umwelt-online: Entscheidung 2008/164/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich "eingeschränkt mobiler Personen" im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (3)

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4.2.2.8 Kundeninformationen

4.2.2.8.1 Allgemeines

Alle Informationen müssen einen einheitlichen Charakter haben und den europäischen oder nationalen Vorschriften entsprechen.

Alle Informationen müssen mit dem allgemeinen Leit- und Informationssystem im Einklang stehen, insbesondere im Hinblick auf die Farbgebung und den Kontrast in Zügen, auf Bahnsteigen und in den Eingangsbereichen.

Visuelle Informationen müssen bei allen Lichtverhältnissen während der Betriebszeiten des Fahrzeugs bzw. des Bahnhofs lesbar sein.

Visuelle Informationen müssen in Kontrast zu ihrem Hintergrund stehen.

Unterlängen im Roman-Schriftsatz sind deutlich erkennbar darzustellen und müssen über ein Größenverhältnis von mindestens 20 % der Großbuchstaben verfügen.

Komprimierte Ober- und Unterlängen dürfen nicht verwendet werden.

Es muss möglich sein, sowohl akustische als auch visuelle Informationen in mehreren Sprachen bereitzustellen. (Die Auswahl und Anzahl der Sprachen ist Sache des Eisenbahnunternehmens und muss sich nach der Zielgruppe des jeweiligen Zugbetriebs richten.)

Die folgenden Informationen müssen vorhanden sein:

4.2.2.8.2 Informationen (Zeichen, Piktogramme, Induktionsschleifen und Notrufmöglichkeiten)

4.2.2.8.2.1 Anforderungen an das Teilsystem

Sämtliche Sicherheits-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen müssen Piktogramme enthalten und im Einklang mit ISO 3864-1 gestaltet werden.

Es dürfen nicht mehr als fünf Piktogramme und ein Richtungspfeil, in eine Richtung weisend, gemeinsam an einem Ort angebracht werden.

An folgenden Orten sind taktile Zeichen anzubringen:

Werbeanzeigen dürfen nicht mit Leit- und Informationssystemen kombiniert werden.

Die folgenden PRM-spezifischen grafischen Symbole und Piktogramme sind anzubringen:

Es ist zulässig, die Symbole mit anderen Symbolen zu kombinieren (z.B. Aufzug, Toiletten).

4.2.2.8.2.2. Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten

Sind Induktionsschleifen angebracht, müssen diese durch ein Zeichen gemäß den Abschnitten N.3 und N.5 in Anhang N gekennzeichnet sein.

Sofern entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, müssen Aufbewahrungsorte für schweres oder sperriges Gepäck durch ein entsprechendes grafisches Symbol gekennzeichnet werden.

Sind Möglichkeiten zum Anfordern von Unterstützung oder Informationen vorhanden, müssen diese durch ein Zeichen gemäß den Abschnitten N.3 und N.6 in Anhang N gekennzeichnet werden.

Außerdem müssen sie über Folgendes verfügen:

Ist eine Notrufeinrichtung vorhanden, muss diese den Abschnitten N.3 und N.7 in Anhang N entsprechen. Außerdem müssen sie über Folgendes verfügen:

Sind in Universaltoiletten und in rollstuhlgerechten Toiletten klappbare Haltevorrichtungen vorhanden, so ist ein grafisches Symbol anzubringen, das den Handlauf sowohl in ausgeklappter als auch in eingeklappter Position zeigt.

4.2.2.8.3 Informationen (Zuglauf und Sitzplatzreservierung)

Der Zielbahnhof oder der Zuglauf ist außen am Zug auf Bahnsteigseite neben mindestens einer der Einstiegstüren für Reisende an mindestens jedem zweiten Fahrzeug des Zuges anzuzeigen.

Verkehren die Züge in einem System, in dem auf den Bahnsteigen in Abständen von maximal 50 m dynamische visuelle Informationen angezeigt werden und sind außerdem Informationen über den Zielbahnhof oder den Zuglauf an der Zugspitze verfügbar, ist es nicht erforderlich, Informationen auf den Seiten jedes Fahrzeugs anzubringen.

Der Zielbahnhof oder der Zuglauf des Zuges muss in jedem Fahrzeug angezeigt werden.

Außerdem ist der nächste Halt des Zuges so anzuzeigen, dass diese Information von mindestens 51 % der Fahrgastsitzplätze aus in jedem Fahrzeug gelesen werden kann. Diese Information muss mindestens zwei Minuten vor dem Eintreffen am entsprechenden Bahnhof angezeigt werden. Wenn der nächste Bahnhof weniger als zwei Minuten geplanter Reisezeit entfernt ist, muss dieser Bahnhof sofort nach der Abfahrt vom vorangegangenen Bahnhof angezeigt werden.

Die Anforderung, den Zielbahnhof und den nächsten Halt so anzuzeigen, dass diese Information von mindestens 51 % der Fahrgastsitzplätze aus einsehbar ist, muss nicht erfüllt werden, wenn der Zug ganz oder teilweise in Abteile mit jeweils maximal 8 Sitzplätzen unterteilt ist, die von einem Gang aus erreicht werden. Die Anzeige muss jedoch für Personen, die im Gang außerhalb eines Abteils stehen, sowie für Reisende auf einem Rollstuhlplatz sichtbar sein.

Es sind Einzelheiten zur Strecke des Zuges oder zum Netz bereitzustellen, in dem der Zug verkehrt (die Art und Weise der Bereitstellung dieser Informationen ist Sache des Eisenbahnunternehmens).

Die Informationen über den nächsten Halt können auf der gleichen Anzeige wie der Zielbahnhof angezeigt werden. Sobald der Zug zum Stillstand kommt, muss jedoch der Zielbahnhof angezeigt werden.

Das System muss Anzeigen in mehreren Sprachen erlauben. (Die Auswahl und Anzahl der Sprachen ist Sache des Eisenbahnunternehmens und muss sich nach der Zielgruppe des jeweiligen Zugangebots richten.)

Wird ein automatisches System verwendet, muss es möglich sein, falsche oder irreführende Informationen zu unterdrücken oder zu korrigieren.

Sind im Fahrzeug Sitzplatzreservierungen möglich, so ist die Nummer oder der Buchstabe des Fahrzeugs (analog zur Verwendung im Reservierungssystem) auf oder neben jeder Tür in mindestens 70 mm hohen Zeichen anzuzeigen.

Wenn die Sitze durch Nummern oder Buchstaben gekennzeichnet sind, muss die Nummer bzw. der Buchstabe des Sitzes auf oder neben jedem Sitz durch mindestens 12 mm hohe Zeichen angezeigt werden. Derartige Nummern und Buchstaben müssen in Kontrast zu ihrem Hintergrund stehen.

Der Zug muss mit einer Lautsprecheranlage ausgestattet sein, die für Routine- oder Notfalldurchsagen durch den Triebfahrzeugführer oder ein anderes Mitglied des Personals mit besonderer Verantwortung für die Reisenden zu verwenden ist.

Das System kann manuell, automatisch oder vorprogrammiert betrieben werden. Wird ein automatisches System verwendet, muss es möglich sein, falsche oder irreführende Informationen zu unterdrücken oder zu korrigieren.

Das System ist zur Ansage des Zielbahnhofs und des nächsten Halts des Zuges bei der Abfahrt des Zuges an jedem Halt zu verwenden.

Der nächste Halt des Zuges ist mindestens zwei Minuten vor der Ankunft des Zuges an diesem Bahnhof über das System anzusagen. Wenn der nächste Bahnhof weniger als zwei Minuten geplanter Reisezeit entfernt ist, muss dieser sofort nach der Abfahrt vom vorangegangenen Bahnhof angesagt werden.

Der RASTI-Wert gesprochener Informationen muss in allen Bereichen gemäß IEC 60268-16 Teil 16 mindestens 0,5 betragen. Die Anforderungen an das System sind an jedem Sitzplatz und jedem Rollstuhlplatz zu erfüllen.

Das System muss Anzeigen in mehreren Sprachen erlauben. (Die Auswahl und Anzahl der Sprachen ist Sache des Eisenbahnunternehmens und muss sich nach der Zielgruppe des jeweiligen Zugangebots richten.)

Wird ein automatisches System verwendet, muss es möglich sein, falsche oder irreführende Informationen zu unterdrücken oder zu korrigieren.

4.2.2.8.4 Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten (Informationen)

Bahnhofsnamen bzw. Wörter von Mitteilungen sind mindestens zwei Sekunden lang anzuzeigen. Bahnhofsnamen können auch abgekürzt werden. Wird eine durchlaufende Anzeige (horizontal oder vertikal) verwendet, so ist jedes vollständige Wort mindestens zwei Sekunden lang anzuzeigen. Die horizontale Durchlaufgeschwindigkeit darf maximal sechs Zeichen pro Sekunde betragen. Für alle schriftlichen Informationen müssen serifenlose Schriften in Groß- und Kleinschreibung (d. h. nicht ausschließlich in Großbuchstaben) verwendet werden.

Großbuchstaben und Ziffern von äußeren Anzeigen an der Zugspitze müssen mindestens 70 mm hoch sein. Für Anzeigen an der Seite des Wagenkastens und im Innern des Zuges gilt eine Mindesthöhe von 35 mm.

Bei einer Leseentfernung von mehr als 5.000 mm im Innern des Zuges muss die Höhe der Zeichen mindestens 35 mm betragen.

Eine Zeichenhöhe von 35 mm gilt bis zu einer Leseentfernung von 10.000 mm als lesbar.

4.2.2.9 Höhenänderungen

Stufen im Innern des Zuges (mit Ausnahme der Stufen für den Einstieg von außen) dürfen maximal 200 mm hoch und müssen mindestens 280 mm tief sein, gemessen auf der Mittelachse der Stufen. Die erste und die letzte Stufe sind durch ein in Kontrast zum Hintergrund stehendes Band mit einer Breite zwischen 45 mm und 50 mm zu kennzeichnen, das sich über die gesamte Breite der Stufen erstrecken und an der Vorderseite und der Oberseite der Stufenkante angebracht werden muss. Bei doppelstöckigen Zügen kann dieser Wert für die zum oberen Deck führenden Stufen auf 270 mm reduziert werden.

Zwischen dem Vorraum einer rollstuhlgerechten Außentür, dem Rollstuhlplatz, einer Universalschlafkabine und der Universaltoilette sind keine Stufen zulässig, mit Ausnahme von Türschwellen mit einer Höhe von maximal 15 mm.

Sind im Zug Rampen vorhanden, so gelten folgende Maximalwerte für die Neigung:

Länge der Rampe Maximale Neigung (in Grad) Maximale Neigung (in Prozent)
> 1.000 mm 4,47 8
600 mm bis 1.000 mm 8,5 15
< 600 mm 10,2 18

Hinweis: Die Neigung ist bei stillstehendem Fahrzeug auf ebenem, geradem Gleis zu messen.

4.2.2.10 Handläufe

In einem Fahrzeug angebrachte Handläufe müssen über einen runden Querschnitt und einen Außendurchmesser zwischen 30 mm und 40 mm verfügen. Der lichte Abstand zu angrenzenden Flächen darf 45 mm nicht unterschreiten. Ist der Handlauf gebogen, muss der Radius zur Innenfläche der Biegung mindestens 50 mm betragen.

Alle Handläufe müssen in Kontrast zu ihrem Hintergrund stehen.

Türöffnungen mit mehr als zwei Einstiegsstufen sind mit Handläufen auf beiden Seiten der Türöffnung auszustatten. Die Handläufe müssen im Innern zweckmäßig nahe an die Außenwand des Fahrzeugs reichen. Die Handläufe müssen unter Berücksichtigung der Höhe der Bahnsteige, für die das Fahrzeug gebaut wurde, in einer Höhe zwischen 800 mm und 900 mm über der ersten beim Einstieg in den Zug nutzbaren Stufe angebracht werden. Außerdem müssen die Handläufe parallel zur Verbindungslinie der Stufenkanten montiert sein.

Für den Ein- und Ausstieg ist außerdem eine vertikale Haltestange vorzusehen. Türöffnungen mit bis zu zwei Einstiegsstufen müssen mit vertikalen Haltestangen auf beiden Seiten der Türöffnung ausgestattet sein. Die Haltestangen müssen zweckmäßig nahe an die Außenwand des Fahrzeugs reichen. Diese Haltestangen müssen sich über einen Bereich zwischen 700 mm und 1.200 mm über der Schwelle der ersten Stufe erstrecken.

Hat der Wagenübergang eine lichte Breite von weniger als 1.000 mm und ein Länge über 2.000 mm, müssen im oder angrenzend an den Wagenübergang, der für Reisende zugänglich ist, Handläufe oder Haltegriffe angebracht werden. Beträgt die lichte Breite des Wagenübergangs 1.000 mm oder mehr, müssen im Wagenübergang Handläufe oder Haltegriffe angebracht werden.

4.2.2.11 Rollstuhlgerecht gestaltete Schlafgelegenheit

Ist ein Zug mit Schlafgelegenheiten für Reisende ausgestattet, muss ein Fahrzeug vorhanden sein, das über mindestens eine rollstuhlgerecht gestaltete Schlafgelegenheit verfügt, die für die Nutzung mit einem Rollstuhl gemäß den Spezifikationen in Anhang M ausgelegt ist.

Verfügt ein Zug über mehrere Fahrzeuge mit Schlafgelegenheiten für Reisende, müssen im Zug mindestens zwei rollstuhlgerecht gestaltete Schlafgelegenheiten vorhanden sein.

Wenn in einem Fahrzeug eine rollstuhlgerecht gestaltete Schlafgelegenheit vorhanden ist, muss die Außenseite der entsprechenden Fahrzeugtür mit einem Zeichen gemäß den Abschnitten N.3 und N.4 in Anhang N gekennzeichnet werden.

Die Schlafgelegenheit ist mit mindestens zwei Notrufeinrichtungen auszustatten, mit der eine PRM bei Gefahr mit einer Person in Kontakt treten kann, die geeignete Maßnahmen einleiten kann. Eine Notrufeinrichtung ist in maximal 450 mm Höhe über dem Fußboden anzubringen, gemessen von der Fußbodenoberfläche bis zur Oberkante der Vorrichtung. Die andere Notrufeinrichtung ist in einer Höhe zwischen 600 mm und 800 mm über dem Fußboden anzubringen, gemessen von der Fußbodenoberfläche bis zur Oberkante der Vorrichtung.

Die untere Notrufeinrichtung muss so angebracht sein, dass sie ohne Mühe von einer am Boden liegenden Person erreicht werden kann. Die beiden Einrichtungen müssen sich an unterschiedlichen vertikalen Oberflächen der Schlafgelegenheit befinden. Die Notrufeinrichtungen müssen sich von allen anderen Einrichtungen der Schlafgelegenheit unterscheiden und über eine andere Farbgebung verfügen.

Direkt neben jeder Notrufeinrichtung ist ein Zeichen gemäß den Abschnitten N.3 und N.7 in Anhang N anzubringen. Das Zeichen muss die Funktion und die erforderlichen Schritte beschreiben und in Kontrast zum Hintergrund stehen. Hierbei müssen eindeutige visuelle und taktile Informationen vorhanden sein.

Wenn die Notrufeinrichtung betätigt wurde, muss dies in der Schlafgelegenheit visuell und akustisch gekennzeichnet werden.

4.2.2.12 Position von Stufen zum Ein- und Ausstieg

4.2.2.12.1 Allgemeine Anforderungen

Es ist nachzuweisen, dass der Punkt in der Mitte der Stufenvorderkante 6 an jeder Einstiegstür auf beiden Seiten eines Fahrzeugs innerhalb der in Abbildung 11 als "Position der Stufe" angegebenen Fläche liegt und den unten angegebenen Anforderungen entspricht. Das Fahrzeug muss hierbei in betriebsbereitem Zustand, mit neuen Rädern und ohne Reisende mittig auf den Schienen stehen.

Die Bauweise der Einstiegsstufen des Fahrzeugs muss die nachfolgend beschriebenen Anforderungen im Hinblick auf die Bahnsteige erfüllen, an denen das Fahrzeug im Rahmen des normalen Betriebs planmäßig hält. Der Endbereich des Fußbodens an der Einstiegstür gilt als Stufe.

Die Stufen müssen so gestaltet sein, dass sie die Anforderungen für die maximale Fahrzeugbegrenzungslinie in Anhang C der TSI "Fahrzeuge - Güterwagen" erfüllen.

Anforderung a) für alle Fahrzeuge, die im Rahmen des normalen Betriebs planmäßig an Bahnsteigen mit einer Höhe von unter 550 mm halten:

Die tiefste Stufe (erste Ebene) muss sich an der unteren Grenze der Fahrzeugbegrenzungslinie gemäß den für dieses Fahrzeug geltenden Anforderungen in Anhang C der TSI "Fahrzeuge - Güterwagen" befinden.

Die horizontale Position der tiefsten Stufe (erste Ebene) muss sich an der äußeren Grenze der Fahrzeugbegrenzungslinie gemäß den für dieses Fahrzeug geltenden Anforderungen in Anhang C der TSI "Fahrzeuge - Güterwagen" befinden.

Anforderung b) für alle Fahrzeuge, die im Rahmen des normalen Betriebs planmäßig an Bahnsteigen mit einer Höhe von 550 mm halten:

Eine Stufe muss die Anforderungen in Abbildung 11 sowie die nachfolgend genannten Werte erfüllen, wenn das Fahrzeug in seiner nominalen Position steht.

δh(in mm) δv+(in mm) δv- (in mm)
Auf geradem, ebenem Gleis 200 230 160
Auf einer Strecke mit einem Gleisbogenradius von 300 m 290 230 160

Anforderung c) für alle Fahrzeuge, die im Rahmen des normalen Betriebs planmäßig an Bahnsteigen mit einer Höhe von 760 mm halten:

Eine Stufe muss die Anforderungen in Abbildung 11 sowie die nachfolgend genannten Werte erfüllen, wenn das Fahrzeug in seiner nominalen Position steht.

δh(in mm) δv+ (in mm) δv-(in mm)
Auf geradem, ebenem Gleis 200 230 160
Auf einer Strecke mit einem Gleisbogenradius von 300 m 290 230 160

Anforderung d) für alle Fahrzeuge, die im Rahmen des normalen Betriebs planmäßig sowohl an Bahnsteigen mit einer Höhe von 760 mm als auch an Bahnsteigen mit einer Höhe von 550 mm oder weniger halten und über mindestens zwei Einstiegsstufen verfügen:

Zusätzlich zu den entsprechenden oben angeführten Anforderungen muss eine Stufe die Anforderungen in Abbildung 11 sowie die nachfolgend genannten Werte erfüllen, wenn das Fahrzeug in seiner nominalen Position steht. Grundlage ist ein Bahnsteig mit einer Höhe von 760 mm.

δh(in mm) δv+(in mm) δv- (in mm)
Auf geradem, ebenem Gleis 380 230 160
Auf einer Strecke mit einem Gleisbogenradius von 300 m 470 230 160

Abbildung 11

4.2.2.12.2 Einstiegs-/Ausstiegsstufen

Alle Einstiegs- und Ausstiegsstufen müssen rutschfest sein und über eine nutzbare lichte Breite entsprechend der Breite der Türöffnung verfügen.

Stufen im Innern des Zuges für den Einstieg von außen dürfen maximal 200 mm hoch sein und müssen zwischen den vertikalen Kanten der Stufe mindestens 240 mm tief sein (Auftritt). Die Steighöhe jeder Stufe muss gleich sein. Die erste und die letzte Stufe sind durch ein in Kontrast zum Hintergrund stehendes Band mit einer Breite zwischen 45 mm und 50 mm zu kennzeichnen, das sich über die gesamte Breite der Stufen erstrecken muss und an der Vorderseite und der Oberseite der Stufenkante anzubringen ist.

Die Höhe jeder Stufe kann auf maximal 230 mm erhöht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass dadurch eine der insgesamt erforderlichen Stufen eingespart werden kann. (Wenn beispielsweise ein vertikaler Abstand von 460 mm überwunden werden soll, kann nachgewiesen werden, dass bei der Verwendung von Stufen mit 230 mm Höhe nur zwei statt drei Stufen erforderlich sind.)

Eine Stufe für den Einstieg von außen, unabhängig davon, ob es sich um eine feste oder eine bewegliche Trittstufe handelt, darf eine maximale Höhe von 230 mm zwischen den Stufen haben und muss über eine Tiefe von mindestens 150 mm verfügen. Ist ein Trittbrett als Erweiterung einer Türschwelle außerhalb des Fahrzeugs montiert und liegt keine Höhenänderung zwischen dem Trittbrett und dem Fußboden des Fahrzeugs vor, gilt dies nicht als Stufe im Sinne dieser Spezifikation. Eine zur Führung und zum dichten Schließen der Tür erforderliche geringfügige Verringerung der Höhe um maximal 60 mm zwischen der Fußbodenoberfläche des Vorraums und der Fußbodenoberfläche außerhalb des Fahrzeugs ist ebenfalls zulässig und gilt nicht als Stufe.

Der Zugang zum Vorraum des Fahrzeugs muss über maximal vier Stufen zu erreichen sein, von denen sich eine außerhalb des Fahrzeugs befinden kann.

4.2.2.12.3 Einstiegshilfen

4.2.2.12.3.1 Allgemeines

Einstiegshilfen müssen die Anforderungen in der folgenden Tabelle erfüllen:

Nutzung der Einstiegshilfe Nicht für Rollstuhlfahrer zugänglich Für Rollstuhlfahrer und andere Personen zugänglich Nur für Rollstuhlfahrer zugänglich
Art der Einstiegshilfe* Bewegliche Trittstufe
Andere Vorrichtungen
Rampe
Überbrückungsplatte
Andere Vorrichtungen
Hublift
Andere Vorrichtungen
Allgemeine Anforderungen gemäß: Kategorie A Kategorie A
Kategorie B
Kategorie B

4.2.2.12.3.2 Verfügbarkeit von Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer

Wenn eine rollstuhlgerechte Türöffnung eines Zuges im Rahmen seines normalen Betriebs an einem Bahnsteig in einem Bahnhof mit hindernisfreien Wegen im Sinne von Abschnitt 4.1.2.3.1 geöffnet wird, ist zwischen dieser Türöffnung und dem Bahnsteig eine Einstiegshilfe bereitzustellen, mit der einem Rollstuhlfahrer der Ein- bzw. Ausstieg zwischen dieser Türöffnung und dem Bahnsteig ermöglicht wird. Diese Anforderung muss nicht erfüllt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Spalt zwischen der Kante der Türschwelle der Türöffnung und der Bahnsteigkante horizontal nicht mehr als 75 mm und vertikal nicht mehr als 50 mm beträgt.

Die Abstände zu den Bahnsteigkanten, bei denen fahrzeugseitige Einstiegshilfen im Sinne des vorangegangenen Absatzes verwendbar sind, müssen als Merkmale des Fahrzeugs angegeben werden.

Liegen zwischen Bahnhöfen an derselben Strecke, deren Bahnsteige das Fahrzeug nutzt und die an diesen Bahnsteigen mit Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer ausgestattet sind, maximal 30 km, ist es nicht verpflichtend, im Fahrzeug Einstiegshilfen mitzuführen.

Der verantwortliche Infrastrukturbetreiber (oder der Bahnhofsbetreiber, sofern dieser das verantwortliche Unternehmen ist) und das Eisenbahnunternehmen müssen sich in Bezug auf die Verwaltung der Einstiegshilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten internationaler Bahnreisender darüber einigen, welche Partei für die Bereitstellung von Einstiegshilfen zuständig ist. Der Infrastrukturbetreiber (oder der Bahnhofsbetreiber) und das Eisenbahnunternehmen müssen sicherstellen, dass die Verteilung der vereinbarten Verantwortlichkeiten die praktikabelste Gesamtlösung gewährleistet.

In derartigen Abkommen ist Folgendes festzulegen:

Das Eisenbahnunternehmen muss in seinem Sicherheitsmanagementsystem angeben, worin seine Verpflichtungen im Hinblick auf solche Abkommen bestehen und wie es diese zu erfüllen gedenkt.

Der Infrastrukturbetreiber muss ebenfalls in seinem Sicherheitsmanagementsystem angeben, worin seine Verpflichtungen im Hinblick auf solche Abkommen bestehen und wie er diese zu erfüllen gedenkt.

In den obigen Abschnitten gilt der Bahnhofsbetreiber, der die Bahnsteige betreibt, als "Betreiber der Infrastruktur" (Infrastrukturbetreiber) im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 91/440/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70.

4.2.2.12.3.3. Allgemeine Anforderungen für Kategorie A

Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten

Die Einrichtung muss einer konzentrierten, vertikalen, nach unten gerichteten Last von 2 kN standhalten, die auf einer Fläche von 100 mm mal 200 mm an jeder beliebigen Stelle der frei liegenden Trittfläche wirkt, ohne dass dauerhafte Verformungen die Folge sind.

Die Einrichtung muss einer verteilten, nach unten gerichteten Last von 4 kN pro Meter Stufenlänge auf ihrer frei liegenden Trittfläche standhalten, ohne dass wesentliche dauerhafte Verformungen die Folge sind.

Es ist ein geeigneter Mechanismus zu installieren, mit dem die Standfestigkeit der Einrichtung sowohl in betriebsbereitem als auch in verstautem Zustand gewährleistet ist.

Die Oberfläche der Einrichtung muss rutschfest gehalten sein und über eine nutzbare lichte Breite entsprechend der Breite der Türöffnung verfügen.

Die Einrichtung ist mit einem Mechanismus auszustatten, der die Bewegung einer Stufe unterbricht, wenn deren Vorderkante auf ein Objekt oder eine Person trifft, während die Stufe in Bewegung ist.

Die Kraft, die die Einrichtung maximal ausübt, muss folgende Anforderungen erfüllen:

In Öffnungsrichtung darf die Einrichtung eine Kraft von maximal 300 N ausüben, wenn sie auf ein Objekt trifft.

Wenn zu erwarten ist, dass sich Reisende im Innern eines Fahrzeugs auf einer vertikal beweglichen Einrichtung befinden, darf die Stufe nicht betrieben werden, wenn auf eine Fläche mit 80 mm Durchmesser an einer beliebigen Stelle der Stufenoberfläche eine vertikale Kraft von mehr als 150 N ausgeübt wird.

Die Einrichtung muss über eine Möglichkeit verfügen, mit der die Stufe im Notfall in Betrieb genommen oder verstaut werden kann, wenn die Energieversorgung der Stufe ausfällt.

4.2.2.12.3.4 Allgemeine Anforderungen für Kategorie B

Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten

Sind auf Bahnhöfen Einstiegshilfen vorhanden, so müssen diese für einen Rollstuhl mit den in Anhang M beschriebenen Merkmalen geeignet sein.

Die Oberfläche der Einrichtung muss rutschfest ausgelegt sein und über eine tatsächliche lichte Breite von mindestens 760 mm verfügen. Im Fall von Aufzügen ist eine tatsächliche lichte Breite von mindestens 720 mm zulässig. Ist die Plattform weniger als 900 mm breit, muss sie auf beiden Seiten über erhöhte Kanten verfügen, damit Räder von Fortbewegungshilfen nicht abrutschen können.

Die Einrichtung muss für eine Traglast von mindestens 300 kg geeignet sein, die in der Mitte der Rampe über eine Fläche von 660 mm mal 660 mm verteilt ist.

4.2.2.12.3.5 Spezifische Anforderungen für bewegliche Trittstufen

Eine bewegliche Trittstufe ist eine in das Fahrzeug integrierte Einrichtung, die vollautomatisch und in Verbindung mit dem Öffnungs- und Schließvorgang der Tür aktiviert wird.

Die Verwendung von beweglichen Trittstufen ist zulässig, sofern diese die Anforderungen der gewählten Fahrzeugbegrenzungslinie gemäß Anhang C der TSI "Fahrzeuge - Güterwagen" erfüllt.

Wenn sich die bewegliche Trittstufe über die durch die geltenden Begrenzungslinien zulässigen Abmessungen hinaus erstreckt, darf der Zug bei ausgefahrener Trittstufe nicht bewegt werden können.

Erst in vollständig ausgefahrenem Zustand der beweglichen Trittstufe dürfen die Reisenden die Möglichkeit haben, die Trittstufe durch die Türöffnung zu passieren. Gleichermaßen darf die Trittstufe erst eingefahren werden, wenn keine Reisenden die Trittstufe durch die Türöffnung mehr passieren können.

4.2.2.12.3.6 Spezifische Anforderungen für mobile Rampen

Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten

Bei manueller Bedienung der Einrichtung durch einen Bediensteten muss gewährleistet sein, dass die Einrichtung mit größtmöglicher Sicherheit und minimalem Aufwand verwendet werden kann.

Wird die Einstiegsvorrichtung angetrieben, ist eine Möglichkeit vorzusehen, die Einstiegshilfe bei ausgefallener Energieversorgung manuell zu betreiben. Bei dieser Möglichkeit muss sichergestellt werden, dass der manuelle Betrieb der Einrichtung weder für den entsprechenden Fahrgast noch für den Bediener mit Gefahr verbunden ist.

Eine Zugangsrampe muss entweder manuell durch einen Bediensteten zu positionieren sein, unabhängig davon, ob die Rampe bahnsteig- oder fahrzeugseitig aufbewahrt wird, oder sie muss auf mechanische Weise halbautomatisch durch einen Bediensteten oder den Fahrgast zu bedienen sein.

Die Rampenoberfläche muss rutschfest ausgelegt sein und über eine tatsächliche lichte Breite von mindestens 760 mm verfügen.

Die Rampen müssen auf beiden Seiten über erhöhte Kanten verfügen, damit Räder von Mobilitätshilfen nicht abrutschen können.

Die beiden aufliegenden Enden der Rampe müssen abgeschrägt sein und dürfen eine Höhe von 20 mm nicht überschreiten. Außerdem müssen sie mit deutlich in Kontrast zum Hintergrund stehenden Gefahrenwarnbändern versehen sein.

Während die Rampe zum Ein- oder Aussteigen verwendet wird, ist sie so zu sichern, dass sie sich beim Be- oder Entlasten nicht verschieben kann.

Es muss ein sicheres Staufach vorhanden sein, das so ausgelegt ist, dass verstaute Rampen, einschließlich mobiler Rampen, bei einem plötzlichen Halt weder den Rollstuhl oder die Fortbewegungshilfe eines Fahrgasts beschädigen noch eine Gefahr für die Reisenden darstellen.

Die Neigung der Rampe darf maximal 10,2° (18 %) betragen. Im Falle des Maximalwerts benötigt der Fahrgast möglicherweise Hilfestellung.

Anforderungen an das Teilsystem

Es muss ein sicheres Staufach vorhanden sein, das so ausgelegt ist, dass verstaute Rampen, einschließlich mobiler Rampen, bei einem plötzlichen Halt weder den Rollstuhl oder die Fortbewegungshilfe eines Fahrgasts beschädigen noch eine Gefahr für die Reisenden darstellen.

4.2.2.12.3.7 Spezifische Anforderungen für halbautomatische Rampen

Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten

Eine halbautomatische Rampe ist mit einem Mechanismus auszustatten, der die Bewegung einer Stufe unterbricht, wenn deren Vorderkante auf ein Objekt oder eine Person trifft, während die Plattform in Bewegung ist.

Die Neigung der Rampe darf maximal 10,2° (18 %) betragen. Im Falle des Maximalwerts benötigt der Fahrgast möglicherweise Hilfestellung.

Anforderungen an das Teilsystem

Eine Vorrichtung muss verhindern, dass sich das Fahrzeug fortbewegt, wenn die halbautomatische Rampe sich nicht in verstautem Zustand befindet.

4.2.2.12.3.8 Spezifische Anforderungen für Überbrückungsplatten

Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten

Eine Überbrückungsplatte ist eine in das Fahrzeug integrierte Einrichtung, die vollautomatisch und in Verbindung mit dem Öffnungs- und Schließvorgang der Tür aktiviert wird. Sie bleibt in horizontalem Zustand und wird nicht durch den Bahnsteig gestützt.

4.2.2.12.3.9 Spezifische Anforderungen für fahrzeugseitige Hublifte

Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten

Ein fahrzeugseitiger Hublift ist eine in die Türöffnung integrierte Einrichtung, die durch das Zugpersonal zu bedienen ist. Ein solches System muss in der Lage sein, den größten vorhandenen Höhenunterschied zwischen dem Boden des Fahrzeugs und dem Bahnsteig zu überbrücken, an dem es eingesetzt wird.

Wird ein fahrzeugseitiger Hublift eingesetzt, sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

Es muss gewährleistet sein, dass sämtliche Steuerelemente zur Inbetriebnahme sowie zum Absenken, Hochfahren und Verstauen des Hublifts, falls vorhanden, nur durch kontinuierlichen manuellen Druck durch den Bediener betätigt werden können. Außerdem muss sichergestellt sein, dass bei belegter Hubliftplattform keine unsachgemäße Ablaufsteuerung möglich ist.

Der Hublift muss so konstruiert sein, dass er im Notfall auch bei ausgefallener Energieversorgung in Betrieb genommen, in besetztem Zustand abgesenkt und im leeren Zustand hochgefahren und verstaut werden kann.

Kein Bestandteil der Hubliftplattform darf sich mit einer Geschwindigkeit von über 150 mm/s beim Hochfahren bzw. Absenken einer Person bewegen. Bei der Inbetriebnahme und beim Verstauen darf sich kein Bestandteil mit einer Geschwindigkeit von über 300 mm/s bewegen (es sei denn der Hublift wird manuell in Betrieb genommen oder verstaut). Die horizontale und vertikale Beschleunigung der Hubliftplattform darf in besetztem Zustand 0,3 g nicht überschreiten.

Die Hubliftplattform muss mit Barrieren ausgestattet sein, damit die Räder eines Rollstuhls während des Betriebs des Hublifts nicht von der Plattform rollen können.

Mit Hilfe einer beweglichen Barriere oder einer fest integrierten Vorrichtung muss verhindert werden, dass der Rollstuhl von der Kante rollen kann, die dem Fahrzeug am nächsten ist, bevor der Hublift vollständig hochgefahren wurde.

Jede Seite der Hubliftplattform, die in hochgefahrener Position über das Fahrzeug hinausragt, muss mit einer Barriere von mindestens 25 mm Höhe ausgestattet sein. Derartige Barrieren dürfen bei der Bewegung des Rollstuhls in den Gang oder aus dem Gang kein Hindernis darstellen.

Die Barriere der Ladekante (äußere Barriere), die in abgesenktem Zustand des Hublifts als Laderampe dient, muss in hochgeklapptem oder geschlossenem Zustand ausreichen, um zu verhindern, dass ein Elektrorollstuhl die Barriere überfährt, öffnet oder herunterklappt. Alternativ kann ein zusätzliches System vorgesehen werden, das dies verhindert.

Der Hublift muss so ausgelegt sein, dass der Rollstuhl sowohl in Fahrzeugrichtung als auch in Bahnsteigrichtung stehen kann.

Es muss ein sicheres Verstauungssystem vorhanden sein, das verhindert, dass der verstaute Hublift den Rollstuhl oder die Fortbewegungshilfe eines Fahrgasts beschädigt oder eine Gefahr für die Reisenden darstellt.

Befindet sich der Hublift in verstautem Zustand, muss die Türöffnung über eine nutzbare lichte Breite von mindestens 800 mm verfügen.

Anforderungen an das Teilsystem

Die Bauweise des Hublifts muss verhindern, dass sich das Fahrzeug fortbewegt, wenn sich der Hublift nicht in verstautem Zustand befindet.

4.2.3 Funktionale und technische Spezifikationen zu den Schnittstellen

Da für die Teilsysteme "Fahrzeuge" im Personenverkehr und "Infrastruktur" derzeit keine TSI für das konventionelle Eisenbahnsystem vorliegen, bleibt dieser Bereich ein offener Punkt.

Es besteht keine Schnittstelle zum Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung".

Die Schnittstellen zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" werden in Abschnitt 4.1.4 "Betriebliche Regelungen" beschrieben.

4.2.4 Betriebliche Regelungen

Die folgenden betrieblichen Regelungen sind nicht Teil der Bewertung des Teilsystems "Fahrzeuge".

Diese TSI legt keine betrieblichen Regelungen für die Evakuierung in gefährlichen Situationen fest, sondern lediglich die relevanten technischen Anforderungen. Der Zweck der technischen Anforderungen an das Teilsystem "Fahrzeuge" besteht darin, die Evakuierung aller betroffenen Personen, einschließlich PRM, zu erleichtern.

Angesichts der in Kapitel 3 angegebenen grundlegenden Anforderungen ergeben sich für das Teilsystem "Fahrzeuge" im Sinne des in Abschnitt 1.1 definierten technischen Anwendungsbereichs folgende betriebliche Regelungen.

4.2.5 Instandhaltungsvorschriften

Angesichts der in Kapitel 3 angegebenen grundlegenden Anforderungen ergeben sich für das Teilsystem "Fahrzeuge" im Sinne des in Abschnitt 1.1 definierten technischen Anwendungsbereichs folgende Instandhaltungsvorschriften:

Wird die Fehlerhaftigkeit einer der für PRM installierten Einrichtungen (einschließlich taktiler Zeichen) festgestellt, muss das Eisenbahnunternehmen sicherstellen, dass Verfahren vorhanden sind, die die Reparatur bzw. den Austausch innerhalb von sechs Werktagen nach Meldung des Fehlers regeln.

4.2.6 Berufliche Qualifikationen

Die beruflichen Qualifikationen des Personals im Rahmen dieser TSI, die im Hinblick auf den Betrieb und die Instandhaltung des Teilsystems "Fahrzeuge" im Sinne des technischen Anwendungsbereichs gemäß Abschnitt 1.1 sowie im Sinne der betrieblichen Regelungen in Abschnitt 4.1.4 erforderlich sind, werden nachfolgend beschrieben.

In der beruflichen Ausbildung der Bediensteten, die Züge begleiten, auf Bahnhöfen Dienste und Hilfestellung für Reisende leisten und Fahrkarten verkaufen, ist die Sensibilisierung für die Themen Behinderung und Gleichstellung, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von PRM aller Kategorien, zu berücksichtigen.

In der beruflichen Ausbildung der Techniker und Betreiber, die für die Instandhaltung und den Betrieb der Züge verantwortlich sind, ist die Sensibilisierung für die Themen Behinderung und Gleichstellung, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von PRM jeder Kategorie, ebenfalls zu berücksichtigen.

4.2.7 Bedingungen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit

Für das Personal, das für den Betrieb der Fahrzeuge zuständig ist, sind weder für den Anwendungsbereich noch für die Umsetzung dieser TSI spezifische Anforderungen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit zu erfüllen.

4.2.8 Fahrzeugregister

Die Anforderungen für das Fahrzeugregister im Hinblick auf diese TSI werden nachfolgend beschrieben. Das Fahrzeugregister muss die folgenden allgemeinen Informationen über jede Art von Fahrzeug umfassen:

Außerdem sind im Hinblick auf die entsprechenden Abschnitte in dieser TSI für jedes im Register aufgeführte Fahrzeug die folgenden Merkmale aufzulisten und zu beschreiben:

Wurden nationale Vorschriften angewendet, um die Konformität mit dieser TSI zu gewährleisten, sind die entsprechenden Vorschriften und Abschnitte an der entsprechenden Stelle im Register anzugeben.

Bei Ummeldung eines Fahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat sind die im Fahrzeugregister eingetragenen Daten des betreffenden Fahrzeugs im Hinblick auf diese TSI vom Mitgliedstaat der ursprünglichen Zulassung an den Mitgliedstaat der neuen Zulassung zu übergeben.

Die Daten im Fahrzeugregister werden von folgenden Parteien benötigt:

4.3 Definition von in dieser TSI verwendeten Begriffen

Bedienung mit der Handfläche

Bedienung mit der Handfläche bedeutet, dass eine Vorrichtung in ihrer nutzbaren Position mit der Handfläche oder einem anderem Teil der Hand bedient werden kann, ohne dass es erforderlich ist, die Finger auszustrecken. Ursache für diese Anforderung ist die Tatsache, dass Reisende mit schmerzhaften Krankheiten, die die Gelenke betreffen, z.B. Arthritis, möglicherweise nicht oder nur unter Schmerzen in der Lage sind, eine Kraft mit der Fingerspitze auszuüben. Viele Reisende sind nicht in der Lage, hierzu ihre Finger auszustrecken.

Kontrast

Wenn bei der Farbgebung zweier aneinander angrenzender Flächen ein ausreichender Kontrast zwischen den Farben erzielt werden soll, so kann dieser durch das Verhältnis zwischen dem Lichtreflexionsgrad, der Farbschattierung und dem Farbwert dieser beiden Faktoren bestimmt werden.

Zum Zwecke dieser TSI ist der "Kontrast" anhand des diffusen Lichtreflexionsgrades zu bewerten. Der Kontrast kann jedoch durch variierende Farbschattierungen und Chrominanzen verbessert werden.

Der "Kontrast nach diffusem Lichtreflexionsgrad" bezeichnet den Kontrast von Oberflächen gemäß der folgenden Formel:

K = (L0 - Lh)

L0 + Lh

K = Kontrast

L0 = diffuser Lichtreflexionsgrad des Objekts

Lh= diffuser Lichtreflexionsgrad des Hintergrunds oder der angrenzenden Oberfläche

Wenn in dieser TSI Kontrast gefordert wird, so ist ein Wert von mindestens K = 0,3 einzuhalten.

Hierbei ist L die Leuchtdichte des Streulichts, das an einem Element der Oberfläche in eine beliebige Richtung reflektiert wird, dividiert durch die in die gleiche Richtung projizierte Fläche des Elements.

Eine Kombination der Farben Rot und Grün ist als Kontrast nicht zulässig.

Die Messung des diffusen Lichtreflexionsgrades ist im Einklang mit europäischen oder nationalen Normen durchzuführen.

Der Grad des Kontrasts in Bezug auf die Farbschattierung wird durch die Nähe der beiden Farben zueinander im Farbspektrum ermittelt, so dass Farben, die im Spektrum nahe beieinander liegen, in schwächerem Kontrast zueinander stehen, als Farben, die weiter voneinander entfernt liegen.

Der Wert der Chrominanz einer Farbdefinition beschreibt deren Intensität und Sättigungsgrad. Je stärker die Sättigung einer Farbe, desto höher ihre Intensität.

Erste Stufe

Die "erste Stufe" ist die erste Stufe eines Fahrzeugs, die ein Fahrgast benutzt, um in ein Fahrzeug einzusteigen oder aus einem Fahrzeug auszusteigen. Dabei handelt es sich normalerweise um die Stufe, die der Bahnsteigkante am nächsten liegt. Es kann sich um eine feste Stufe oder eine bewegliche Trittstufe handeln.

Rutschfest

"Rutschfest" bedeutet, dass die vorhandene Oberflächenbeschaffenheit ausreichend rau oder anderweitig gestaltet sein muss, so dass die Reibung zwischen der Oberfläche und dem Schuh oder der Fortbewegungshilfe einer Person sowohl in trockenem als auch in nassem Zustand der Oberfläche ausreichend ist.

Es ist zu beachten, dass für die Festlegung der Rutschfestigkeit von Fußbodenoberflächen kein eindeutiges oder allgemein anerkanntes System zur Bestimmung des Reibungskoeffizienten vorliegt.

Für Fahrzeuge gilt es daher als ausreichend, wenn nachgewiesen wird, dass der statische Reibungskoeffizient der zwischen einer ausgewiesenen "rutschfesten" Oberfläche und einem Schuh mit Gummisohle einen Wert von mindestens 0,35 μ erreicht, selbst wenn die Oberfläche von sauberem Wasser benetzt ist. Der Wert ist durch eine national oder international anerkannte Testmethode zu bestimmen. Die Art des Gummis, das bei diesem Test verwendet wurde, ist zusammen mit den Testergebnissen anzugeben und muss als repräsentativ für die Werkstoffarten gelten, die für die Herstellung von in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union üblicherweise verkauftem Schuhwerk verwendet werden.

Für das Teilsystem "Infrastruktur" gelten die nationalen Vorschriften für entsprechende ausgewiesene Flächen in Gebäuden.

"Taktile Zeichen" und "taktile Bedienelemente"

"Taktile Zeichen" und "taktile Bedienelemente" sind Zeichen oder Vorrichtungen, einschließlich erhabener Piktogramme, erhabener Zeichen oder Braille-Beschriftungen. Taktile Piktogramme und Zeichen müssen sich mindestens 0,5 mm über die Oberfläche erheben und dürfen nicht eingraviert sein. Taktile Piktogramme und Zeichen müssen außerdem kantig (d. h. nicht abgerundet oder scharf) sein.

Der Abstand zwischen den Zeichen oder Piktogrammen muss so gehalten sein, dass beide Seiten des erhabenen Zeichens oder Piktogramms mit den Fingern in einem einzigen Tastvorgang gefühlt werden können.

Die Zeichenhöhe muss mindestens 15 mm betragen.

Wenn Braille-Zeichen verwendet werden, ist die national standardisierte Braille-Schrift zu verwenden. Der Braille-Punkt muss kuppelförmig sein. Für einzelne Wörter ist Braille-Vollschrift zu verwenden. Außerdem muss eine Orientierungshilfe vorhanden sein.

Bahnhofsbetreiber

Der Bahnhofsbetreiber ist die Organisation, die für den täglichen Betrieb eines Bahnhofs zuständig ist. Diese Funktion kann auch vom Eisenbahnunternehmen, dem Infrastrukturbetreiber oder einem Drittunternehmen erfüllt werden.

Sicherheitsinformationen

Sicherheitsinformationen sind Informationen, die den Reisenden bereitzustellen sind, damit sie im Voraus wissen, wie sie sich im Notfall zu verhalten haben.

Sicherheitsanweisungen

Sicherheitsanweisungen sind Anweisungen, die den Reisenden bei Eintreten eines Notfalls bereitzustellen sind, damit sie wissen, wie sie sich zu verhalten haben.

Lichter Raum

Als lichter Raum wird der Raum bezeichnet, der die ungehinderte Bewegung in einem Fahrzeug zu den in Kapitel 4 bezeichneten Bereichen erlaubt.

Wagenübergang

Ein Wagenübergang ist die Einrichtung, über die Reisende von einem Fahrzeug zum nächsten Fahrzeug gelangen können.

5. Interoperabilitätskomponenten

5.1 Definition

Als Interoperabilitätskomponenten gelten entsprechend Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG: "Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt. Unter "Komponenten" sind materielle, aber auch immaterielle Produkte wie Software zu verstehen."

5.2 Innovative Lösungen

Wie in Kapitel 4 dieser TSI angegeben, erfordern innovative Lösungen möglicherweise neue Spezifikationen und/oder Bewertungsmethoden. Diese Spezifikationen und Bewertungsmethoden sind mit dem in Abschnitt 6.1.3 beschriebenen Verfahren zu entwickeln.

5.3 Liste der Interoperabilitätskomponenten

Die Interoperabilitätskomponenten werden durch die entsprechenden Bestimmungen in Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, abgedeckt und nachfolgend aufgelistet.

5.3.1 Infrastruktur

Die folgenden Elemente gelten als Interoperabilitätskomponenten für das Teilsystem "Infrastruktur":

Informationseinrichtungen für Reisende (visuell)

Einstiegshilfen

Drucktasten

Wickeltische

Taktile Zeichen

Fahrkartenverkaufsautomaten

5.3.2 Fahrzeuge

Die folgenden Elemente gelten als Interoperabilitätskomponenten für das Teilsystem "Fahrzeuge":

Toiletteneinrichtungen (Standardtoiletten und Universaltoiletten)

Informationseinrichtungen für Reisende (akustisch und visuell)

Notrufeinrichtungen für Reisende

Einstiegshilfen

Drucktasten

Wickeltische

Visuelle und taktile Zeichen

5.4 Leistungsmerkmale und Spezifikationen der Komponenten

5.4.1 Infrastruktur

Die einzuhaltenden Merkmale sind den entsprechenden nachfolgend genannten Unterabschnitten in Abschnitt 4.1 zu entnehmen.

Informationseinrichtungen für Reisende (visuell, Abschnitt 4.1.2.11.2 und Anhang N)

Einstiegsvorrichtungen (Abschnitt 4.1.2.21.2)

Taktile Drucktasten (Abschnitt 4.1.2.4)

Wickeltische (Abschnitt 4.1.2.7.2)

Taktile Zeichen (Abschnitt 4.1.2.11)

Fahrkartenverkaufsautomaten (Abschnitt 4.1.2.9.2)

5.4.2 Fahrzeuge

Die einzuhaltenden Merkmale sind den entsprechenden nachfolgend genannten Unterabschnitten in Abschnitt 4.2 zu entnehmen.

Toiletteneinrichtungen (Abschnitt 4.2.2.6)

Informationseinrichtungen für Reisende (visuell, Abschnitt 4.2.2.8.3 und Anhang N)

Notrufeinrichtungen für Reisende:

Die Notrufeinrichtungen müssen mit der Handfläche bedienbar sein. Der Kraftaufwand für die Betätigung darf 30 N nicht überschreiten.

Einstiegsvorrichtungen (Abschnitt 4.2.2.12.3)

Drucktasten:

Der Kraftaufwand für die Betätigung von Drucktasten darf 15 N nicht überschreiten.

Wickeltische (Abschnitt 4.2.2.6.3.2)

Visuelle und taktile Zeichen (Abschnitte 4.2.2.8.1, 4.2.2.8.2 und Anhang N)

6. Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung

6.1 Interoperabilitätskomponenten

6.1.1 Konformitätsbewertung (allgemein)

Bevor eine Interoperabilitätskomponente auf dem Markt eingeführt wird, hat der Hersteller oder ein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eine EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 und Anhang IV Kapitel 3 der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, auszuarbeiten.

Die Konformitätsbewertung einer Interoperabilitätskomponente ist gemäß den folgenden Modulen durchzuführen (die Module werden in Anhang F dieser TSI beschrieben).

Module für Interoperabilitätskomponenten:

Modul A: Interne Fertigungskontrolle (Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphase);

Modul A1: Interne Entwurfskontrolle mit der Fertigungskontrolle (Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphase);

Modul B: Baumusterprüfung (Entwurfs- und Entwicklungsphase);

Modul C: Konformität mit der Bauart (Produktionsphase);

Modul D: Qualitätssystem für die Produktion (Produktionsphase);

Modul F: Produktprüfung (Produktionsphase);

Modul H1: Vollständiges Qualitätssystem (Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphase);

Modul H2: Vollständiges Qualitätssystem mit Entwurfsprüfung (Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphase);

Modul V: Baumustervalidierung durch Betriebsbewährung (Gebrauchstauglichkeit).

Ist für ein Modul die Mitwirkung einer benannten Stelle erforderlich, gelten folgende Bestimmungen:

6.1.2 Konformitätsbewertungsverfahren (Module)

Die Konformitätsbewertung muss die durch ein X markierten Phasen und Merkmale in Tabelle D.1 in Anhang D dieser TSI berücksichtigen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen je nach benötigter Komponente eines der Module oder eine der Modulkombinationen wählen, die in der folgenden Tabelle 16 aufgeführt sind.

Tabelle 16 Bewertungsverfahren

Abschnitt Zu bewertende Komponenten Modul A Modul A1 * Module B+ C Module B+ D Module B+ F Modul H1 * Modul H2 *
4.1.2.11.2 und 4.1.2.12.2 Informations- einrichtungen für Reisende (visuell)   X X X   X X
4.1.2.21.2 Einstiegseinrichtungen   X   X X X X
4.1.2.4 Taktile Drucktasten X   X     X  
4.1.2.7.2 Wickeltische X   X     X  
4.1.2.11 Taktile Zeichen X   X     X  
4.1.2.9.2 Fahrkarten- verkaufsautomaten X   X     X  
4.2.2.6 Toiletteneinrichtungen   X X X   X X
4.2.2.8 Informations- einrichtungen für Reisende (visuell)   X X X   X X
4.2.2.3, 4.2.2.6 und 4.2.2.11 Notrufeinrichtungen für Reisende X   X     X  
4.2.2.12.3 Einstiegsvorrichtungen   X   X X X X
4.2.2.4 Drucktasten X   X     X  
4.2.2.6.3.2 Wickeltische X   X     X  
4.2.2.8.1, 4.2.2.8.2 und Anhang N Visuelle und taktile Zeichen X   X     X  
*) Die Module A1 und H2 sind für bestehende Lösungen nur dann zulässig, wenn die in Abschnitt 6.1.3 genannten Bedingungen erfüllt sind.

6.1.3 Innovative Lösungen

Wenn für eine Interoperabilitätskomponente eine innovative Lösung gemäß der Definition in Abschnitt 5.2 vorgeschlagen wird, muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Abweichungen vom entsprechenden Abschnitt der TSI angeben und diese der Europäischen Eisenbahnagentur vorlegen. Es ist Sache der Europäischen Eisenbahnagentur, die Endfassung der entsprechenden funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen der Komponenten zu erarbeiten und die Bewertungsmethoden zu entwickeln.

Die entsprechenden funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen sowie die daraus hervorgehenden Bewertungsmethoden sind im Zuge des Überarbeitungsprozesses in die TSI zu integrieren.

Nach Inkrafttreten einer gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch Richtlinie 2004/50/EG, erlassenen Entscheidung der Kommission kann die innovative Lösung auch vor ihrer Aufnahme in die TSI angewendet werden.

6.1.4 Gebrauchstauglichkeitsbewertung

Für die folgenden Interoperabilitätskomponenten ist eine Gebrauchstauglichkeitsbewertung gemäß dem Verfahren der Baumustervalidierung durch Betriebsbewährung (Modul V) erforderlich, wie in Anhang F dieser TSI angegeben:

Entfällt

6.2 Teilsysteme

6.2.1 Konformitätsbewertung (allgemein)

Der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter (Antragsteller), muss gemäß Anhang VI der Richtlinie 96/48/EG bei einer benannten Stelle seiner Wahl einen Antrag auf Konformitätsbewertung der Teilsysteme "Fahrzeuge" oder "Infrastrukturstellen".

Die Stellung eines Antrags auf Konformitätsbewertung von Fahrzeugen durch den Hersteller bleibt ein offener Punkt (siehe DV11, Frage 3).

Die benannte Stelle muss für die Bewertung des Teilsystems "Fahrzeuge" oder "Infrastruktur" benannt worden sein.

Die EG-Prüferklärung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, ist vom Antragsteller auszuarbeiten.

Diese EG-Prüferklärung ist erforderlich, damit die Genehmigung zur Inbetriebnahme des Teilsystems erlangt werden kann.

Die Konformitätsbewertung eines Teilsystems ist gemäß einem der folgenden Module oder einer Kombination aus den folgenden Modulen im Sinne von Abschnitt 6.2.2 und Anhang E dieser TSI durchzuführen (die Module werden in Anhang F dieser TSI beschrieben):

Module für die EG-Prüfung von Teilsystemen

Modul SB: Baumusterprüfung (Entwurfs- und Entwicklungsphase);

Modul SD: Qualitätssystem für die Produktion (Produktionsphase);

Modul SF: Produktprüfung (Produktionsphase);

Modul SG: Einzelprüfung;

Modul SH2: Vollständiges Qualitätssystem mit Entwurfsprüfung (Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphase).

Der Genehmigungsprozess und der Inhalt der Bewertung sind zwischen dem Antragsteller und der benannten Stelle gemäß den Anforderungen dieser TSI und im Einklang mit den in Kapitel 7 dieser TSI definierten Bestimmungen festzulegen.

weiter .

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