RL 2008/121/EG
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Anhang I Tabelle der Textilfasern
(gemäß Artikel 3)
Anhang II Bezeichnungen gemäß Artikel 5 Absatz 1
Anhang III Erzeugnisse, für die keine etikettierung oder kennzeichnung vorgeschrieben werden kann
(gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)
Anhang IV Erzeugnisse, für die nur eine globale etikettierung oder kennzeichnung vorgeschrieben ist
(gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)
Anhang V Vereinbarte zuschläge, die zur berechnung des gewichts der in einem textilerzeugnis enthaltenen fasern verwendet werden müssen (gemäß Artikel 13)
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 18)
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 18)
(Stand: 06.05.2022)
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