Anwendungsbereichs folgende Instandhaltungsvorschriften:

Der Infrastrukturbetreiber oder Bahnhofsbetreiber muss Verfahren vorsehen, mit denen sichergestellt wird, dass für PRM während Instandhaltungs-, Austausch- oder Reparaturarbeiten an von PRM genutzten Einrichtungen alternative Hilfestellung angeboten wird.

4.1.6 Berufliche Qualifikationen

Die beruflichen Qualifikationen des Personals im Rahmen dieser TSI, die im Hinblick auf den Betrieb des Teilsystems "Infrastruktur" im Sinne des technischen Anwendungsbereichs gemäß Abschnitt 1.1 sowie im Sinne der betrieblichen Regelungen in Abschnitt 4.1.4 erforderlich sind, werden nachfolgend beschrieben.

In der beruflichen Ausbildung der Bediensteten, die Züge begleiten, auf Bahnhöfen Dienste und Hilfestellung für Reisende leisten und Fahrkarten verkaufen, ist die Sensibilisierung für die Themen Behinderung und Gleichstellung, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von PRM aller Kategorien, zu berücksichtigen.

In der beruflichen Ausbildung der Techniker und Betreiber, die für die Instandhaltung und den Betrieb der Infrastruktur verantwortlich sind, ist die Sensibilisierung für die Themen Behinderung und Gleichstellung, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von PRM jeder Kategorie, ebenfalls zu berücksichtigen.

4.1.7 Bedingungen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit

Für das Personal, das für den Betrieb der Teilsystems "Infrastruktur" zuständig ist, sind weder für den Anwendungsbereich noch für die Umsetzung dieser TSI spezifische Anforderungen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit zu erfüllen.

4.1.8 Infrastrukturregister

Das Infrastrukturregister muss im Hinblick auf diese TSI Folgendes umfassen:

Für jeden angegebenen Bahnhof und unter Einbeziehung aller Bahnsteige, die in den Anwendungsbereich dieser TSI fallen, sind die folgenden Merkmale aufzulisten und im Hinblick auf die entsprechenden Abschnitte in der TSI zu beschreiben:

Wurden nationale Vorschriften angewendet, um die Konformität mit dieser TSI zu gewährleisten, sind die entsprechenden Vorschriften und Abschnitte an der entsprechenden Stelle im Register anzugeben.

4.2 Teilsystem "Fahrzeuge"

4.2.1 Einleitung

Das Teilsystem ist Bestandteil des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, auf das sich die Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, bezieht. Das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem ist ein integriertes System, dessen Einheitlichkeit verifiziert werden muss. Diese Einheitlichkeit ist insbesondere mit Blick auf die Spezifikationen des Teilsystems, seine Schnittstellen zu dem System, in das es integriert ist, und die für Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften zu überprüfen.

Die in den Abschnitten 4.2.2 beschriebenen funktionalen und technischen Spezifikationen des Teilsystems und seiner Schnittstellen schreiben nicht die Verwendung von speziellen Technologien oder technischen Lösungen vor, sofern dies für die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems nicht zwingend erforderlich ist. Innovative Lösungen für die Interoperabilität erfordern jedoch möglicherweise neue Spezifikationen und/oder neue Bewertungsmethoden. Um technologische Innovationen zu ermöglichen, müssen diese Spezifikationen und Bewertungsmethoden mit dem in den Abschnitten 6.1.4 und 6.2.4 beschriebenen Verfahren entwickelt werden.

Unter Berücksichtigung aller anwendbaren grundlegenden Anforderungen wird das Teilsystem "Fahrzeuge" durch die nachfolgend genannten Bereiche definiert.

4.2.2 Funktionale und technische Spezifikationen

4.2.2.1 Allgemeines

Ausgehend von den in Kapitel 3 angegebenen grundlegenden Anforderungen ergeben sich für das Teilsystem "Fahrzeuge" im Hinblick auf die Zugänglichkeit für eingeschränkt mobile Personen funktionale und technische Spezifikationen, die wie folgt eingeteilt werden:

Für jeden Eckwert gibt ein allgemeiner Abschnitt eine Einführung zum Thema.

In den nachfolgenden Abschnitten werden die einzuhaltenden Bedingungen ausführlich beschrieben, die zur Erfüllung der im allgemeinen Abschnitt dargelegten Anforderungen erforderlich sind.

4.2.2.2 Sitze

4.2.2.2.1 Allgemeines

An den Rückenlehnen von gangseitigen Sitzen müssen Haltegriffe oder vertikale Haltestangen oder andere Vorrichtungen angebracht sein, die im Gang für einen sicheren Halt genutzt werden können, es sei denn der Sitz berührt eine Trennwand oder die Rückenlehne eines anderen Sitzes, der in die entgegengesetzte Richtung zeigt und mit einem Haltegriff ausgestattet ist.

Haltegriffe oder andere Vorrichtungen, die für einen sicheren Halt genutzt werden können, sind in einer Höhe zwischen 800 mm und 1.200 mm über der Fußbodenoberfläche anzubringen, dürfen nicht in die lichten Räume hineinragen und müssen in Kontrast zum Sitz stehen.

In Sitzplatzbereichen mit festen Sitzen parallel zur Seitenwand sind für einen sicheren Halt Haltestangen anzubringen. Diese Haltestangen müssen mit einem Abstand von maximal 2.000 mm zueinander und in einer Höhe zwischen 800 mm und 1.200 mm über der Fußbodenoberfläche angebracht sein und in Kontrast zur Umgebung im Innern des Zuges stehen.

Haltegriffe und andere Vorrichtungen dürfen nicht über scharfe Kanten verfügen.

4.2.2.2.2 Behindertensitze

4.2.2.2.2.1 Allgemeines 12

Mindestens 10 % der Sitzplätze je Triebzug oder Reisezugwagen sowie je Klasse sind als Behindertensitze für PRM zu kennzeichnen.

Die Behindertensitze und die Fahrzeuge, in denen sich die Behindertensitze befinden, sind durch Zeichen gemäß den Abschnitten N.3 und N.8 in Anhang N zu kennzeichnen. Außerdem sind diese Sitzplätze mit einem Hinweis zu versehen, der besagt, dass andere Reisende diese Sitze für berechtigte Personen freimachen müssen.

Die Behindertensitze müssen sich im Fahrgastraum befinden und sind in praktikabler Nähe zu den Außentüren zu positionieren.

Wenn Sitze mit Armlehnen ausgestattet sind, müssen die Armlehnen von Behindertensitzen beweglich sein, mit Ausnahme der Armlehnen unmittelbar an den Außenwänden des Fahrzeugs. Bewegliche Armlehnen müssen in eine Position parallel zur Rückenlehne geklappt werden können, damit der uneingeschränkte Zugang zum Sitz oder zu angrenzenden Behindertensitzen gewährleistet ist.

Behindertensitze dürfen keine Klappsitze sein.

Jeder Behindertensitz und der für den Benutzer verfügbare Raum muss den Diagrammen in den Abbildungen 1 bis 4 entsprechen.

Die gesamte nutzbare Sitzfläche des Behindertensitzes muss mindestens 450 mm breit sein (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1

Die Oberseite des Sitzpolsters eines Behindertensitzes muss sich an der vorderen Sitzkante in einer Höhe zwischen 430 mm und 500 mm über der Fußbodenoberfläche befinden. Die lichte Höhe über jedem Sitz muss gemessen von der Fußbodenoberfläche mindestens 1.680 mm betragen (siehe Abbildung 2), außer in Doppelstockwagen, in denen über den Sitzen Gepäckablagen angebracht sind. In solchen Fällen ist für Behindertensitze unter den Gepäckablagen eine geringere lichte Höhe von 1.520 mm zulässig, vorausgesetzt bei mindestens 50 % der Behindertensitze ist eine lichte Höhe von 1.680 mm gegeben.

Hinweis: Die folgenden Abbildungen ( 2 bis 4) zeigen die Querschnitte durch die Mittellinie der Sitze.

Abbildung 2

Abbildung 3

 

Abbildung 4

Wenn Sitze mit verstellbarer Rückenlehne vorhanden sind, ist die Messung bei vollständig aufrechter Stellung der Rückenlehne durchzuführen.

4.2.2.2.2.2 Sitze in Reihenanordnung

Bei in Reihe angeordneten Behindertensitzen muss der Abstand vor jedem Sitz den Abmessungen in Abbildung 2 entsprechen.

Wie in den Abbildungen 1 bis 4 dargestellt, muss der Abstand zwischen der Vorderfläche der Rückenlehne und der senkrechten Ebene durch den am weitesten nach hinten ragenden Teil des davor angeordneten Sitzes mindestens 680 mm betragen. Dabei ist zu beachten, dass der erforderliche Sitzabstand in einer Höhe von 70 mm über der Sitzfläche in der Mitte des Sitzes am Schnittpunkt zwischen Messebene und Rückenlehne gemessen wird. Außerdem muss ein freier Raum zwischen der Vorderkante des Sitzpolsters und der gleichen senkrechten Ebene des vorderen Sitzes von mindestens 230 mm vorhanden sein.

4.2.2.2.2.3 Gegenüberliegende Sitze

Bei gegenüberliegend (vis-à-vis) angeordneten Behindertensitzen muss der Abstand zwischen den Vorderkanten der Sitzpolster mindestens 600 mm betragen (siehe Abbildung 4).

Bei gegenüberliegend angeordneten Behindertensitzen mit Tisch muss zwischen der Vorderkante des Sitzpolsters und der am nächsten liegenden Kante des Tischs ein Abstand von mindestens 230 mm vorhanden sein (siehe Abbildung 3).

4.2.2.3 Rollstuhlplätze

Je nach Länge des Zuges, ohne Berücksichtigung der Lokomotive oder des Triebkopfs, muss in einem Zug mindestens die in der folgenden Tabelle angegebene Anzahl von Rollstuhlplätzen vorhanden sein:

Länge des Zuges Anzahl der Rollstuhlplätze pro Zug
Unter 205 m 2 Rollstuhlplätze
205 m bis 300 m 3 Rollstuhlplätze
Über 300 m 4 Rollstuhlplätze

Damit die Standfestigkeit gewährleistet ist, muss der Rollstuhlplatz so ausgelegt sein, dass der Rollstuhl entweder in Fahrtrichtung oder entgegengesetzt der Fahrtrichtung platziert werden kann.

Der Stellplatz für einen Rollstuhl muss mit den unten stehenden Merkmalen dimensioniert sein.

Sind auf Bahnhöfen Einstiegshilfen vorhanden, so müssen diese für einen Rollstuhl mit den in Anhang M beschriebenen Merkmalen geeignet sein.

Im dafür vorgesehenen Bereich darf sich zwischen dem Fußboden und der Decke des Fahrzeugs kein Hindernis befinden, mit Ausnahme einer Gepäckablage, eines an der Wand oder der Decke des Fahrzeugs montierten horizontalen Handlaufs oder eines Tischs gemäß den Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.10.

Der Abstand in der Längsebene zwischen dem Rollstuhlplatz und einer Oberfläche 2 eines Sitzes muss den Abmessungen in Abbildung 5 entsprechen. Oberfläche 1 kann ein hochgeklappter Klappsitz oder eine Trennwand sein.

Abbildung 5

Handelt es sich bei Oberfläche 2 um die Vorderkante des Sitzpolsters eines Fahrgastsitzes bei einander gegenüberliegenden Sitzen und kann dieser Sitz von einem Fahrgast genutzt werden, muss der Abstand mindestens 300 mm betragen.

Handelt es sich bei Oberfläche 2 um die Rückenlehne eines Sitzes in einer unidirektionalen Sitzanordnung oder um eine Trennwand oder einen hochgeklappten Klappsitz vor einem Rollstuhlplatz, muss der Abstand mindestens 200 mm betragen.

Abbildung 6

Am Rollstuhlplatz ist es zwar zulässig, Klappsitze anzubringen, diese dürfen in hochgeklappter Position jedoch nicht die Einhaltung der Anforderungen für die Abmessungen des Rollstuhlplatzes beeinträchtigen.

An einem Ende des Rollstuhlplatzes muss eine Einrichtung mit einer Breite von mindestens 700 mm vorhanden sein, deren Höhe so gewählt werden muss, dass ein Rollstuhl, der mit der Rückseite zu ihr steht, nicht nach hinten umkippen kann.

Neben oder gegenüber dem Rollstuhlplatz muss mindestens ein Sitz für eine Begleitperson des Rollstuhlfahrers vorgesehen sein. Dieser Sitz muss den gleichen Komfort bieten wie die anderen Sitze und kann auch auf der gegenüberliegenden Seite des Ganges angebracht sein.

Der Rollstuhlplatz muss mit einer Notrufeinrichtung ausgestattet sein, mit der ein Rollstuhlfahrer bei Gefahr mit einer Person in Kontakt treten kann, die geeignete Maßnahmen einleiten kann. Die Notrufeinrichtung ist so anzubringen, dass sie von einer Person in einem Referenzrollstuhl erreicht werden kann.

Bei aktivierter Notrufeinrichtung muss visuell und akustisch angezeigt werden, dass das Alarmsystem in Betrieb ist.

Die Notrufeinrichtung darf weder in einer engen Vertiefung noch hinter einer anderen Form von Abdeckung angebracht sein, die die unmittelbare Bedienung mit der Handfläche verhindert.

Die Position der Notrufeinrichtung ist so zu wählen, dass der Rollstuhlfahrer diese bequem erreichen kann, das heißt, der maximal zulässige Abstand sollte möglichst unterschritten werden.

Abbildung 7

Unmittelbar neben dem Rollstuhlplatz oder auf dem Rollstuhlplatz ist ein Zeichen gemäß den Abschnitten N.3 und N.4 in Anhang N anzubringen, das den Bereich als Rollstuhlplatz kennzeichnet.

4.2.2.4 Türen

4.2.2.4.1 Allgemeines

Zum Öffnen und Schließen einer manuell bedienten Tür, die für die Nutzung durch die Reisenden vorgesehen ist, muss das Bedienelement mit der Handfläche betätigt werden können, wobei eine Kraft von nicht mehr als 20 Newton aufzubringen ist.

Bedienelemente für Türen müssen, unabhängig davon, ob es sich um manuell zu betätigende Klinken oder Drucktasten handelt, in Kontrast zu der Fläche stehen, an der sie angebracht sind.

Wenn Drucktasten oder andere Fernbedienungelemente zum Öffnen und Schließen der Türen verwendet werden, muss das Bedienelement mit einem Kraftaufwand von höchstens 15 Newton zu betätigen sein.

Wenn separate Drucktasten zum Öffnen und Schließen übereinander angebracht werden, muss sich die Taste zum Öffnen grundsätzlich über der Taste zum Schließen befinden.

4.2.2.4.2 Außentüren

4.2.2.4.2.1 Anforderungen an das Teilsystem

Türen für den Einstieg von Reisenden von außen müssen, unabhängig davon, ob es sich um automatische oder halbautomatische Türen handelt, mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die erkennen, ob sich ein Fahrgast in der Tür befindet, während diese schließt. Wird dabei ein Fahrgast erkannt, muss die Tür automatisch für einen gewissen Zeitraum offen bleiben.

Türen für den Einstieg von Reisenden von außen müssen in geöffnetem Zustand über eine nutzbare lichte Breite von mindestens 800 mm verfügen.

Außentüren sind an ihrer Außenseite so zu lackieren oder zu markieren, dass sie in Kontrast zum Rest des Wagenkastens stehen.

Bei den gekennzeichneten rollstuhlgerechten Außentüren muss es sich um die Türen handeln, die den Rollstuhlplätzen am nächsten liegen.

Rollstuhlgerechte Türen sind eindeutig mit einem Zeichen gemäß den Abschnitten N.3 und N.4 in Anhang N zu markieren.

Im Innern des Fahrzeugs ist die Position der Außentüren eindeutig durch einen Kontrast des an die Türöffnung angrenzenden Fußbodenbereichs zum übrigen Fußboden des Fahrzeugs zu kennzeichnen.

Wenn eine Tür zum Öffnen freigegeben wird, muss ein akustisches Signal ertönen, das für Personen innerhalb und außerhalb des Zuges deutlich hörbar ist. Dieses Signal muss für mindestens fünf Sekunden hörbar sein, es sei denn die Tür wird betätigt. In diesem Fall muss das Signal mindestens drei Sekunden hörbar sein. Diese Anforderung gilt nicht für externe akustische Signale in Hochgeschwindigkeitszügen der Klassen 1 und 2.

Wenn eine Tür automatisch oder fernbedient vom Triebfahrzeugführer oder einem anderen Mitglied des Zugpersonals geöffnet wird, muss das Alarmsignal für mindestens drei Sekunden hörbar sein, sobald die Tür anfängt, sich zu öffnen.

Kurz bevor eine Tür automatisch oder fernbedient geschlossen wird, muss ein akustisches Signal ertönen, das für Personen innerhalb und außerhalb des Zuges deutlich hörbar ist. Dieses Signal muss für mindestens zwei Sekunden hörbar sein, bevor sich die Tür schließt. Der Signalton muss sich von dem Signalton für die Freigabe der Tür unterscheiden. Das Signal muss während des gesamten Schließvorgangs der Tür hörbar sein.

Die Schallquelle von Türwarnsignalen muss sich in der Nähe der Bedienelemente der Tür bzw., sofern keine solche Vorrichtung vorhanden ist, neben der Türöffnung befinden.

Akustische Warnsignale für Fahrgasttüren - Freigabe der Tür zum Öffnen

Akustische Warnsignale für Fahrgasttüren - Signal für schließende Türen

Die Aktivierung der Tür muss entweder durch das Zugpersonal oder halbautomatisch erfolgen (d. h. durch Betätigen einer Drucktaste durch den Fahrgast).

Die Bedienelemente der Tür müssen sich entweder neben oder auf dem Türflügel befinden.

Der Mittelpunkt von Vorrichtungen zum Betätigen der Außentür, die vom Bahnsteig aus bedient werden können, muss sich an allen Bahnsteigen, an denen der Zug hält, in einer Höhe zwischen 800 mm und 1.200 mm über dem Bahnsteig befinden. Der Mittelpunkt innen angebrachter Vorrichtungen zum Betätigen der Außentür muss sich in einer Höhe zwischen 800 mm und 1.200 mm über der Fußbodenebene des Fahrzeugs befinden.

4.2.2.4.2.2 Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten

Wenn Drucktasten zum Betätigen der Türen verwendet werden, so ist auf jeder Drucktaste oder auf der Einfassung der Drucktaste visuell zu kennzeichnen, ob die Tür freigegeben ist. Der erforderliche Kraftaufwand zum Betätigen der Bedienelemente darf 15 Newton nicht übersteigen. Wird das Schließen der Tür per Fernbedienung vom Zugpersonal veranlasst, muss die visuelle Kennzeichnung mindestens zwei Sekunden vor dem Schließen der Tür entfernt werden.

Drucktasten dieser Art müssen durch Abtasten identifizierbar sein (z.B. durch taktile Markierungen). Außerdem muss die Funktion der Drucktaste deutlich werden.

4.2.2.4.3 Innentüren

4.2.2.4.3.1 Anforderungen an das Teilsystem

Automatische und halbautomatische Innentüren müssen Vorrichtungen umfassen, die verhindern, dass Reisende während des Betriebs der Türen eingeklemmt werden.

Sind Innentüren vorhanden, so müssen diese die Anforderungen in diesem Abschnitt einhalten. Rollstuhlgerechte Türöffnungen müssen über eine nutzbare lichte Breite von mindestens 800 mm verfügen.

Zum Öffnen und Schließen einer manuell bedienten Tür, die für die Nutzung durch die Reisenden vorgesehen ist, muss das Bedienelement mit der Handfläche betätigt werden können, wobei eine Kraft von nicht mehr als 20 Newton aufzubringen ist.

Der Kraftaufwand zum Öffnen und Schließen einer manuell bedienten Tür darf maximal 60 Newton betragen.

Der Mittelpunkt von Vorrichtungen zum Betätigen der Innentür muss sich in einer Höhe zwischen 800 mm und 1.200 mm über der Fußbodenebene des Fahrzeugs befinden.

Bei automatischen Zwischentüren und aufeinanderfolgenden Verbindungstüren zwischen Fahrzeugen müssen sich diese entweder paarweise synchron bewegen, oder die zweite Tür muss automatisch erkennen, wenn sich eine Person auf sie zu bewegt, und sich dadurch automatisch öffnen.

Bestehen mehr als 75 % der Oberfläche einer Tür aus einem transparenten Werkstoff, so ist die Tür durch mindestens zwei deutlich sichtbare Bänder mit Zeichen, Logos, Emblemen oder Verzierungen zu kennzeichnen. Das obere Band ist in einer Höhe zwischen 1.500 mm und 2.000 mm anzubringen. Das untere Band muss sich in einer Höhe zwischen 850 mm und 1.000 mm befinden. Beide Bänder müssen über die gesamte Breite der Tür hinweg in Kontrast zum Hintergrund stehen. Die Mindesthöhe dieser Bänder beträgt 100 mm.

4.2.2.4.3.2 Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten

Wenn Drucktasten zum Betätigen der Türen verwendet werden, muss jede Drucktaste (oder deren Einfassung) beleuchtet sein, wenn die Tür freigegeben ist. Der Kraftaufwand zum Betätigen der Vorrichtung darf maximal 15 Newton betragen.

Die Mitte der Vorrichtung muss sich in einer Höhe zwischen 800 mm und 1.200 mm über dem Fußboden befinden.

Vorrichtungen dieser Art müssen durch Abtasten identifizierbar sein (z.B. durch taktile Markierungen). Außerdem muss die Funktion der Vorrichtung deutlich werden.

4.2.2.5 Beleuchtung

Einstiegsstufen in das Fahrzeug sind mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux auf 80 % der Stufenbreite zu beleuchten. Der Leuchtkörper muss in der Treppe oder in unmittelbarer Nähe angebracht sein.

4.2.2.6 Toiletten

4.2.2.6.1 Allgemeines

Sind in einem Zug Toiletten verfügbar, ist vom Rollstuhlplatz aus ein Zugang zu einer Universaltoilette vorzusehen, die die Anforderungen sowohl von Standard- als auch von Universaltoiletten erfüllt.

4.2.2.6.2 Standardtoilette (Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten)

Eine Standardtoilette ist eine Toilette, die nicht für eine Nutzung durch Rollstuhlfahrer ausgelegt ist.

Die nutzbare Breite der Tür muss mindestens 500 mm betragen.

Die Mitte aller Türgriffe, Schlösser oder Vorrichtungen zum Betätigen der Tür innerhalb und außerhalb der Toilettenräume muss sich in einer Höhe zwischen 800 mm und 1.200 mm über der Fußbodenoberfläche befinden.

Wenn eine Tür verriegelt wurde, ist dies visuell und taktil (oder akustisch) zu kennzeichnen.

Alle Bedienelemente von Türen und andere Einrichtungen im Toilettenraum (mit Ausnahme von Wickeltischen) müssen mit einem Kraftaufwand von maximal 20 Newton bedient werden können.

Alle Bedienelemente, einschließlich der Spülvorrichtung, müssen hinsichtlich Farbe oder Farbton in Kontrast zum Hintergrund stehen und durch Abtasten erkennbar sein.

Für die Nutzung aller Bedienelemente sind eindeutige und verständliche Informationen unter Verwendung von Piktogrammen bereitzustellen. Diese Informationen müssen taktil sein.

Neben dem Toilettenbecken und dem Waschbecken ist eine feste vertikale und/oder horizontale Haltevorrichtung anzubringen.

Haltevorrichtungen müssen über einen runden Querschnitt und einen Außendurchmesser zwischen 30 mm und 40 mm verfügen. Der lichte Abstand zu angrenzenden Flächen darf 45 mm nicht unterschreiten. Ist die Haltevorrichtung gebogen, muss der Radius zur Innenfläche der Biegung mindestens 50 mm betragen.

Sitz und Deckel der Toilette und alle Haltevorrichtungen müssen hinsichtlich Farbe und/oder Farbton in Kontrast zum Hintergrund stehen.

4.2.2.6.3 Universaltoilette

Eine Universaltoilette ist so ausgelegt, dass sie von allen Reisenden genutzt werden kann, einschließlich aller Arten von PRM.

4.2.2.6.3.1 Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten (Universaltoilette)

Die Zugangstür zur Toilette muss über eine nutzbare lichte Breite von mindestens 800 mm verfügen.

Die Außenseite der Tür ist durch ein Zeichen gemäß den Abschnitten N.3 und N.4 in Anhang N zu markieren.

Die Mitte aller Türgriffe, Schlösser oder Vorrichtungen zum Betätigen der Tür innerhalb und außerhalb der Toilettenräume muss sich in einer Höhe zwischen 800 mm und 1.200 mm über der Fußbodenoberfläche befinden.

Wenn eine Tür verriegelt wurde, ist dies visuell und taktil (oder akustisch) zu kennzeichnen.

Alle Bedienelemente von Türen und andere Einrichtungen im Toilettenraum (mit Ausnahme von Wickeltischen) müssen mit einem Kraftaufwand von maximal 20 Newton bedient werden können.

Die Größe des Toilettenraums ist so zu wählen, dass ein Rollstuhl gemäß Anhang M in eine Position neben dem Toilettensitz bewegt werden kann (siehe Abbildung 8a).

Abbildung 8a

Vor dem Toilettensitz ist eine freie Fläche von mindestens 700 mm vorzusehen (siehe Abbildung 8b).

Abbildung 8b

Auf jeder Seite des Toilettensitzes muss eine horizontale Haltevorrichtung angebracht sein, die die Anforderungen an die Abmessungen im vorangegangenen Abschnitt erfüllt. Die Haltevorrichtung an der Seite, auf der der Zugang mit dem Rollstuhl möglich ist, muss klappbar sein, damit sich der Rollstuhlfahrer ungehindert zwischen Rollstuhl und Toilettensitz bewegen kann (siehe Abbildungen 9 und 10).

Abbildung 9

Abbildung 10

Die Oberfläche des Toilettensitzes muss sich in heruntergeklapptem Zustand in einer Höhe zwischen 450 mm und 500 mm über der Fußbodenebene befinden.

Alle Einrichtungen (Waschbecken, Seifenspender, Spiegel, Wasserspender und Handtrockner) müssen für Rollstuhlfahrer uneingeschränkt zugänglich sein.

Der Toilettenraum ist mit mindestens zwei Notrufeinrichtungen auszustatten, mit der eine PRM bei Gefahr mit einer Person in Kontakt treten kann, die entsprechende Maßnahmen einleiten kann. Eine Notrufeinrichtung ist in maximal 450 mm Höhe über dem Fußboden anzubringen, gemessen von der Fußbodenoberfläche bis zur Oberseite der Vorrichtung. Die andere Notrufeinrichtung ist in einer Höhe zwischen 800 mm und 1.200 mm über dem Fußboden anzubringen, gemessen von der Fußbodenoberfläche bis zur Oberkante der Einrichtung.

Die untere Notrufeinrichtung ist so anzubringen, dass sie von einer am Boden liegenden Person erreicht werden kann. Die beiden Vorrichtungen müssen sich an unterschiedlichen vertikalen Oberflächen des Toilettenraums befinden, damit sie von mehreren Positionen aus erreicht werden können.

Die Notrufeinrichtung muss sich von allen anderen Vorrichtungen im Toilettenraum unterscheiden und über eine andere Farbgebung verfügen.

Direkt neben jeder Notrufeinrichtung ist ein Zeichen gemäß den Abschnitten N.3 und N.7 in Anhang N anzubringen. Das Zeichen muss die Funktion und die erforderlichen Schritte beschreiben und in Kontrast zum Hintergrund stehen. Hierbei sind eindeutige visuelle und taktile Informationen bereitzustellen.

Wenn die Notrufeinrichtung betätigt wurde, muss dies im Toilettenraum visuell und akustisch gekennzeichnet werden.

4.2.2.6.3.2 Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten (Wickeltisch)

Sind keine separaten Einrichtungen für die Versorgung von Wickelkindern vorhanden, muss in der Universaltoilette ein Wickeltisch angeboten werden. In heruntergeklapptem Zustand muss sich der Wickeltisch zwischen 800 mm und 1.000 mm über dem Fußboden befinden. Die Tiefe muss mindestens 500 mm und die Länge mindestens 700 mm betragen.

Der Wickeltisch muss so ausgelegt sein, dass ein Baby nicht versehentlich herunterrutschen kann. Er darf keine scharfen Kanten aufweisen und muss eine Last von mindestens 80 kg tragen können.

Wenn der Wickeltisch in den erforderlichen Bewegungsraum in der Toilette hineinragt, muss die Möglichkeit gegeben sein, den Wickeltisch mit einer Kraft, die 25 Newton nicht übersteigen darf, einzuklappen.

4.2.2.7 Lichte Räume im Fahrzeug

Ab dem Einstieg in das Fahrzeug muss die Breite des lichten Raums durch das Fahrzeug zwischen der Fußbodenebene und einer Höhe von 1.000 mm mindestens 450 mm betragen. In der Höhe zwischen 1.000 mm und 1.950 mm muss die Breite mindestens 550 mm betragen.

Der Wagenübergang zwischen miteinander verbundenen Personenwagen muss eine lichte Breite von mindestens 550 mm aufweisen, gemessen auf einem ebenen, geraden Gleis.

Die Zugänglichkeit von Rollstuhlplätzen, rollstuhlgerechten Bereichen und rollstuhlgerechten Türen muss überall durch einen lichten Raum mit mindestens 800 mm Breite bis in eine Höhe von mindestens 1.450 mm gewährleistet sein. Der lichte Raum ist so auszulegen, dass sich ein Referenzrollstuhl gemäß Anhang M uneingeschränkt bewegen kann.

Neben dem Rollstuhlplatz ist ein Wendebereich mit einem Durchmesser von mindestens 1.500 mm vorzusehen, in dem der Rollstuhlfahrer den Referenzrollstuhl wenden kann. Der Rollstuhlplatz kann dabei in den erforderlichen Wendekreis eingerechnet werden.

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